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Uame der Gemeinde
Anzahl
der zur
Nörung
vor⸗
geführten]
Tiere
Davon wurden
3
*
2
*
8 * —*
* 2
83 *
—
2 * 2*
* — *
7 —E —
— Z — 2
Der vorgeführten Tiere
An Preisen
wurden
zuerkannuf
1014
Angabe des Eberhalters
NRapse
Alter
wemeinde Fürth
Stadt Neunktirchen, Oek.-Direktion Hollenbach
Minden-Ravensburger
Rasse
Veredeltes deutsches
Landschwein
Gemeinde Wiesbach, Johaun Ziegler
8
9
10
11
12
131
1414
Gemeinde Eppelborn, Juchem Nit.
Gemeinde Illingen, Mühlenbesitzer Wasmer
Gemeinde Tirmingen, Klein Friedrich
Hemeinde Bubach-Calmesweiler, Kunz Jos.
Gemeinde Aschbach, Bohlen Joh Last.
Gewreinde Thalexweiler, Schmidt Nit.
Geru⸗nde Sotzweiler, Scheid Joh, Schaumberg
Gee inde Neivel, Vorsteher Scherer in Dorf
Gemeinde Meberroth, Thies Michel
Gemeinde Theley, Besch Nit.
Gemeinde Tholey, Barth Mich.
Gemäß 8 5 der Zuchtstierkörorduung vom 10. März 1898 wird das Ergebnis der diesjährigen Frühjahrskörung be—
kanntgegeben. —
Ich mache darauf aufmerksam, daß die Verwendung eines nicht angekörten Stieres oder Ebers, sowohl für die Stier
Jalter, wie auch für die Besitzer der Kuh bezw. des Rindes oder des Schweines strafbar ist
Ottweiler, den 1. Juni 1922. Der Vorsitzende der Körkommission:
Der Landrat. J. B.: gez. Moritz, Kreisdeputierter.
h. bei allen übrigen Veranstaltungen bei Er—
hebung eines Eintrittsgeldes bis zu 5 Mk. 20 Proz
von über 5—10 Mt. 30 Proʒ
von über 10 Mt. 40 Proʒ
2. Maßgebend für die Höhe der Kartensteuer ist der je
weilige Kasseneintrittspreis und aller von den Besuchern derar
tiger Veranstaltungen zu entrichtenden sonstigen Gebühren, z. B.
für Aufbewahrung der Garderobe, sowie der als Unkosten zur
Erhebung gelangenden besonderen Beiträge für Kotillonartikel
U. J. W.
3. Für Eintrittskarten, welche mehrere Personen zum Ein—
tritt berechtigen, ist das entsprechende Vielfache der Steuer, und
wenn die zugelassene Personenzahl auf der Eintrittskarte nicht
angegeben ist, das 20fache derselben zu entrichten. Abonne
mentskarten unterliegen derselben Steuer wie Einzelkarten, be
rechnet nach der Zahl der zugesicherten Veranstaltungen.
4. Jede kartensteuerpflichtige Veranstaltung muß spätestens
418 Stunden vorher bei der von dem Bürgermeister zu bestim
menden Stelle angemeldet werden. Zur Anmeldung verpflichtet
ist sowohl der Veranstalter wie der Besitzer oder Inhaber des
Lokals.
Ueber die Anmeldung wird eine schriftliche Bescheinigung
erteilt.“
Bei verspäteter Anmeldung kann an Stelle der Karten
steuer die Pauschsteuer gefordert werden.
5. Die Eintrittskarten müssen mit fortlaufenden Nummern,
dem Namen des Veranstalters, Zeit und Ort der Veranstal—
tung, Eintrittspreis einschl. Steuerbetrag und Gemeindestempel
versehen sein. Der Bürgermeister kanu die Verwendung von
gemeindeseitig abgestempelten oder mit Steuerkupons, Steuer
marken und Kontrollabschnitten versehenen Eintrittskarten vor
schreiben, welche der Unternehmer auf Verlangen des Bürger