Full text : 1922 (0003)

Landesratswahl.
Es wird wiederholt darauf hingewiesen, daß die aufgestellten
Wählerlisten noch bis zum 3. Juni einschl. während der Dienst—
stunden offen liegen und zwar diejenigen der Stadtbezirke Neun—
kirchen, Nicder-Neunkirchen und Sinnerthal auf Zimmer 5 des
Rathauses, des Stadtbezirks Heinitz bei Herrn Bezirksvorsteher
Vvohse-Heinitz, des Stadtbezirks Wellesweiler bei Herrn Stadt—
verordneten Aulenbacher-Wellesweiler und diejenige des Stadt—
bezirks Kohlhof bei Herrn Stadtverordneten August Limbach,
Kohlhof.
Jin Interesse einer glatten Abwickelung der Wahlhandlung
werden sämtliche Wahlberechtigte dringend ersucht, sich von
ihrer Eintragung in der Liste zu überzeugen. Diese Einsicht—
nahme ist insofern von besonderer Bedeutung, als in einer Reihe
von Fällen die Eintragung nur auf Antrag und auf Grund
einer daraufhin von hier einzuholenden Bescheinigumng, daß An—
tragsteller die Eigenschaft als Saareinwohner besitzt, erfolgt.
Neunkirchen, den 27. Mai 1922.
Der Bürgermeister.
J. V.: Der Beigeordnete

Nachtrag
zur Ordnung über die Erhebung von Gebühren für die
Benutzung der Zuchtstierhaltung in Stennweiler
Aufgrund der 88 4 und 7. des Kommunalabgabengesetzes
vom 14. Inli 1893 und des Beschlusses des Gemeinderates von
Steunweiler vom 16. Dezember 1921 wird die Ordnung über
die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Gemeinde—
zuchtstierhaltung in Stennweiler vom 1. Dezember 1921 in
hachstehender Weise abgeändert:
81L.
Das nach 81 der Ordnung zu erhebende Sprunggeld wird
auf 50.— Mark pro Tier erhöht 7
ιι
Dieser Nachtrag tritt sofort in Kraft.?
Schiffweiler, den 28. Dezember 1921. —
Der Bürgermeister: aez. Köniag—
A. A. Nr. 7925,21 Genehmigt!
Ot tweiler, den 16. Januar 1922.
Der Kreisausschuß des Kreises Ottweiler
gea. Dr. Rech, Landrat
Veröffentlicht!
Schiffweiler, den 24. Mai 1922.
Der Bürgermeister.
ffim * 7
Ausfuührhewilligungsantrügt für zucht- 1. Jutzhieh
Für die Folge sind die Anträge von Privatantragstellern
auf Erteilung der Ausfuhrgenehmigung für Zucht- und Nutz—
vieh oder Ferkel wieder wie früher bei der Handelskammer, in
Saarbrücken einzureichen. Dem Antrage ist neben den üblichen
Ausfuhrformularen eine Bescheinigung des zuständigen Bürger
meisteramtes beizufügen, die sich uͤber den, Bedarf des Antrag—
stellers an Zucht- uud Nutzvieh oder Ferkeln ausspricht. Eine
Vorprüfung der Anträge, durch die Regierungskommission
— Abteilung Landwirtschaft — findet in Zukunft nicht mebr
statt.
Osttweiler, den 22. Mai 1922.
Der Landrat: J. A. Hein richs.

α;

Ordnung
einer Hundefsteuer in der Gemeinde
Wiebelskirchen.

betr. die Erhebung

Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderats vom
9. März 1922 wird hierdurch in Gemäßheit der 88 16,
18 und 82 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli
1893, unter Aufhebung der Ordnung vom 22. Januar
1910 nachstehende Ordnung, betreffend die Erhebung
einer Hundesteuer im Bezirk der Gemeinde Wiebels
kirchen, erlassen:—

81.
Wer einen nicht mehr an der Mutter saugenden
Hund für sich oder für andere hält, hat für denselben
jährlich eine Steuer von 50 M, für den zweiten 500 und
für jeden weiteren Hund 1000 M in halbjährlichen Raten
und zwar in den ersten 14 Tagen eines jeden halben
Jahres an die hiesige Gemeindekasse zu entrichten. Wer
den in einem Haushalte mehrere Hunde von Familien—
angehörigen (Vater, Sohn oder dergleichen) gehalten,
so ist die Steuer dieselbe und zwar für den ersten Hund
50, für den zweiten 500 und für jeden weiteren Hund
1000 M. Das erste Halbjahr erstreckt sich auf die Zeit
vom 1. April bis Ende September. Die erhöhte Steuer
ist auch dann zu entrichten, wenn für den ersten Hund
Steuerermäßigung oder Steuerfreiheit gewährt ist (8 7)
nicht aber, wenn die Hunde tatsächlich dem Geschäftsbe—
triebe dienen.
Es ist gestattet, die Steuer für das ganze Jahr in
ungetrennter Summe im Voraus zu entrichten. Ueber
die Steuerzahlung ist Quittung zu erteilen.
82.
Für einen Hund, welcher im Laufe eines halben
Jahres (8 1) steuerpflichtig wird, sowie für einen steuer—
pflichtigen Hund, welcher im Laufe eines halben Jahres
angeschafft worden ist, muß die volle Steuer für das
saufende halbe Jahr binnen 14 Tagen, vom Beginne
der Steuerpflicht an gerechnet, entrichtet werden. Wer
einen bereits versteuerten Hund erwirbt, oder mit einem
solchen neu anzieht, oder einen Hund anstelle eines ein—
gegangenen versteuerten Hundes erwirbt, darf für das
laufende Jahr die rechtlich gezahlte Steuer auf die zu
zahsenden in Anrechnung bringen.
Steuerrückstände werden im Wege des Verwaltunas
zwanasverfahrens beigetrieben.
84.
Wer einen steuerpflichtigen oder steuerfreien Hund
anschafft oder mit einem Hunde neu anzieht, hat den—
jelben binnen 14 Tagen nach der Anschaffung bezw. nach
dem Anzuge bei dem Bürgermeisteramte anzumelden.
Neugeborene Hunde gelten als angeschafft nach Anlauf
von 14 Tagen, nachdem dieselben aufgehört haben, an
der Mutter zu saugen, spätestens aber im Alter von zwei
Monaten.
Jeder Besitzer einer Hündin, welche geworfen hat,
ist verpflichtet, innerhalb 6 Wochen dem Steuerbüro Mit—
teilung zu machen, wenn er alsdann einen der geworfenen
Hunde noch besitzt. Wird ein junger Hund vorgefunden,
dessen Steuerpflicht zweifelhaft ist, so wird, im Falle die
vorgedachte Anmeldung unterblieben ist, derselbe als
—
            
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