Ottweiler Rreisblatt
Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler.
Herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. Druck und Exrpedition: Neunkirchener Zeitung, Neunkirchen-Saar, Hüttenbergstraße 42
Fernsprecher: 20. — Erscheinungsweise: Wöchentlich 1J Mal (Donnerstags).
Nr. 28
Domerstag, den 22. Juni
1928
Inhalt:
nert; Renten und andere zu gewissen Zeiten wiederkehrende
Leistungen werden nach den Vorschriften des Reichs-Erbschafts—
steuergesetzes vom 3. Juni 1906 8 17 ff und der dazu vom
Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen kapitalisiert.
82*.
Erfolgt eine Auflassung auf Grund mehrcrer das Recht
auf Auflassung begründender lästiger Rechtsgeschäfte von dem
ersten Veräußerer an den letzten Erwerber, so werden die Er—
werbspreise dieser sämtlichen Rechtsgeschäfte zusammengerechnet
und ift die Steuer von diesem Gesamtbetrage zu entrichten.
Uebertragungen der Rechte eines Erwerbers aus dem Ver—
äußerungsgeschäfte oder nachträgliche Erklärungen eines aus dem
Veräußerungsgeschäfte berechtigten Erwerbers, die Rechte für
einen Dritten erworben oder die Pflichten für einen Dritten
ibernommen zu haben, werden wie Beräußerungen behandelt.
Hat jedoch ein Erwerber das Veräußerungsgeschäft nachweislich
auf Grund eines Vollmachtsvertrages oder einer Geschäftsfüh—
rung ohne Auftrag für einen Dritten abgeschlossen, so bleibt
die Uebertragung seiner Rechte an. den Dritten bei der Berech—
nung des zu versteuernden Betrages außer Betracht.
In Fällen, in welchen auf Grund gesetzlichen Anspruchs
auf Rückgängigmachung des Veräußerungsgeschäftes ein Rück
erwerb von Grundstücken oder Rechten stattgefunden hat, kommt
die Steuer nicht zur Erhebung. In anderen Fällen eines
Rückerwerbs kann der Steuerausschuß die zu entrichtende Steuer
aus Billigkeitsrücksichten ermäßigen oder erlassen
Erfolgt die Veräußerung auf Grund von Tauschverträgen,
so verrechnet sich die Steuer nach dem Werte der von einem
der Vertragsschließenden in Tausch gegebenen Grundstücke oder
Rechte und zwar nach demjenigen, welche den höheren Wert
saben, bei dem Tausche im Gemeindebezirke belegener Grund—
stücke gegen außerhalb des Gemeindebezirks belegene nach dem
Werte des ersteren
Ordnung für die Erhebung einer Eemeindesteuer bei der Veräußerung
bezw. dem Erwerb von Grundstücken im Bezirke der Gemeinde
Merchweiler.
Bekanntmachung betr. Sonntagsruhe im Handelsgewerbe (Bürger—
meisterei Spiesen-Elversberg).
Stenerordnung betr. Erhebung einer Steuer für das Betreiben von
Geldwechselgeschäften in Illingen.
Bekanntmachung betr. Erhöhung der Strafe für Uebertretung des 8
16 der Verordnung über Kuhmilch
Vekanntmachung betr Verlegung eines Wahllokals in Eppelborn für
die Landesratswahl.
Bekanntmachung betr. erweiterter Geschäftsverkehr in Ottweiler bis 10
Uhr abends.
Rachtrag betr Erhebung einer Hundesteuer in Spiesen.
Bekanntmachung betr. die Erhebung einer Wechselstubensteuer im Be—
zirke der Eemeinde Wiebelskirchen.
Bekanntmachung betr. Wahlen zum Landesrat (Uchtelfangen).
Bekanntmachung betr. Wasserrecht.
Bekauntmachung betr. Straßenausbesserung.
Bekauntmachung betr. Wahlen zum Landesrat (Ottweiler).
Ordnung
für die Erhebung einer Gemeindestener bei der Veräußerung
bezw. dem Erwerbe von Grundstücken im Bezirke der Gemeinde
Merchweiler.
Auf Grund der 88 13, 18, 69, 70 und 82 des Kommunal—
abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 und des Beschlusses der
Gemeindevertretung von Merchweiler vom 1. März 1922 wird
für die genannte Gemeinde folgende Umsatzsteuerorönung erlassen:
8S IL.
Jeder abgeleitete Eigentumswechsel eines im Gemeindebe—
zirke Merchweiler belegenen Grundstücks oder »Erwerb eines
RKechts für das die auf Grundstücke bezüglichen Vorschriften
gelten, unterliegt einer Steuer wie folgt. *
Erundstücke oder Rechte bis einschließlich 30000 Mk. blei—
ben steuerfrei,
über 30000 Mk. bis einschließlich 20000 Mk. — 1 Prozent,
„40000 Mk. , 50 000 Mk. — 2 Vrozent,
„50000 Mk. — 3 Prozent.
Gebände bis einschließlich 130000 Mt. bleiben steuerfrei,
150000 Mk. bis einschließlich 2000000 Mk. — 1Prozent,
200 000 Mk., 300 000 Hif. — *
300 000 Mk. — 3 Prozent.
Bei der Wertermittelung ist von dem gemeinen Wert z3. 8.
des Eigentumswechsels auszugehen. In keinem Falle darf ein
geringerer Wert versteuert werden, als der zwischen dem Ver—
aͤußerer und dem Erwerber bedungene Preis mit Einschluß der
vom Bewerber übernommenen Lasten und Leistungen und unter
Zurechnung der vorgehaltenen Nutzungen. Die auf dem Gegen
stande baftenden gemeinen Lastert werden hierbei nicht mitgerech—
84.
Bei Eigentumswechsel, die zum Zwecke der Teilung der
von Eigentuͤmern gemeinschaftlich besessenen Grundstücke oder
Rechte außer dem Falle der Erbgemeinschaft (s. 8 6) erfolgen,
kommt die Steuer nur insoweit zur Erhebung, als der Wert
des dem bisherigen Miteigentümer übertragenen Eigentums
mehr beträgt, als der Wert des bisherigen ideellen Anteils die
ses Miteigentümers an der ganzen zur Teilung gelanaten ge—
meinschaftlichen Vermögensmaße.
85.
Die Steuer wird nicht erhoben, wenn ein Grundstück oder
Recht von einem Veräußerer auf einen Abkömmling auf Grund
eines lästigen Vertrages übertragen wird, oder wenn einer oder
mehrere von den Teilnehmern an einer Erbschaft das Eigentum
eines zu dem gemeinsamen Nachlaß gehörigen Grundstücks oder
Rechts erwerben. Zu den Teilnehmern an einer Erbschaft wird
ruch der überlebende Ehegatte gerechnet. welcher mit den Erben