Full text : 1922 (0003)

90

handel sind hiermt aufgehoben. Mit sofortiger Wirkung werden
nachstehende Höchstzuschläge festgesetzt:
1. Für den Platzgroßhandel:
Bei Lieferung srei'Keller für Kartoffeln mit einem Ein—
standspreis bis 350) Mtk. je 50 Klg. 10 v. H., bis 450 Mark
dv. Hh bis 550 Mk. 8 v. H., mit einem höheren Einftands—
preis wie 550 Mtk. 7 v. H.
Bei Waggonlkadung wird ein durchschnittliches Fehlgewicht
von 6v. H. angenommen.

2. Für den Kleinhandel:
Bei Abgaben in kleinen Mengen bis zu 508lg. dürfen die
Zuschläge des Großhandels in Anwending gebracht werden,
züzüglich 1Dv. H. für Eingewicht.
Bei zentnerweisem Verkauf wird der Vöchstzusschlag auf 5
d. H. festgesetzt. Ein Eingewicht kommt hierbei nicht in Frage.
Zaarbrücken, den 1. Mai 1922.
Namens der Oberpreisprüsungskommission für das Saargebiet:
Herzberg,
Erster Vorsitzender.
*
Gebühren-Ordnung
für die Bezirksschornsteinfegermeister des Kreisfes
Ottweiler.
Auf Grund des 8 77 der Reichs-Gewerbeordnung und 8 46
der Bestimmungen über die Austellung und die Pflichten der
Bezirksschornsteinfeger vonn 1. Dezember 1917 wird nach An—
hörung der Handwerkskammer in Saarbrücken für den Kreis
Ottweiler folaende Gebührenordnung erlassen:
81.
Für die einmalige Reinigung eines Schornsteines sind an
den Bezirksschornsteinseger folgende Gebühren zu entrichten:
a) in einem eingeschossigen Hause .. 4,— Mark,
hb für jedes weitere Geschoß mehr150
für einen besteigbaren Schornstein, sowie einen
Schornstein einer Zentralheizung oder ähn—
licher Anlagen in einem eingeschossigen Hause
für denselben Schornstein für jedes meitere
Gesichoß mehr .. 2
—
steins bis zu seiner Ausmündung oberhalb des Daches erfolgen.
Für Reinigen einer Räncherkammer beträgt die Gebühr
15.— Mark.
Für das Anusbrennen eines Schornsteines beträgt die Ge—
bühr dhne Rücksicht auf die Zahl der Stockwerke für den Mann
und Stunde 15,— Mark, angefangene Stunde wird voll he—
rechnet.
Bei Schornsteinen, für welche sich die Gebühr nicht nach
Geschossen bezeichnen läßt, werden je 3 Meter Höhe für ein
Geichoß gewählt. Bei Berechnung der Geschosse gilt das Dach—
geschoß fur ein besonderes Geschoß, wenn sich darin Mansarden
befiüden oder wenn das Dachgeschoß, vom Fußboden bis zu
seiner Ausmündung gerechnet, mehr als 3 Meter beträgt.
Ferner gilt das Kellergeschoß auch als besonderes Geschoß,
wenn der Schornstein nach dem Keller durchgeführt ist, und die
Entleerung des Rußes im Keller stattfindet

8*
Für die Reinigung der, freistehenden Schorusteine vor
Dampfkesseln, sowie für die Reinigung von Dampfkesselzügen
Malzdarren, Backofenzügen, Ofenröhren, Kochherden, Zeutras
heizungen uüsw. werden“ bestimmte Gebühren nicht festgesetzt
Sie unterliegen der gegenseitigen freien Bereinbarung.

83.
Für die Reinigung auf Bestellung zu einer bestimmter
Zeit ist neben der in 8.1 festgesetzten Reinigungsgebühr ein—
besondere Vergütung von 10 Mark zu entrichten.

8 4.
Falls der Schornsteinfeger an dem betreffenden Tage vor
der Reinigung der Schornsteine auf Verlangen des Hauscigen
tümers oder der Hausbewohner ohne zwingende Gründe Abstand
nehmen muß, kann eine besondere Gebühr von 6,— Mark in
Aurechnung gebracht werden, wenn die Schornsteinreinigung
rechtzeitig am Tage vorher dem Hauseigentünmer oder seinem
Verwalter angemeldet worden ist.

85
85
Den Zahlungspftichtigen ist auf Verlangen eine Bescheim
gung auszustellen, die den Tag der Reinigung und den gezah'l
ten Betrag enthalten muß

86.
Falls der Bezirksschornsteiufeger im Einzelfalle seitens der
Polizeibehörde auch zu den in 8 der Bestimmungen über die
Anstellung und die Pflichten der Bezirksschornsteinfeger aufge—
geführten Verrichtungen mit Ausuahme der feuerpolizeilichen
Ibnaͤhme (vergl. 8 7) herangezogen wird, ist ihm für jede an—
gefangene Stunde seiner Inanspruchnahme eine Vergütung von
25 Mark zu zahlen. Hierbei bleibt der Hin- und Rückwes
alusßßer Ansaß.

87
Für die feuerpolizeiliche Abnahme sind, dem Schornstein.
feger von dem Bauherrn oder, wenn der Betrag von diesem
lücht zu erlangen ist, von dem Banleiter zu zahlen:
ah für den erften zu besichtigenden Schoörnstein eines Ge.
bäudes 20 Mtk
bp) für jeden weiteren Schoörnstein desselben Raumes 6 Mit
c für jede durch Verischulden des Bauherrn oder seiner
Bauführer erforderlich werdende Wiederholung der Be
sichtigung die Sätze wie zu 5 und b,
nebeu diesen Sätzen werden für Zu- und Abgang ie 19
Marf herecsmert

* 8.
Uebertretungen dieser Taxe werden nach 8 148 Nr. 8 de'
Reichsgewerbeordnung bestrast.

89
*89
Vorstehende Gebührenordrung tritt mit Wirkung vome!
April 1922 ab in Kraft.
Die Gebührenoronung vom 15. Dezember 1921 wird von
dem genannten Tage ab aufgehoben.
Ottweiler, den 4. Mai 1922.

Der Landrat:
Dyr. Moessp
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.