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Der Vorsitzende einer jeden Kammer und je zwei aus
der Zahl der Arbeitgeber und Arbeitnehmer von ihm
ausgewählte Beisitzer, erstmalig für jeden Kreis, aber die
Vorsitzenden der Kreisausschüsse der Kreise Ottweiler und
St. Wendel bestimmen, aus wieviel Personen der Wahl—
ausschuß zu bestehen und wer den Vorsitz in den Ver—
handlungen der Wahlausschüsse zu führen hat.
Die übrigen Mitglieder eines jeden Wahlausschusses
müssen zur Hälfte stimmberechtigte Arbeitgeber, zur Hälfte
stimmberechtigte Arbeiter sein. Sie werden je zur Hälfte
von dem jeder Kammer als Beisitzer angehörenden Ar—
beitgebern und Arbeitnehmern in geheimer Wahl oder
durch Zuruf gewählt, erstmalig für jeden Kreis, aber
von den Vorsitzenden der Kreisausschüsse der Kreise Ott—
weiler und St. Wendel ernannt.
8 26.
Aufstellung der Wählerlisten.
Der Gemeindevorstand einer jeden dem Kreisgewer—
begericht angeschlossenen Gemeinde hat für die Wahl der
Beisitzer nach Arbeitgebern und Arbeitnehmern gesonderte
Listen der wahlberechtigten Personen seines Gemeinde—
bezirks aufzustellen.
Zur Vorbereitung dieser Listen sind die Arbeitgeber,
welche wenigstens einen oder im Falle des 8 11 Abs. 3
wenigstens zwei Arbeiter regelmäßig das ganze Jahr
hindurch oder zu gewissen Zeiten des Jahres beschäftigen,
berpflichtet, sich und ihre wahlberechtigten Arbeiter wäh—
rend der ortsüblich bekannt zu machenden Frist unter Bei—
fügung der erforderlichen Bescheinigungen bei ihrem Ge—
meindevorstand mündlich oder schriftlich anzumelden.
Vordrücke werden zu diesem Zwecke unentaeltlich ver—
abfolgt.
Die Listen sind, was bei Bekanntgabe des Wahlter—
mins (8 27) zur öffentlichen Kenntnis zu bringen ist,
spätestens vier Wochen vor der Wahl, 14 Tage lang an
amtlicher Stelle zu jedermanns Einsicht offen zu legen.
Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit
der Listen müssen spätestens binnen drei Tagen nach be—
endeter Auslegung bei dem Gemeindevorstand angebracht
und durch Vorlage entsprechender Bescheinigung begrün—
det werden. Einmal eingetragene Personen dürfen nur
gestrichen werden. nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur
Aeußerung gegeven ilt.
Ueber Beschwerden entscheidet die Aufsichtsbehörde.
Für Personen, die bis zum Tage der Wahl in die
Listen nicht aufgenommen sind, ruht das Stimmrecht.
827.
Ort und Zeit der Waul.
Ort und Zeit der Wahlen zum Kreisgewerbegericht
werden je für ihren Kreis von den Vorsitzenden der
Kreisausschüsse der Kreise Ottweiler und St. Wendel be—
stimmt. Sie sind unter auszugsweiser Mitteilung der
für die Wählbarkeit und Wahlberechtigung gesetzlich vor—
geschriebenen Bedingung wenigstens zweimal in den zu
amtlichen Anzeigen der Kreisbehörden bestimmten Blät—
tern bekanntzumachen, dergestalt, daß zwischen der ersten
Bekanntmachung und dem Wahltage eine Frist von we—
nigstens sechs Wochen liegt.
Die Wahlen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer kön—
nen zu verschiedenen Zeiten stattfinden, die Wahl der
Beisitzer aus dem Kreise der Arbeitnehmer ioll tunlichs
an einem Sonntage stattfinden
8 28.
Aufstellung der Vorschlagßslisten.
In der ersten Betanntmachung des Wahltermins sind
zugleich die Wahlberechtigten zur Einreichung von Wahl—
vorschlagslisten mit dem Hinweise aufzufordern, daß bei
der Wahl nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt
werden darf. Der Tag, bis zu welchem die Vorschlags—
listen bei den Vorsitzenden der Wahlausschüsse einzureichen
sind, ist in der Bekanntmachung anzugeben.
Für jede Kammer sind besondere Vorschlagslisten
aufzustellen, getrennt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Jede Vorschlagsliste darf höchstens soviele Namen ent—
halten, als Beisitzer von dem betreffenden Wahlkörper zu
wählen sind. Sie muß unter Benennung eines für wei—
tere Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters unter—
zeichnet sein:
für den Bezirk der Kammer in Tholey von wenig—
stens 5 wahlberechtigten Arbeitgebern, bezw. wenigstens
5 wahlberechtigten Arbeitnehmern dieses Bezirks,
für den Bezirheder übrigen Kammern von wenigstens
10 wahlberechtigten Arbeitgebern bezw. wenigstens 10
wahlberechtigten Arbeitnehmern der betreffenden Bezirke.
Ueberschießende Namen werden in der Liste gestri—
chen. Personen, welche auf mehreren Listen vorgeschla—
gen sind, werden vom Vorsitzenden des Wahlausschufses
schriftlich gefragt, welcher Liste sie zugeteilt werden sollen.
Erfolgt hierauf nicht innerhalb drei Tagen eine Er—
klärung, so sind sie der Liste zuzurechnen, auf der sie an
oberster Stelle stehen, oder falls sie auf fämtlichen Listen
an gleicher Stelle stehen, derjenigen, welche zuerst einge—
reicht ist. Sind die Listen am gleichen Tage eingegangen,
so entscheidet das Los. Den bevollmächtigten Vertretern
wird von der Streichung sofort Mitteilung gemacht und
anheimgegeben, binnen zwei Tagen Ersastzvorschläge zu
machen. Ersatzvorschläge von Personen, die bereits auf
einer Liste stehen, sind ungültig. Hat ein Wähler mehrere
Vorschlagslisten, die nicht als verbundene Listen bezeich—
net sind, unterschrieben, so ist seine Unterschrift auf allen
Vorschlagslisten zu streichen; den Vertretern dieser Vor—
schlagslisten ist, wenn nötig, die Beschaffung anderer Un—
terschriften anstelle der gestrichenen binnen einer Frist von
drei Tagen zur Vermeidung der Ungültigkeit der Vor—
ichlagslisten aufzugeben. Jede Vorschlagsliste wird von
den Vorsitzenden des Wahlausschusses mit dem Tage des
Eingangs und mit einer Nummer nach der Reihenfolge
des Eingangs versehen.
Die festgestellten Listen werden mit der Nummer und
den Namen von einem bis drei der ersten Unterzeichner,
pätestens eine Woche vor der Wahl öffentlich bekanntge—
geben. Die Vorgeschlagenen sollen dabei nach Vor- und
Zunahme, Wohnung und Gewerbe tunlichst genau bezeich—
net werden, bei Arbeitern soll der Arbeitgeber angegeben
werden. Werden zwei oder mehr Wahlvorschläge recht—
zeitig eingereicht, und von den Unterzeichnern überein—
stimmend als zusammengehörig bezeichnet, derart, daß
die Listen den Wahlvorschlägen anderer Wahlvereinigun—
gen gegenüber als ein Wahlvorschlag angesehen
werden sollen, so gelten diese Listen als verbundene Listen.
Bei der Bekanntgabe der Listen ist auf die Zusammenge—
hörigkeit aufmerksam zu machen, auch ist die Zusammen—
gehörigkeit der verbundenen Listen durch die Ordnunas—
hummern zum AMAusdruck zu bringen