Full text : 1922 (0003)

106 —

* 20.
Bekanntmachungen.
Die Bekanntmachungen des Kaufmannsgerichts er—
folgen in den für öfsentliche Bekauntmachungen der
Arcise Ottweiler und St. Wendel bestimmten Blättern.
821.
Jahresbericht.
Die Vorsitzenden der im Kreise Ottweiler bestehen—
den Kammern des Kreisgewerbegerichts haben alljährtich
einen Bericht über die gesamte Geschäftstätigkeit in dem
abgelaufenen Jahre an den Vorsitzenden des Kreisaus—
schusses des Kreises Ottweiler zu erstatten. Der, Vorsitzen⸗
de der Kammer St. Wendel erstattet diesen Bericht an
den Vorsitzenden des Kreisausschusses des Kreises St.
Wendel. —

822.
Unterhaltungskosten.
Die Kosten der Einrichtung und Unterhaltung des
KRaufmannsgerichts sind, soweit sie in dessen Einnahmen
nicht ihre Deckung finden, für den Bezirk einer jeden
Kaummer besonders von den dieser Kammer angeschlossenen
Gemeinden zu tragen. Und zwar werden im Kreise
Ottweiler die persönlichen Kosten auf die beteiligten Ge—
meinden verteilt nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungs—
ziffer, die sächlichen Kosten aber nach dem Verhältnis der
aus den einzelnen Gemeinden zur Verhandlung gelang
ten Sachen.
Im Kreise St. Wendel werden persönliche oder säch—
liche Kosten nach dem Verhältnis der aus den einzelnen
Gemeinden zur Verhandlung gelangten Sachen auf die
beteiligten Gemeinden umgelegt.
Gebühren.
Für die Verhandlung des Rechtsstreites vor dem
Kaufmannsgericht wird eine einmalige Gebühr nach dem
Werte des Streitgegenstandes erhoben.
Dieselbe beträgt bei einem Gegenstande im Werte
bis zu 20 . z1,50 At, von mehr als 20 A bis zu 50 4l
einschließlich — 2,50 At, von mehr als 50 M bis 100 M
einschließlich 5,00 Ml.
Die ferneren Wertklassen steigen um je 100 M, die
Gebühren um 5,00 A. Die höchste Gebühr beträgt 300 .
Wird der Rechtsstreit durch Versäumnisurteil oder
durch eine auf Grund eines Anerkenntnies oder unter
Zurücknahme der Klage erlassene Entscheidung erledigt
ohne daß eine streitige Verhandlung vorhergegangen war,
so wird eine Gebühr in Höhe der Hälite der ohen be—
zeichneten Sätze erhoben.
Wird ein zur Beilegung des Rechtsstreites abge—
schlossener Vergleich ausgenommen, so wird eine Gebühr
nicht erhoben, auch wenn eine streitige Verhandlung vor—
ausgegangen war. Schreibgebühren kommen nicht in Ab—
satz. Für Zustellungen werden bare Muslaagen nicht
erhoben.
Im übrigen findet die Erhebung der Auslagen nach
Maßgabe des 8 79 des Gerichtskostengesetzes statt. Der
8 2 desselben findet Anwendung.
I1. Abschnitt.
Wahlverfahren.
824.
Die Wahl der Beisitzer ist unmittelbar und geheim
Sie erfolgt für Kaufleute und Handlunagasgehilfen geson—

dert nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit ge
bundenen Listen und der Möglichkeit der Listenverbindung
in getrennten Wahlhandlungen für den Bezirk einer
jeden Kammer.
Jeder Wahlberechtigte darf sein Wahlrecht nur an
einer Wahlstelle ausüben, und zwar an derjenigen, in
deren Bezirk er zur Zeit der Aufstellung der Wäöhlerlisten
seine Handelsniederlassung hat oder beschäftigt ist.
Als Wahlausweis genügt für die Handlungsgehilfen
ein Zeugnis ihres Arbeitgebers oder der Polizeibehör—
de, durch welches bestätigt wird, daß der Wähler inner
halb des Bezirks seiner Kammer beschäftigt ist.
Im übrigen finden für das Wahlverfahren die Be—
stimmungen der 88 25 bis 38 des Kreisstatuts vom
1. März 1922,6. März 1922 betreffend das gemeinschaft—
liche Kreisgewerbegericht in Neunkirchen entsprechen
de Anwendung.
II. Abschnitt.
Tätigkeit des Kaufmannsgerichts als Einigungsamt
8 25.
Das Kaufmannsgericht kann bei Streitigkeiten zwi—
schen Kaufleuten und Handlungsgehilfen über die Bedin—
gungen der Fortsetzung und Wiederaufnahme des Dienst—
oder Lehrverhältnisses als Einigungsamt augerufen
werden.
Wird das Kaufmannsgericht als Einigungsamt tätig.
so setzt sich die zuständige Kammer neben dem Vorsitzen—
den aus Vertrauensmännern der Kaufleute und Hand
ungsgehilfen in gleicher Zahl zusammen.
Die Verhandlungen des Einigungsamtes sind öffent—
iich, falls dies von beiden Teilen beantragt wird. Ein
Protokollführer kann zugezogen werden.
Die Vertrauensmänner sind von den Beteiligten zu
bezeichnen. Erfolgt die Bezeichnung nicht, dann werden
die Vertrauensmänner durch den Vorsitzenden ernannt.
Einigen sich die Beteiligten über die Zahl der zuziehen—
den Vertrauensmänner nicht, so ist deren Zahl von den
Vorsitzenden zu bestimmen, und zwar weniastens zwei
iür jeden Teil.
Die Vertrauensmänner dürfen nicht zu den Beteilig—
ten oder zu den in 8 7 Abs. 1 dieses Statuts hezeichneten
VPersonen gehören.
Der Vorsitzende ist befugt, eine oder zwei unbeteiligte
Personen, die nicht zu den in 87 Absatz 1 des Statuts
Bezeichneten gehören dürfen, als Beisitzer mit beratender
Stimme zuzuziehen. Vor der Zuziehung sind die heiden
Teile zu hören.
Die Vertrauensmänner erhalten auf ihren Antrao
Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß 8 18 des Sta—
tuts, etwaige Auskunftspersonen (8 17 des Kaufmanns
gerichtsgesetzes und 868 Absatz 2 des Gewerbege
richtsgesetzes; eine Vergütung nach Maßgabe der Ge—
bührenordnung für Zeugen und Sachverständige.
IV. Abschnitt.
Gutachten und Anträge des Kaufmannsgerichts
8 26.
Gutachten über die das kaufmännische Dienst- oder
Lehrverhältnis betreffenden Fragen, welche von Staats—
hehörden oder von dem Kreisausschuß erfordert werden,
sowie Anträge in den bezeichneten Fragen, welche bei
Staatsbehörden oder Vertretungen von Kommunalver—
bänden eingebracht werden sollen, sind unter Leitung des
Ersten Vorsitzenden von einem Ausschuß des Kreiskauf
nannsgerichts zu beraten und 2u beschließen
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.