—153 —
83
8
Wenn die Entlöhnung der im 8 3 des Gewerbegerichts
gesetzes bezeichneten Arbeiter, Betriebsbeamten, Werkmeister und
Angestellten in Franken stattfindet, so kommen:
—
2. im 8 55 Absatz 1Satz 2 anstatt „000 Mk.“ „250 Fre.“
als Höchstlohn- bezw. Berufungsgrenze in Betracht.
84.
Wenn die Entlöhnung der im 84 des Gesetzes betreffend
Kaufmannsgerichte bezeichneten Handlungsgehilfen in Franken
stattfitidet, so kommen:
1. im 8 4 anstelle von „100000 Mt.“ „S000O Fre.“
2. im 8 160 Absatz 1wanstelle von „6000 Mt.“ „250 Fre.“
als Höchstlohn- bezw. Berufungsgrenze in Betracht.
Vorstehende Bestimmungen inelusive die des 8 1 treten
mit dem Tage ihrer Verössentlichung im Amtsblatt der Re
gierungskommission in Kraft.
Saarbrücken, den 22. Juni 1922.
Im Namen der Regierungskommission. Der Präsident:
gez. V. Ranlt, Staatsrat.
(Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 11 vom 24. 6. 1922).
Ernennungen zu Standesbeamten.
Auf Grund der 88 3, 5 und 6.des Personenstandsgesetzes
vom 6. Februar 1878 ernenne ich hiermit den Bürgermeisterei—
sekretär Karl Baus in Spiesen, sowie den Gemeindevorsteher
Emil Bayer in Spiesen, in jederzeit widerruflicher Weise zu
stellvertretenden Standesbeamten des Standesamtsbezirks
Spiesen — Elversberg.
Saarbrücken, den 8. Juni 1922.
Der Präsident der Regierungskommission
gez. V. Rault, Staatsrat
Verordnung
betr. Erhebung von Beiträgen für die Landwirtschaftskammer
des Saargebietes
Unter Bezugnahme auf die Verordnung betr. die Bildung
einer landwirtschaftlichen und gärtnerischen Berufsvertretung für
das Saargebiet vom 6. April 1921 Nr. 488 (Amtsblatt Nr.7
S. 79) verordnet die Regierungstommission auf Grund des
3 19 der Anlage zum Abschnitt 19 (Teil 3) des Friedensver—
trages von Versailles, und gemäß ihrem Beschlusse vom 21. Juni
1922 was foladt:
8I.
Die Landwirtschaftskammer des Saargebiets ist befugt, zu
Zwecken der Bestreitung der Kosten für die Geschäftsbedürfnisse
und der Förderung der Landwirtschaft im Saargebiet Beiträge
von den Grundhetzern zu erheben.
82.
Diese Verordnung hat rückwirkende Kraft vom 6. April
1921496
83
8* —
Allle dieser Berordnung entgegenstehenden bisherigen Be—
sttimmungen werden außer Kraft geietzt
84
Das Mitglied der Regierungskommission für die Angelegen—
heiten der Landwirtschaft wird beauftragt, im Einvernehmen
mit der Landwirtschaftskammer die Ausführungsbestimmunger
zu erlassen.
Gegeben zu Saarbrücken, Saargebiet, den 22. Juni 1922
Im Namen der Regierungskommission:
Der Präsident:
gez. V. Rault, Staatsrat.
Viehseuchenpolizeilische Anordnung betr. öchweinepest.
Da die Schweinepest in der letzten Zeit an vielen Stellen
des Saargebietes in einer bösartigen Form aufgetreten ist,
wird zu ihrer Unterdrückung auf Grund des 8 18 ff. des Vieh—
reuchengesetzes vom 26. 6. 7909 Reichsgesetzbl. S. 519) für den
Umfang des Saargebietes folgendes bestimmt:
1. Die Abhaltung von Schweinemärkten sow'e der Austrieb
von Schweinen auf Vieh-, Jahr- und Wochenmärkte ist
bis zum 1. August ds. Is. verboten. Dieses Verbot er—
—DDDD—
Der Handel mit Schweinen, der ohne vorgängige Be—
stelling entweder außerhalb des Gemeindebezirks der
gewerblichen Niederlassung des Händlers, oder ohne Be—
gründung einer solchen stattfindet, ist bis zum gleichen
Zeitpunkte verboten.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Zuwiderhandlungen werden nach den Vorschriften der se
74 bis 77 des Viehseuchengesetzes bestraft.
Saardrücken, den 10. Juni 1922.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten der Landwirrschaft
gez. Dr. Heetor.
Bekanntmachung.
Die Polizeiverwaltung Wemmetsweiler besitzt einen ausge—
bildeten Polizeihund, der bei Aufdeckung von Diebstählen und
Verbrechen Verwendung finden soll; er wird auch den auswär—
tigen Polizeirerwaltungen bei eptl. vo.kommenden Fällen gerne
zur Verfügung gestellt gegen Erstatrung der Reisekosten und
Tagegelder. Bei etwaigen Fällen wird um sofortige Benutzung
des Fernsprechers, Amt Illingen Nr. 86, gebeten. Es muß
darauf gesehen werden, daß der Tatort so ort gegen Betreten
durch Fremde und Anfassen von Gegenständen abgesperrt wird
Wenmetsweiler, den 27. Juni 1922.
Der Bürgermeister.
Walter.
Bekanntmachung.
Der Metzger Hermann Alger zu Merchweiler beabsichtigt
über seinem im Bann Merchweiler, Kaiserstraße Flur 4Nr.
1305/319 belegenen Wohnhause ein Schlachthaus zu erbauen.
Dieses Vorhaben wird gemäß 8 17 der R. G.O. uͤnd der 88
14 und 15 der Ministerialanweisung vom 9. August 1899 mit
dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß Zeich—
nungen und Beschreibungen der Anlage auf dem Bürgermeisier—
amte hierselbst Zimmet Nr. 3, zur Einsicht offen liegen und
Einwendungen gegen die Ausführung binnen 14 Tagen in?
Exemplaren schristlich oder zu Protokoll bei dem Unterzeichneten
anzubringen sind. Diese Frist nimmt ihren Anfang mit Ab—
lauf des Tages, an welchem das diese Bekanntmachung ent
haltende Kreisblatt des Kreises Ottweiler ausgegeben wird.
Nach Ablauf dieser Frist können Einwendungen nicht mehr an—
gebracht werden.