Full text : 1922 (0003)

24 —

8

59

Jeder Hund, welcher abgeschafft worden, abhanden
gekommen oder eingegangen ist, muß spätestens innerhalb
der ersten 14 Tage nach dem Ablauf des halben Jahres
(8 1), innerhalb dessen der Abgang erfolgt ist, abgemeldet
werden. Widrigenfalls die Steuer, welche für denselben
zu entrichten gewesen ist, bis einschließlich desjenigen
halben Jahres, in welchem die Abmeldung geschehen,
fortgezahlt werden muß.

86.

Alljährlich und so oft es angemessen erachtet wird,
findet eine allgemeinde Aufnahme der Hunde statt. Jeder
Hauseigentümer oder Mieter eines ganzen Hauses ist
verpflichtet, bei der Aufnahme der Hunde den damit be—
auftragten Beamten sämtliche im Hause vorhandene
Hunde, dieselben mögen steuerpflichtig sein oder nicht,
anzugeben. Den Hauseigentümer trifft diese Verpflich—
tung nur für das Haus, welches er bewohnt.

87

Steuerfrei sind:
a) die Hunde blinder oder tauber Personen, soweit
sie zur Unterstützung derselben unentbehrlich sind;
die als Diensthunde angemeldeten Polizeihunde im
Dienste der Gemeinde, sowie die von Förstern, Hir—
ten, Wächtern und Feldhütern zur Ausübung ihres
Dienstes notwendigen Hunde;:
die zur Bewachung außerhalb der Ortschaften iso—
liert belegener Gebäude notwendigen Hunde, als
welche aber nur diejenigen anzusehen sind, welche
als Kettenhunde angelegt werden und zwar für
jedes Gehöft nur 1 Hund;
1) die zum Gewerbebetrieb unentbehrlichen Hunde.
Ueber die erfolgte Steuerbefreiung wird eine Be—
scheinigung ausgestellt.

88

Für jeden Hund wird bei Zahlung der Steuer für
die steuerfreien Hunde bei der Bewilligung der Steuer—
freiheit, eine Kontrollmarke und zwar gegen Erstattung
der Selbstkosten verabfolgt. Außerhalb des Hauses müs—
sen die Hunde mit dieser am Halse in leicht sichtbarer
Weise befestigten Kontrollmarke versehen sein. Beim
Verluste derselben wird dem Besitzer des Hundes auf
seinen Antrag und gegen Vorzeigung der Quittung über
die gezahlte Steuer eine Ersatzmarke gegen Zahlung von
1,550 M erteilt. Die Form der Kontrollmarken wechsell
jedes Jahr. Die Ausgabe der neuen Marken erfolat bei
der ersten Zahlung im April.
Für die steuerfreien Hunde sind die Kontrollmarken
alliährlich im April auf dem Steuerbüro umzutauschen.
Hunde, die auf der Straße oder an einem anderen
öffentlichen Orte ohne gültige Steuermarke frei umher—
laufend angetroffen werden, können durch Beauftragte
des Bürgermeisters eingefangen und, wenn nicht inner—
halb einer Frist von drei Tagen von dem Berechtigten
die Herausgabe verlangt wird, nach Maßgabe der 88 979
und 982 des Bürgerlichen Gesetzbuches öffentlich verstei—
gert werden. Wenn der Steuerpflichtige sich vor der
Versteigerung meldet und die erfolgte Berechtigung der
Steuer nachweist, erhält er gegen Erstattung des Fang
geldes und der Futterkosten des ersten Tages im Be—
trage von zusammen 55M, der Futterkosten für jeden
weiteren Tag je 3 M und der etwa außerdem noch ent

standenen Kosten, den Hund zurück. Sollte bei der öf—
fentlichen Versteigerung kein die Kosten deckendes Gebot
abgegeben werden, so wird mit dem Hund nach Belieben
oberfahren.
Diejenigen Personen, die Hunde, welche nicht mit
einer gültigen Steuermarke versehen sind, auf der Straße
oder an einem anderen öffentlichen Orte an der Leine mit
sich führen, haben auf Verlangen den mit der Kontrolle
der Huündesteuer beauftragten Polizeibeamten jede zur
Feststellung, ob die Hunde zur Besteuerung angemeldet
worden sind, erforderliche nähere Auskunft zu erteilen.
Insbesondere haben diese Personen ihre Namen und
Wohnung dem Beamten auf Erfordern anzugeben.
Die Begleiter steuerfreier Hunde haben, sobald sich
letztere auf der Straße oder an einem anderen öffent—
lichen Orte befinden, die nach 87 dieser Ordnung aus—
geftellte Bescheinigung bei sich zu führen und den revi
dierenden Beamten auf Verlangen vorzuzeigen.

89.
Einsprüche gegen die Heranziehung zur Hundesteuer
iind binnen einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntma—
chung der Veranlagung beim Bürgermeister, welcher
darüber beschließt, anzubringen.
Gegen den Beschluß findet innerhalb 2 Wochen, vom
Tage der Zustellung an gerechnet, die Klage im Verwal—
tungsstreitverfahren statt. Durch Einspruch oder Klage
wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben.

810.
Wer die in 8 4 der Ordnung vorgeschriebene An—
meldung unterläßt oder sich durch Verheimlichung eines
Hundes der Steuer zu entziehen sucht, unterliegt einer
Strafe bis zur Höhe von 30 M, welche durch den Bür—
germeister festzusetzen und nach eingetretener Rechtskraft
(8 459 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877,
Reichsgesetzblatt 2533) im Verwaltungszwanasverfahren
heizutreiben ist.
Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolat
neben und unabhängig von der Strafe.
81141.

Die in Beziehung auf das Halten von Hunden be—
stehenden Polizeivorschriften werden durch vorstehende
Bestimmungen nicht berührt.
8 12.
Gegenwärtige Ordnung tritt mit dem 1. April 1922
in Kraft.
Wiebelskirchen, den 10. März 1922.
Der Bürgermeister:
gez. Offermann.

Vorstehende vom Kreisausschuß Ottweiler unterm
3. April 1922 mit Zustimmung des Herrn Präsidenten
der Regierungskommission genehmigte Hundesteuerord—
nung der Gemeinde Wiebelskirchen bringe ich hiermit
zur öffentlichen Kenntnis.
Wiebelskirchen, den 13. Mai 1922.
Der Bürgermeister:
Offermann.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.