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Strafsachen gesten. Die Klage wird von der Staatsan
waltschaft auf Autrag des Präsidenten der Regierungs—
kommission des Saargebietes erhoben.
Falls hierdurch oder aus einem anderen Grunde bei
einer Kammer im Laufe einer Wahlperiode mehr als
ein Drittel der Beisitzer gleicher Gattung ausscheiden, so
kann der Vorsitzende des Kreisausschusses Ersatzwahlen
für den Rest der Wahlperiode (8 9) anordnen.
8. 14.
Verteilung der Beisitzer.
Die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer an den Sit—
zungen ihrer Kammer teilnehmen, oder als Hilfsbeisitzer
in Betracht kommen, wird durch Auslosung festgestellt.
Das Los zieht der Vorsitzende der einzelnen Kammer.
Er hat darauf Bedacht zu nehmen, daß die dem Sitze des
Gerichts zunächst wohnenden Beisiter als Hilfsbeisitzer
bestinmmt werden. Ueber die Auslosung wird ein Pro—
tokoll aufgenommen.
8* 15.
Die Tätigkeit eines jeden Beisißers währeud des
Geschäftsjahres beschränkt sich der Regel nach auf 2 Sit—
zungsperioden von je 4 aufeinanderfolgenden Wochen.
Der Vorsitzende der einzelnen Kammer setzt die Bei—
sitzer von ihrer Auslosung, den Sitzungsperioden und den
Sitzungstagen, an welchem sie in Tätigkeit zu treten ha—
ben, unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens
schriftlich in Kenntnis.
Eine Aenderung in der bestimmten Reihenfolge kann
auf übereinstimmenden Antrag der beteiligten Beisitzer
von dem Vorsitzenden bewilligt werden, sofern die in den
betreffenden Sitzungen zu verhandelnden Sachen noch
nicht bestimmt sind.
Der Antrag und die Bewilligung sind aktenkundig
zu machen.
Dem Vorsitzenden bleibt es überlassen, von der fest—
gesetzten Reihenfolge abzuweichen, wenn er die Zuzie—
hung besonders fachkundiger Beisitzer für erforderlich
hält oder sofern eine Vertagung erfolgt, dieselben Bei—
sizer zu neuen Verhandlungen zugezogen werden sol—
len. Diese Anordnung ist unter Angahe des Grundes
ktenkundig zu machen
816.
Ausbleiben der Beisitzer.
Die Beisitzer sind verpflichtet, im Falle ihrer Verhin—
derung ihre Entschuldigungsgründe rechtzeitig dem Nor—
siitzenden anzuzeigen.
Beisitzer, welche ohne genügende Entschuldigung zu
den Sitzungen nicht rechtzeitig sich einfinden oder ihren
Obliegenheiten in anderer Weise sich entziehen, sind zu
einer Ordnungsstrafe bis zu 300 A, sowie in die ver—
ursachten Kosten zu verurteilen. Die Verurteilung wird
durch die Vorsitzenden der einzelnen Kammern ausge—
sprochen. Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung,
so kann die Verurteilung ganz oder teilweise zurückge—
nommen werden.
Gegen die Entfcheidung findet Beschwerde an das
Landgericht in Saarbrücken statt. Das Verfahren richtet
sich nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung.
Wenn sowohl der Ausgeloste wie der Hilfsbeisitzer
verhindert ist, können statt ihrer andere Beisitzer aus der
Zahl der nicht zu einer bestimmten Sitzungsperiode Ein—
geteilten durch den Vorsitzenden der einzelnen Kammer
einberufen werden
Die Beisitzer haben jeden Wechsel ihrer Wohnung
binnen 3 Tagen dem Vorsitzenden der einzelnen Kammer!
bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 50 A0 anzu—
zeigen.
817.
Besetzung des Gerichts in der einzelnen Sitzung.
Für jede Spruchsitzung ver einzelnen Kammer des
zaufnianusgerichts sind 2 Beisitzer, nämlich ein Kanf
mann und ein Handkungsgehilfe zu laden.
Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit des Vor
sitzenden und zweier Beisitzer, von denen der eine Rauf.
nmann, der andere Handlungsgehilfe ist, erforderlich und
genügend.
* 18.
Die Beisitzer erhalten für jede Sitzung, welcher sie
beigewohnt haben, als Entschädigung für Zeitversäum—
nis 40 .40, wenn die Sitzung einen ganzen Arbeitstag in
Anspruch genommen hat, die Hälfte dieses Beträges
aber, wenn dieselbe nicht über einen halben Arbeitstag
angedauert hat. Die Beisißer aus dem Kreise der Hand
lungsgehilfen erhalten außer der Entschädigung den Un—
terschied zuischen ihr und dem etwa entgangenen Arbeits—
verdienst ersetzt, wenn der Arbeitsverdienst höher ist als
die Entschädigung. Die Entschädigungen werden in
der Regel vierteljährlich, auf Wunsch auch sofort, ausge—
zahlt. Eine Zurückweisung derselben ist nicht statthäft.
Außerdem erhalten die Beisitzer als Ersatz für Reise—
kosten, soweit die Reise auf Eisenbahnen zurückgelegt
werden kann, die Kosten einer Fahrtarte dritter Klasse
für die Hin- und Rückreise, im übrigen den Betrag, der
für die Beförderung nachweislich erforderlich gewesenen
baren Auslagen vergütet. Dabei wird jedes Mal die
kürzeste fahrbare Straßenverbindung zu Grunde gelegt.
819.
Gerichtsschreiberei usw.
Bei jeder Kammer des Kaufmannsgerichts wird
eine Gerichtsschreiberei eingerichtet. Die Geschäfte der
Gerichtstasse werden von der Gemeindekasse, an deren
Sitz sich die einzelne Kammer befindet, wahrgenommen
Die erforderlichen Kanzlei- und Schreibkräfte, Unter—
beamten und Geschäftsräume, überweisen die Bürgermei—
stereien Neunkirchen, Ottweiler, Illingen, Tholey und
St. Wendel, den für ihren Bezirk bestellten Kammern des
Kaufmannsgerichts.
Die Geschäftsräume werden für das Kaufmannsge—
richt und das Gewerbegericht des Kreises Ottweiler und
St. Wendel gemeinsam eingerichtet, die Gerichtsschreiber,
sonstigen Bürobeamten, Schreibkräfte, Unterbeamten und
Zustellungsbeamten für beide Gerichte gemeinsam besteilt
und der Bürodienst gemeinsam geregelt.
Die von den Kreisausschüssen der Kreise Ottweiler
und St. Wendel je für die Kammern ihres Kreises zu
ernennenden Gerichtsschreiber und diejenigen ihrer Ge—
hilfen, welche an den Spruchsitzungen der einzelnen Kam—
mern als Protokollführer teilnehmen sollen, sind durch
die Vorsitzenden ihrer Kammern gemäß der Bekanntma—
chung der Minister für Handel und Gewerbe und des
Innern vom 17. Februar 1891 (Min. Bl. f. f. i. Verw
Seite 26) zu vereidigen. Als Zustellungsbeamte werden
diejenigen Gemeindebeamten der Gemeinden Neunkirchen,
Ottweiler, Illingen, Tholey und St. Wendel verwendet,
welche von dem Gemeindevorstand jedem Vorsitzenden
für den Bezirk seiner Kammer hezeichnet werden