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Bekanntmachung.
Gemäß Verordnung der Regierungskommission zu Saar—
brücken vom 21. v. Mts. werden die Wählerlisten für die Wah—
len zum Landesrat vom 21. Mai bis einschl. 4. Juni 1922
und zwar die der Gemeinde Schiffweiler im Rathause hierselbst
Zimmer ANr. 17, die der übrigen Gemeinden in der Wohnung
der betreffenden Gemeindevorsteher zur Einsicht der Beteiligten
aufgelegt.
Einsprüche gegen die Eintragung oder Nichteintragung in
die Wählerlissen, nögen dieselben von Seiten der Beteiligten
oder zum Zwecke der Wahrung der gesetzlichen Vorschriften
durch das Mitglied der Reglerungskommission, welchem die Ab—
teilung des Innern untersteht, eingelegt werden, sind spütestens
bis zum 4. Juni 1922 beim Bürgermeister zu erheben.
Ueber die Einlegung des Einspruchs wird dem Beschwerde—
führer eine Bescheinigung ausgestellt.
Ueber Einsprüche entscheidet eine Kommission, bestehend aus
dem, Bürgermeister oder dessen gesetzlichem Stellvertreter als
Vorsitzeudem und, zwei vom Landrat exnannten Beisitzern. Die
Kommission hat über die Einsprüche spätestens bis zum 9. Juni
1922 zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb drei Tagen nach
ihrer Bekanntgabe beim Verwaltungsausschusse des Saar
gebietes, welcher in letzter Instanz entscheidet, Beschwerde ein—
gelegt werden.
Schiffweiler, den 12. Mai 1922.
Der Bürgermeister.
Bekanntmachung.
Die Kuranstalt Heistermühle, G. m. b. H. in Heistermühle
bei Illingen, Kreis Ottweiler, hat beantraat, ihre Wasier—
henuzungsrechte am Illbach, nämlich:
1. Das Stanrecht,
2. das Wasserentnahmerecht an der Stauanlage mit gleich—
zeitiger Ableitung,
3. das Gebrauchsrecht zur Kraftgewinnung,
1. das Wassereinleitungsrecht
auf ihrem Besitztum in der Gemarkung Wemmetsweiler, Flur 2
und 4 und Gemarkung Illingen-Gennweiler, Flur 17, im bis—
8 Umfange nach 8 86 des Wasseraesetzes sicher stellen zu
auen.
Einwendungen und Widersprüche gegen die beantragte Sicher—
stellung sind innerhalb einet Frist von 14 Tagen, vom Tage
der; Ausgabe, der diese Bekanutmachung enthaltenden Nummer
des Kreisblattes des Kreises Ottweiler ab, schriftlich beim Ver—
waltungsausschuß oder schriftlich bezw. zu Protokoll beim Land—
ratsamt in Ottweiler und Bürgermeisteramt Illingen geltend
zu machen. Die Geltendmachung von Einwendungen, die nicht
auf pribatrechtlichen Titeln beruben, ist mit diesem Termin ab—
schließend.
Die dem Antrag zugehörigen Zeichnungen und Erläute—
rungen liegen beim Landratsramt zu Ottweiler und Bürger—
meisteramt Illingen zur Einsichtnahme offen.
Saarbrücken, den 8. Mai 1922.
Namens des Verwaltungsausschusses.
Der Vorsitende: Dr. Schlodtmann.
Bekanntmachung.
Gemäß 8 380 Absatz ? des Wassergesetzes vom 7. April
1913 (G.eS S. 53) bezw. 8 16 der 4. Ausführungs—
anweisung dazu wird, im Anschlusse an die Bekanntmach—
ungen des Bezirksausschusses in Trier
vom 3. März 1915 (A. d. R. z. Trier S. 95)
27. November 1919 (A. d. R. z. Trier S. 95) und
16. April 1920 (A. d. R. z. Trier S. 809)
hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß ein Recht,
einen Wasserlauf in einer der im 8 46 d. Ges. bezeichneten
Arbeiten zu benutzen, das nach 8 379 d. Ges. aufrecht erhalten
bleibt, mit Ablauf von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes — also mit dem 1. Mai 1924 — erlischt, wenn
nicht vorher seine Eintragung in das Waiserbuch beantragt ist.
Auf Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind, findet diese
Vorschrift keine Anwendung.
Die im 8 46 des Wassergesetzes bezeichneten Arten sind
folgende:
1) Das Wasser zu gebrauchen und zu verbrauchen, namentlich
auch es obcrirdisch oder unterirdisch, unmittelbar oder mittel—
bar abzuleiten.
Wasser oder andere flüssige Stoffe oberirdisch oder unter—
irdisch, unmittelbar oder mittelbar einzuleiten.
Den Wasserspiegel zu senken oder zu heben, namentlich durch
Hemmung des Wajserlaufs eine dauernde Ansammlung von
Wasser herbeizuführen.
o
Häfen und Stichkanäle anzulegen, letztere soweit sie nicht
selbständige Wasserstraßen bilden.
Anlegestellen mit, baulichen Vorrichtungen von größerer Be—
deutung herzustellen.
6) Kommunale oder gemeinnützige Badeanstalten anzulegen.
Anträge auf Eintragung von Rechten in das Wasserbuch
sind bei der unterzeichneten Behörde schriftlich anzubhringen. Um
iber bei kleineren Betrieben und einfachen Verhältnissen das
Verfahren möglichst zu erleichtern, können Anträge vorbezeichne—
ter Art auch zu Protokoll bei den zuständigen Wafsserpolizeihe
jörden (Landrat, Bürgermeister, gegeben werden, wobei auf
Wunsch den Antragstellern die erforderlichen Unterlagen, die dem
Antrag beizufügen sind, angegeben werden.
Es wird empfohlen, zu der Antragstellung den von der
unterzeichneten Behörde in Gemeinsschaft mit dem Staatlichen
Wasser- und Meliorationsbanamt Saarbrücken herausgegebenen
Fragebogen zu benutzen, der außer bei den genannten Behörden
bei den Landratsämtern und den Bürgermeisterämtern erhält
lich ist
Das gemäß 8 353 des Wassergesetzes und der Verordnung
Nr. 657 der Regierungskommission vom 4. August 1921 (Amtsbl
d. Reg.-Kom. Nr. 13) als technischer Berater der Wasserpolizei
behörde bestellte Staatliche Wasser und Meliorationsbauamt ist
bereit, Antragstellern mündlichen Rat bezüglich Fassung der An—
träge und der erforderlichen Unterlagen zu erteilen,
Saarbrücken, den 13. Mai 1929
Der Verwaltungsausschuß des Saargebietes:
(Wasserbuchbehörde)
Der Vorsitzende.