Full text : 1922 (0003)

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Zur muündlichen Erörterung der rechtzeitig erhobenen Ein—
wenduüngen wird hiermit Termin auf Samstag, den 15. Juli
1922, vormittags 19 Uhr, auf hiesigem Bürgermeisteramte
Zimmer 3 anberaumt, mit dem Hinweis, daß im Falle des
Ausbleibens des Unternehmers oder der Wideriprechenden gleich—
wohl mit der Erärterung der Einwendungen vorgegangen wird.
Illingen, den 26. Juni 1922.
Der Bürgermeister.
Doppler.

Bekanntmachung.
Die Gültigkeit der Zuckermarken für den Monat Juni,
lautend auf 3 Pfund Zucker, wird bis zum 15. Juli verlängert.
Die Geichäfte haben dir Marken bis Rum 20. Juli bei
Zuckterstelle abzuliefern.
Ortweiler, den 1. Juli 1922.
Der Landrat: Dr. Rech.

Verordnung
betr. Abänderung der diretten Steuergeselzgebung.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt 1y (Teil
3) des Friedensvertrages von Versailles und auf Grund
des Beschlusses vom 21. Juni 1922 verordnet die Regie—
rungskommission unter Aufhebung ihrer Verordnung vom
8. Dezember 1920 folgende Aenderungen der direkten
Steuergesetzgebung:
WPreußisches Einkomniensteuergeset; vont 24. Juni 1891
und 19. Juni 1906.
Artikel 1..
z4 erhält folgende Fassung:
Bei den Einkommen natürlicher Personen bleibt, abge—
sehen von den bereits zulässigen gesetzlichen Abzügen, ein
Betrag von 10 000 MA steuerfrei. Der Abzug dieses steuer—
freien Betrages darf nicht von den Steuerpflichtigen selbst
vorgenommen werden, sondern nur durch die Veranla—
adungsbehörde.
Die Bestimmung des Absatzes 14 bezieht sich nicht auf
die nach 8 2 des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtigen
natürlichen Personen, sowie auf diejenigen Personen, auf
die gleichzeitig die Verordnung betreffend die Erhebung
einer Lohnstener Anwendung findet. Die Steuerpflicht
dieser Personen beaginnt mit einem Einkommen von 2000
Markfk

Artikel 2.
86 wird am Schluß der Ziffer 4 durch folgende Worte
ergänzt:
oder soweit über diese Einküufte nicht in der Verord—
nung betr. die Erhebung einer Lohnsteuer Bestimmung ae—
trofien ist—
Artikel 3.
8 8 wird im Abschnitt 111 am Schluß durch fsolgende
Ziffer 3 ergänzt:
3. bei Personen, auf die gleichzeitig die Verordnung
betr. die Erhebung einer Lohnsteuer Anwendung findet,
die mit dem Arbeitslohn in wirtschaftlichem Zusammen—
hang stehenden Werbungskosten (Abschnitt ) und die unter
Zifier 3 des Abschnittes I1 bezeichneten Beiträge
Artikel 4.
Dem 8 14 wird als Absatz 4 hinzugefügt:
Die Bestimmungen in Absatz 1 bis 3 berühren nicht
die Einkünfte, über die in der Verordnung betr. Erhebung
einer Lohnsteuer Bestimmung getroffen ist

Artikel 5.
* 17 erhält folgende Fassung:
Die Einkommensteuer wird für natürliche Personen
nach Maßgabe des Tarifs berechnet, der als Anlage beige—
fügt ist.

Artikel 6.
8 19 erhält folgende Fassung:
Gewährt ein Steuerpflichtiger, dessen Einkommen den
Betrag von 120 000 M nicht erreicht, Kindern oder andern
Familienangehörigen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung
(5*8 1601 bis 1615 Bürgerliches Gesetzbuch) Unterhalt, so
werden die durches 17 vorgeschriebenen Steuersätze für je—
des derartige Familienmitglied um eine Stufe ermäßigt,
Die Ermäßigung nach Absatz 1 bezieht sich nicht anf
die nach 8 2 steuerpflichtigen natürlichen Personen, sowie
auf die Personen, auf die gleichzeitig die Verordnung
betr. Erhebung einer Lohnstener Anwendung findet.
Bei der Feststellung der für die Ermäßigung nach Ab
satz 1 maßgebenden Personenzahl werden nicht mitgerech—
net die Ehefrau des Steuerpflichtigen und diejenigen Kin—
der und Angehörigen, welche das 14. Lebensjahr über—
schritten haben und entweder im landwirtschaftlichen oder
gewerblichen Betriebe des Steuerpflichtigen dauernd tätig
sind oder ein eigenes Einkommen von mehr als der Hälfte
des ortsüblichen Tagelohnes nach ihrer Altersklasse und
nach ihrem Geschlecht haben.
Artikel 7.
8 20 erhält folgende Fassung:
Bei der Veranlagung ist es gestattet, besondere, die
Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen wesentlich beein—
trächtigende wirtschaftliche Verhältnisse in der Art zu be—
rücksichtigen, daß bei einem stenerpflichtigen Einkommen
von weniger als 120 000 M. eine Ermäßigung der durch
317 vorgeschriebenen Steuersätze um höchstens 5 Stufen
gewährt wird.
Die Bestimmung des Absatzes 1 bezieht sich nicht auf
die nach 8 2 steuerpflichtigen natürlichen Personen
Artikel 8.
s 23 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Das Mitglied der Regierungskommission für die Fi—
nanzen ist ermächtigt, die vorstehend angeordneten Maß
nahmen zu erlassen.
823 Absatz 5 kommt in Wegfall.
Artikel 9.
An Stelle des ersten Saßes im Absakß 1 des 8 25 ist
zu setzen:
Jeder Steuerpflichtige ist auf die alljährlich durch öf—
fentliche Bekanntmachung ergehende Aufforderung zur
Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Das Mitglied
der Regierungskommission für die Finanzen ist ermäch
tigt, die Steuerpflichtigen bis zu einer Einkommensgrenze,
die alljährlich von ihm festgesetzt wird, von dieser Ver—
pflichtung vorbehaltlich der Bestimmung im 8 26 z3u be—
freien.
In Satz 2 des 8 25 Absatz 1 ist das Wort „Letztere“
zu ersetzen durch „Die Steuererklärung“.
Artikel 10.
8 26 Satz 1uerhält folgende Fassung:
Steuerpflichtige, die nach 85 25 Absatz 1 von der allge
meinen Erklärungspflicht entbunden werden, müssen eine
Erklärung abgeben, sobald der Vorsitzende der Veranla—
gungskommission an sie eine besondere Aufforderung mit
einer mindestens zweiwöchigen, vom Tage der Zustellung
ab laufenden Frist erläßt
            
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