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8 29.
Wahlhandlung.
Die Wahlhandlung ist öffentlich und erfolgt an den
einzelnen Wahlstellen besonders. An einer der Wahl—
stellen nimmt der Wahlausschuß die Geschäfte des Wahl—
vorstandes wahr. Für die anderen ernennt der Vorsitzen—
de des Wahlausschusses Wahlvorsteher aus der Zahl sei—
ner Siellvertreter oder aus den Mitgliedern des Wahl—
ausschusses. Der ernannte Wahlvorsteher wählt aus den—
jenien Mitgiiebern des Wahlausschusses, weiche nicht
ais Rahrvorsteher in Anspruch genommen sind, zwei vis
vier Betitteer in alcicher Fabl Arbeitgeber und Arbeit—
neainer, sie mit inm an dieser Wahlnelle den Wahlvor—
stand buden.
Tie Wähler haben sich vor dem Wahlvorstande, so—
weit diesem ihre Wanhlberechtigung nicht bekannt ist, auf
Ersordern darüber auszuweisen. Hierzu genügt für die
Arbeitgeber die Bescheinigung der Krankentasse oder der
Potizeibehyörde, oder der Handelskammer darüber, daß
der Gewerbetreibende mindestens einen Arbeiter das Jahr
hindurch oder zu gewissen Zeiten des Jahres beschäftigt,
für die Arbeiter ein Zeugnis ihres Arbeitgebers oder der
Poliscibehörde, durch welches bestätigt wird, daß der Ar—
beiter innerhalb des Bezirks seiner Kamimer in Arbeit
sieht oder wohnt. Formulare zu diesen Zeugnissen wer—
den von jedem Gemeindevorstand oder der Gerichtsschrei—
berei des Gewerbegerichts vcrabfolgt. Die Anerkennung
anderer Ausweise bleibt dem Ermessen des Wahlvorstan—
des überlassen.
8 30.
Stimmabgabe.
Das Wahlrecht kann nur in Verson und durch Abgabe
eines Stimmzettels ausgeübt werden. Die Stimmzettel
müssen aus weißem Papier hergestellt sein und dürfen
leine äußerlichen Kennzeichen haben, auch nicht unterschrie—
ben sein oder einen Protest oder Vorbehalt enthalten.
Sie sind außerhalb des Wahllokals handschriftlich oder
im Wege der Vervielfältigung herzustellen.
Es kann nur, für unveränderte Vorschlaaslisten ge—
stimmt werden. Es genügt, daß der Wähler die Ord—
nungsnumnier der Liste angibt, für welche er sich ent—
scheidet
831.
Liegen an der Wahlstelle Wählerlisten auf, so ist in
ihnen durch einen Vermerk in besonderer Spalte ersicht—
lich zu machen, welche der darin bezeichneten Versonen
ihr Wahlrecht ausgeübt haben.
Liegen an der Wahlstelle keine Wählerlisten auf, so
sind die zur Wahl Erschienenen in Listen einzutragen,
von denen die eine für die Arbeitgeber, die andere für die
Arbeitnehmer bestimmt ist. Die Listen enthalten in der
ersten Spalte die fortlaufende Nummer der Erschienenen,
in der zweiten ihre Namen, in der dritten ihre Berufsart
und in der vierten einen Vermerk über den Ausweis.
In der Liste der Arbeiter ist in einer fünften Spalte der
Arbeitgeber aufzuführen, bei welchem der einzelne Wähler
beschäftigt ist, und falls die Beschäftigung außerhalb des
Bezirkes der zu wählenden Kammer siattfindet, die Woh—
nung des Wählers. Wird ein zur Wahl Erschienener
vom Wahlvorstand als nicht wahlberechtigt zurückgewie—
sen, so ist sein Name dessen ungeachtet, in derjenigen Liste
für welche er sich angemeldet hat, aufzuführen und des
Zurückweisungsarund dabei zu vermerken.
Zur Aufnahme der Stimmzettel ist für Arbeitgeber
und für Arbeitnehmer je eine besondere Wahlurne aufzu—
stellen, in welche die als stimmberechtigt Anerkannten ihre
Stimmzettel verdeckt durch die Haud des Vorsitzenden
hineinlegen.
832.
Nach Ablauf der zur Vornahme der Wahl festgesetzten
Zeit sind nur dicjenigen Personen, welche bereits im
Wahllokale anwesend sind, zur Wahl zuzulassen. Als—
daunn wird die Wahl für geschlossen erklärt und auf den
Listen von den Mitgliedern des Wahlvorstandes durch
Ramensunterschrift bescheinigt, daß sich während der für
die Ausübung der Wahl festgesetzten Zeit niemand weiter
zur Ausübung des Wahlrechts gemeldet habe.
Ermittelung des Wahlergebnisses.
Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses wird zu
nächst die Zahl der in der Wahlurne vorhandenen Stimm—
zettel ermittelt. Ergibt sich hierbei eine Abweichung von
der in den Listen festgesetzten Zahl der zur Abgabe ihrer
Stimmen Zugelassenen, so ist dies nebst den zur Aufklä—
rung der Sachlage Dienlichen in dem Wahlprotokoll zu
vermerken. Hierauf wird die Zahl der abgegebenen gül—
tigen Stimmen und die Zahl der für jede Vorschlagsliste
Abgegebenen gültigen Stimmen festgestellt. Jeder gültige
Stimmzettel zählt als eine Stimme. Dabei werden für
verbundene Listen zunächst die für jede der verbundenen
Listen abgegebenen Stimmen zusammengeézählt, als ob
sie für eine Liste abgegeben wären. Es wird nunmehr
die Zahl der von jedem der Wahlkörper zu wählenden
Beisitzer auf die einzelnen Listen nach dem Verhältnis der
Stimmenzahl verteilt, wobei die verbundenen Listen zu
nächst als eine Liste gelten.
Als gewählt gelten auf jeder Liste soviel Personen,
als nach dem Verhältnis der für die Liste abgegebenen
gültigen Stimmen zur Gesamtzahl der abgegebenen gül
tigen Stimmen Beisitzer auf sie entfallen.
Dabei wird in folgender Weise verfahren:
Die Gesamtzahl der gültigen Stimmen wird durch
die um eins vermehrte Zahl der zu wählenden Beisitzer
geteilt. Jede Liste erhält zunächst soviel Beisitzer zuge—
teilt, als die nächsthöhere ganze Zahl, welche auf den so
erhaltenen Quotienten folgt, (Wahlzahl) in ihrer Stim—
menzahl enthalten ist. Wenn durch die Verteilung nicht
soviele Beisitzer herauskommen, als zu wählen sind, so
wird die Stimmenzahl jeder Liste durch die um eines ver—
mehrte Zahl der ihr schon zugewiesenen Sitze geteilt, und
der erste noch zu vergebende Sitz der Liste gegeben, welche
den größten Quotienten aufweist. Das gleiche Verfahren
wird wiederholt, solange noch weitere freigebliebene Sitze
zu vergeben sind. Haben zwei oder mehrere Listen auf
den oder die letzten zu vergebenden Sitze infolge Gleich—
der Quotienten gleiches Anrecht, so entscheidet das
os.
Nach denselben Grundsätzen wird die Gesamtzahl
der den verbundenen Listen zugefallenen Sitze auf die
Einzellisten unterverteilt.
Die Namen der aus jeder Liste Gewählten ergeben
sich aus der Reihenfolge, in welcher sie auf der Liste
verzeichnet sind.
Sollten einer Liste mehr Sitze zuzuweisen sein, als
auf ihr Beisitzer vorgeschlagen sind, so sind alle auf ihr
Vorgeschlagenen gewählt. Die überzähligen Sitße wer—