Full text : 1922 (0003)

Wähler, die durch körperliche Gebrechen gehindert
sind, ihren Stimmzettel in den Umschlag zu stecken oder
dem Wahlvorsteher zu übergeben, dürfen sich der Unter—
stützung einer Hilfsperson bedienen.
Artikel 26.
Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe in der
Wählerliste.
Der Wahlvorsteher hat die Stimmzettel von Wählern
zurückzuweisen, deren Persönlichkeit nicht bekannt ist oder
die sich, wenn sie keinen Personalausweis haben, auch
nicht in einer sämtliche Mitglieder des Wahlvorstandes
überzeugenden Weise ausweisen können. Ebenso hat er
die Stimmzettel von solchen Wählern zurückzuweisen,
die sich nicht in den Nebenraum oder an den Nebentisch
begeben haben.
Der Wahlvorsteher hat darauf zu halten, daß die
Wähler in dem Nebenraum oder an dem Nebentisch nicht
länger verweilen, als zum Einstecken des Stimmzettels
in den Umschlag erforderlich ist.
Teil IV.
Feststellung u. Verkündung des Abstimmungsergebnisses.
Artikel 27.
Um 6 Uhr nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die
Abstimmung für geschlossen. Hiernach dürfen keine
Stimmzettel mehr angenommen werden.
Artikel 28.
Der Wahlvorstand hat sodaun das Wahlergebnis
zu ermitteln. Die Umschläge werden aus der Wahlurne
genommen und uneröffnet gezählt. Zugleich wird die
Zahl der Abstimmungsvermerke in der Wäöhlerliste fest⸗
gestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zäh—
lung eine Verschiedenheit, so ist dies im Wahlprotokoll
aufzunehmen und soweit zu erläutern.
Artikel 29.
Nachdem das geschehen ist, öffnet ein Beisitzer die
Umschläge, entfaltet die Stimmzettel und übergibt sie
dem Wahlvorsteher, der sie verliest und einem anderen
Beisitzer zur Aufbewahrung weitergibt. Vorher kann er
die Zettel so legen, daß möglichst viele gleiche Stimmzettel
aufeinander folgen. Jede abgegebene gültige Stimme
ist in der Stimmliste, welche der Schriftführer, und eben—
so in der Gegenliste. welche ein Beisitzer führt, zu ver—
zeichnen

Artikel 30.
Ungültig sind Stimmzettel:
welche nicht unter Umschlag übergeben oder deren
Umschläge entgegen der Vorschrift des Artikels 25
mit einem Kennzeichen versehen sind,
die nicht die vorgeschriebene Größe und Beschaffen—
heit haben oder irgendwelche Kennzeichen tragen,
die keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten,
aus denen nicht die Bezeichnung mindestens eines
Bewerbers unzweifelhaft zu erkennen ist,
welche außer der Bezeichnung des oder der Gewähl
ten einen weiteren Inhalt haben,
welche die Namen von Bewerbern, welche auf ver—
schiedenen Wahlvorschlägen stehen, enthalten,
die auf andere als die in den öffentlich bekanntge—
ee Wahlvorschlägen aufgeführten Versonen
auten

3.

2
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Mehrere in einem Umschlag steckende Stimmzettel
gelten als eine Stimme, wenn sie auf den gleichen
Namen lauten; lauten sie auf verschiedene Namen, sind
sie sämtlich ungültig.
Artikel 31.
Ueber die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet der
Wahlvorstand. Die Gründe, aus denen ein Stimmzettel
für gültig oder ungültig erklärt wird, sind in dem Proto—
koll kurz anzugeben.
Der Wahlvorstand stellt fest, wieviel gültige Stimmen
im Stimmbezirk insgesamt abgegeben worden sind und
wieviel Stimmen auf jeden Wahlvorschlag entfallen.
Hierzu kann er Hilfsarbeiter beiziehen, die aber nicht
Mitglieder des Wahlvorstandes werden. Alsbald nach
det Feststellung gibt der Wahlvorsteher das Ergebnis
ekannt.

Artikel 32.
Sofort nach der Stimmenzählung hat der Wahlvor—
steher das Protokoll über die Wahl von allen beteiligten
Mitgliedern des Wahlvorstandes, ferner die Stimm- und
Gegenliste von den Listenführern unterzeichnen zu lassen
und selbst zu unterzeichnen. Sodann hat er diese Urkun—
den mit der Wählerliste, den fortlaufend numerierten un—
—
der Wahlvorstand sonst Beschluß gefaßt hat, dem Wahl—⸗
ausschuß zu übersenden. Demselben sind gleichzeitig die
gültigen Stimmzettel versiegelt zu übermitteln.
Artikel 33.
Zur Ermittelung des Wahlergebnisses beruft der
Wahlkommissar den Wahlausschuß spätestens auf den
7. Tag nach dem Wahltaäge in einen von ihm dazu zu
bestimmenden Raum. Er kann hierzu andere Beisitzer
als zur Prüfung der Wahlvorschläge zuziehen. Weiter
kann er die Hilfe von Stimmzählern in Anspruch nehmen.
Ort und Zeit der Sitzung sind öffentlich bekannt zu geben
Artikel 34.
.In der Sitzung des Wahlausschusses werden zunächs
die Wahlverhandlungen der einzelnen Stimmbezirke ge—
prüft und dann die Wahlergebnisse der Stimmbezirke zu—
fammengestellt. Dabei ist festzustellen, wieviele gültige
Stimmen insgesamt im Saargebiet abgegeben worden
ind, und wieviele davon auf jeden Wahlvorschlag ent—
fallen. Zur Verteilung der einzelnen Sitze auf die Wahl—
borschläge und innerhalb eines jeden Wahlvorschlages
w die einzelnen Bewerber wird in folgender Weise ver
ahren:
J. Die Gesamtzahl aller gültigen Stimmzettel wird
durch die um J vermehrte Zahl der Sitze (Mandate) ge—
teilt. Durch die sich ergebende, auf die nächste ganze Zif
fer abgerundete Zahl (Verteilungszahl) werden die Stim—
nenzahlen-Summen der einzelnen Wahlvorschläge geteil:
und jedem Wahlvorschlag soviel Sitze zugewiesen. als
diese Teilung ergibt.
II. Werden hierdurch nicht sänttliche Sitze besetzt, so
— Gesamtstimmenzahl eines jeden Wahlvorschlages
geteilt.
1. Durch die um J vermehrte Zahl der ihm nach Zif—
fer J zugewiesenen Sitze, sofern der betr. Wahlvorschlaa
bereits Sitze zugeteilt erhalten hat,
2. durch die Zahl 1, sofern der betr. Wahlvorichlad
noch keinen Sitz zugeteilt erhielt.
Dem Wahlvorschlag, bei dem sich hierbei die größte
Zahl ergibt, wird dann ein weiterer Sitz zugewiesen
dieses Verfahren wird nötigenfalls so lanae wiederbolt.
bhis alle Sitze aufgeteilt sind
            
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