Full text : 1922 (0003)

Zuckermarken.
Die Gültigkeit der im Dezenmber vor. Irs. ausgegebenen
Zuckermarken über 2 Pfd. für die Monate Oktober und Novem—
der wird bis zum 15. Januar 1922 verlängert.
Die Verkaufsstellen sind demnach berechtigt, die Zucker—
marken bis zu dem angegebenen Zeitpunkte einzulösen. Sie
müssen die Marken jedoch spätesiens bis zum 20. Januar ds. Is.
der Zuckerstelle in Saarbrücken abliefern.
Ottweiler, den 3. Jannar 1922.
Der Landrat: Dr. Rech.
Verfügung zur Verordnuug Nr. 575 betr. Zusammen—
fassung und Ergänzung der Maßznahmen zur Milderung
der Wohnungsnot.
Auf Grund des Artikels 54 der Verordnung Ar. 575
betreffend Zusammenfassung und Ergänzung der, Maßnahmen
zur Milderung der Wohnungsnot wird folgendes bestimmt:
Artikel 1.
Ueber den Antrag aus Art. 44 Abs,. 2 der Berordnung
Nre575 betreffend die Erteilung einer die Räumung zulassenden
Verfügung des Vorsitzenden des Mieteiniaungsamtes ergeht die
Entscheidung gebührenfrei.

Artikel 2.
Für das Beschwerdenerfahren nach Art. 44 Abs. 3 der
Verordnung Nr. 575 werden die gemäß Artikel 1 und 6 der
Anlage 1 zu der bezeichneten Verordnung festgesetzten Pauschal—
gebühren üach dem Wert des Streitgegenstandes erhoben und
zwar für die Entscheidung ohne Beweisaufnahme der vierte Teil,
für die Entscheidung nach erfolgter Beweisaufnahme die Hälfte
der Sätze.
Saarbrücken, den 12. Dezember 1921.
Der Präsident der Regierungskommission
gez.: B. Rault, Staatsrat
Erlaßz betr. Anerkennung der Gemeinde-, Kreis- und
Bezirkssparkassen als Hinterlegungsstelle des Woh—
nunge bauverbandes.
Auf Grund des 8.6 Abs. 5 der Zuschußordnung des
Wohnungsbauverbandes der Gemeinden des Saargebietes vom
23. 7. 21 werden hiermit sämtliche Geneinde-, Kreis— und
Bezirkssparkassen des Saargebietes als Hinterlegungsstelle im
Sinne der angeführten Vestimmung anerkannt.
Saarbrücken, den 6. Dezember 1921.
Der Präsident der Regierungskommission
gez.: V. Rault, Staatsrat.
Erlaß betreffend die Benachrichtigung der Wohnsitz⸗
GBemeinden durch die Standesbeamten bei der Beur—
kundung von Todesfällen.
Es wird von den Gemeinden vielfach als störend empfuünden,
daß sie von dem Tod ihrer auswärts verstorbenen Bürger
keine Nachricht erhalten. Infolgedessen werden nicht selten
Personen in den Melderegistern, Wahl- und Steuerlisten weiter—
geführt, die längst verstorben sind.
Zur Beseitigung dieses Mißstandes wird bestimmt, daß die
Standesbeamten bei der Beurkundung von Todesfällen auswärts
wohnender Personen in Zukunft in jedem Todesfall der Wohnsitz
Gemeinde des Verstorbenen, sofern dieselbe im Saargebiet liegt,
Nachricht geben.
Saarbrücken, den 13. Dezember 1921.
Der Präsident der Regierungskommission
gez.: V. Rault, Staatsrat.

Bekanntmachung.
Auf Grund 8 12 der Bekanntmachung über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom
25. September 1915 ff. Meichsgesetzhl. S. 617) und gemäß der
Verordnung der Regierungskommission des Saargebieles über
das Preisprüfungswesen des Saargebietes vom 23. Juni 1920
Amtsbl. S. B361 wird im Einverständnis mit der Regierungs—
ommission des Saargebietes Ernährungsabteikung) in Gemäß—
seit des Beichlusses der Obervreisprüfung-ekommission für das
Saargebiet in ihrer Sizung vom 7. Dezember 1921 hiermit für
das Saargebiet bekannt gegeben:
Für das Saargebiet treten für die Folge für den
Handel mit Wild
nachfolgende Zuschläge in Kraft:
1. Für Hasen beim Verkauf mit Fell 16 v. H. auf den
Einstandspreis beim Verkauf im Anschnitt 20 v. H. auf
—A
für Rotwild beim Verkauf im Anschnitt 25 v. H. auf
den Einstandspreis,
Schwarzwild beim Verkauf im Anschnitt 20 v. H. au⸗
den Einstandspreis.
Saarbrücken, den 23. Dezember 1921.
Namens der Oberpreisprüfungskommission
für das Saargebiet:
gez. Herzberg, erster Vorsitzender.
Bekanntmachung.
Anf Grund 8 12 der Bekanntmachnung über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom
25. September 1915 ff. (Reichsgesetzbl. S. 607 ff.) und gemäß
der Verordnung der Regierungskommission des Saargebietes
iiber das Preisprüfungswesen des Saargebietes vom 23.
Juni 1920 (Amtsbl. S. 36) wird im Einpverständnis
mit der Regierungskommission des Saargebietes (Ernährungs—
abteilung) in Gemäßheit des Beschlusses der Oberpreisprüfungs—
kommission für das Saargebiet vom 7. Dezember 1921 hiermi
für das Saargebiet betkanntgegeben:
Die bisher in Kraft gewesenen Zuschläge für Obst und Ge—
müse (Groß- und Kleinhandel) sind hiermit aufgehoben.
Für das Saargebiet treten für die Folge nachstehende Zu
schläge in Kraft:
1. Für den Großhandel: ein Zuschlag von 20 v. H. au
den Einstandspreis. Für gelagerte Ware erhöht sich der Zu—
schlag um 5 v. H. pro Monat, beginnend mit dem 1. Novem
ber 1921.
2. Für den Kleinhandel: ein Zuschlag von 35 v. H. auf
den Einstandspreis.
Saarbrücken, den 23. Dezember 1921.
Namens der Oberpreisprüfungskommission für das Saargebiet:
gez Herzbera, 1. Vorsitzender.
            
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