* 18.
Entschädigung der Beisitzer.
Die Beisitzer erhalten für jede Sitzung, welcher sie
beigewohnt haben, als Entschädigung für Zeitversäumnis
40 74, wenn die Sitzung einen ganzen Arbeitstag in An—
spruch genommen hat, die Hälfte dieses Betrages aber,
wenn dieselbe nicht über 12 Arbeitstag angedauert hat.
Die Beisitzer aus dem Kreise der Arbeiter erhalten außer
der Entfschädigung den Unterschied zwischen ihr und dem
entgangenen Ärbeitsverdienst ersetzt, wenn der Arbeits—
verdienst höher ist als die Entschädigung. Die Entschä—
digungen werden in der Regel vierteljährlich, auf Wunsch
auch fofort, ausgezahlt. Eine Zurückweisung derselben
ist nicht statthaft.
Außerdem erhalten die Beisitzer als Ersatz für Reise—
kosten, soweit die Reise auf Eisenbahnen zurückgelegt
werden kann, die Kosten einer Fahrkarte dritter Klasse
für die Hin- und Rückreise, im übrigen den Betrag, der
für die Beförderung nachweislich erforderlich gewesenen
baren Auslagen vergütet. Dabei wird jedesmal die kür—
zeste fahrbare Straßenverbindung zu Grunde gelegt.
819.
Gerichtsschreiberei usw.
Bei jeder Kammer des Gewerbegerichts wird eine
Gerichtsschreiberei eingerichtet. Die Geschäfte der Ge—
richtskasse werden von der, Gemeindekasse, an deren Sitz
sich die einzelne Kammer befindet, wahrgenommen.
Die erforderlichen Kanzlei- und Schreibkräfte, Un—
terbeamten und Geschäftsräume, überweisen die Bürger—
meistereien Neunkirchen, Ottweiler, Illingen, Tholey und
St. Wendel den für ihren Bezirk bestellten Kammern des
Gewerbegerichts. .
Die von den Kreisausschüssen der Kreise Ottweiler
und St. Wendel je für die Kammern ihres Kreises zu
ernennenden Gerichtschreiber und diejenigen ihrer Gehil—
fen, welche an den einzelnen Spruchsitzungen der einzelnen
Kammer als Protokollführer teilnehmen sollen, sind durch
die Vorsitzenden ihrer Kammern gemäß der Bekannt—
machung der Minister für Handel und Gewerbe und des
Innern vom 17. Februar 1891 (Ministerialblatt für die
Innere Verwaltung Seite 26) zu vereidigen. Als Zu—
stellungsbeamte werden diejenigen Gemeindebeamten der
Gemeinden Neunkirchen, Ottweiler, Illingen, Tholey und
St. Wendel verwendet, welche von dem Gemeindevorstand
jedem Vorsitzenden für den Bezirk seiner Kammer be—
zeichnet werden.
820.
Bekanntmachung.
Die Bekanntmachungen des Gewerbegerichts erfolgen
in den für öffentliche Bekanntmachungen der Kreise Ott—
weiler und St. Wendel bestimmten Blättern.
8 21.
Jahresbericht.
Die Vorsitzenden der im Kreise Ottweiler bestehenden
Kammern des Kreisgewerbegerichts haben alljährlich
einen Bericht über die gesamte; Geschäftstätigkeit in dem
abgelaufenen Jahr an den Vorsitzenden des Kreisgus
schusses des Kreises Ottweiler zu erstatten. Der Vor
sißzende der Kammer St. Wendel erstattet diesen Berich
an den Vorsitzenden des Kreisausschusses des Kreises
St. Wendel.
8 22.
Unterhaltungskosten.
Die Kosten der Einrichtung und Unterhaltung des
Gewerbegerichts sind, soweit sie in dessen Einnahmen
nicht ihre Deckung finden, für den Bezirk einer jeden
Kammer besonders von den dieser Kammer angeschlos—
senen Gemeinden zu tragen. Und zwar werden die per—
önlichen Kosten auf die beteiligten Gemeinden nach dem
Verhältnis ihrer Bevölkerungsziffer verteilt, die sächlichen
Kosten aber nach dem Verhältnis der aus den einzelnen
Gemeinden zur Verhandlung gelangten Sachen.
Gebützren.
Für die Verhandlung des Rechtsstreites vor dem Ge—
werbegericht wird eine einmalige Gebühr nach dem Werte
des Streitgegenstandes erhoben.
Dieselbe beträgt bei einem Gegenstande bis 20 M
150 Al, von mehr als 20 M bis 50 AM einschließlich 2,30 At,
von mehr als 50 A bis 100 A einschließlich 5,00 Al.
Die ferneren Wertklassen steigen um je 100 A6, die
Gebühren um 5..“. Die höchste Gebühr beträgt 300 M.
Wird der Rechtsstreit durch Versäumnisurteil oder
durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses oder unter
Zurücknahme der Klage erlassene Entscheidung erledigt,
ohne daß eine streitige Verhandlung vorhergegangen war,
so wird eine Gebühr in Höhe der Hälfte der oben bezeich—
neten Sätze erhoben.
Wird ein zur Beilegung des Rechtsstreites abgeschlos—
sener Vergleich aufgenommen, so wird eine Gebühr nicht
erhoben, auch wenn eine streitige Verhandlung voraus—
gegangen war, Schreibgebühren kommen nicht in Ansatz.
Für Zustellungen werden bare Auslagen nicht erhoben.
Im übrigen findet die Erhebung der Auslagen nach
Maßgabe des 8 79 des Gerichtskostengesetzes statt. Der
8 2 desselben findet Anwendung.
IJI. Abschnitt.
Wahlverfahren.
8 24.
Wahl der Beisitzer.
Die Wahl der Beisitzer ist unmittelbar und geheim,
Sie erfolgt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gesondert
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl und in getrenn—
ten Wahlhandlungen für den Bezirk einer jeden Kammer.
Zur Ausübung des Wahlrechts werden je nach Be—
in hinreichender Zabl örtliche Wabhlstellen einge
richtet.
Die Arbeitgeber üben ihr Wahlrecht an derjenigen
Wahlstelle aus, in deren Bezirk sie zur Zeit der Aufstellung
der Wählerlisten wohnen oder eine gewerbliche Nieder—
lassung haben, die Arbeitnehmer an derjenigen Wahlstelle,
in deren Bezirk sie zur Zeit der Aufstellung der Wähler—
listen in Arbeit stehen, oder, falls sie außerhalb dieses
Bezirks beschäftigt sind, in deren Bezirk wohnen.
Jeder Wahlberechtigte darf sein Wahlrecht nur an
einer Wahlstelle ausüben
8 25.
Wahlausschüsse.
Zur Leitung der Wahlen wird für den Bezirk ieder
Kammer ein Wahlausschuß bestellt.