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Erlaß oder Erstattung des Gemeindezuschlages erfolgt uur
aufgrund der Nachweise über —DD00
lichen Gebühr.
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Der Zuschlag ist in einer Summe bis zum 15. April eines
jeden Jahres für das betreffende Steuerjahr im voraus an die
siesige Gemeindekasse zu entrichten; er unterliegt der Einziehung
— d 5
im Verwaltungszwangsverfahren.
8 5.
Die Besitzer von Kraftfahrzeugen sind verpflichtet, lcetztere
innerhalb 8 Tagen nach Veröffentlichung dieser Ordnung bei
dem Gemeindevorsteher — Bürgermeister — unter Angabe der
nach 8 2 dieser Ordnung vorgesehenen Besteuerungsmerkmale
anzuͤmelden. Zugänge an Kraftfahrzeugen sind innerhalb acht
Tagen nach dem Erwerb daselbst zur Anmeldung zu bringen.
Im Faͤlle der Veräußerung eines Kraftfahrzeuges ist der
Besitzwechsel unter genauer Bezeichnung des Erwerbers inner—
halb's Tagen nach Eintritt der Veränderung dem Gemeinde—
vorstand anzuzeigen. Wird diese Anzeige unterlassen, so ist der
Gemeindezuschlag bis zum Schlusse des Kalendervierteljahres zu
entrichten in dem die Abmeldung bewirkt wird.
86.
Gegen die Heranziehung zu den Zuschlägen stehen den Ab—
gabepflichtigen die in den 8 69 ff. des Kommunala bgabengesetzes
bezeichneten Rechtsmittel zu.
Schiffweiler, den 30. März 1922.
Der Bürgermeister.
gez. König.
K. NM. Nr. 2503. Genehmigt.
Ottweiler, den 24. April 1922.
Der Kreisausschuß des Kreises Ottweiler.
gez. Dr. Rech.
Veröffentlicht.
Schifsweiler, den 2. Mai 1922.
Der Bürgermeister.
Ordnung
sür die Erhebung einer Gemeindesteuer bei der Veräußerung
beziw. dein Erwerbe im Bezirke der Gemeinde
Heiligenwald.
Auf Grund der 88 183, 18, 69, 70 und 82 des Konimu—
nalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 und des Beschlusses der
Gemeindevertretung zu Heiligenwald vom 17. Noveniber 1921
wird für genannte Gemeinde folgende Umsatzstenerordnung er—
lassen:
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Jeder abgeleitete Eigentumswechsel eines in der Gemeinde
Heiligenwald belegenen Grundstücks oder Erwerb eines Rechts,
für das die auf die Grundstücke bezüglichen Vorschriften gelten,
unterliegt einer Steuer. Sie beträgt bei einem Werte des ver—
äußerten Grundstücks oder Rechts von 25 000-200 000 Mark
3 Prozent, über 200 000 Mart 5 Prozent. Ausgenommen sind
Grundstücke und Rechte im Werte bis zu 25 000 Mark und Ge—
bäude im Werte bis zu 100000 Mark.
Bei Wertermittelung ist von dem
des Eigentumswechsels auszugehen. In
geringerer Wert versteuert werden, als
aüͤußerer und dem Erwerber bedungene
chluß der vom Erwerber übernommenen Lasten und Leistungen
ind unter Zurechnung der vorbehaltenen Nutzungen, Die aud
dem Gegenstände haftenden gemeinen vasten werden hierbei nicht
mitgerechnet. Reuten und andere zu gewissen Zeiten wieder—
kehrende vVeistungen werden nach den Vorschriften des Reichserb—
schaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 8 17 ff. und der dazu
hom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen kapita—
isiert.
82
Erfolgt eine Auflassung auf Grund mehrerer, das Recht
auf Auflassung begründender läftiger Rechtsgeschäfte von dem
ersten Veräußerer an den letzten Erwerber, so werden die Er—
werbspreise dieser sämtlichen Rechtsgeschäfte zusammengercchnet,
und die Steuer ist von diesem Gesamtbetrage zu entrichten.
Uebertragungen der Rechte eines Erwerbers aus dem Veräuße—
rungsgeschäfte oder nachträgliche Erklärungen eines aus dem
Verunßeruͤngsgeschäste berechtigten Erwerbers, die Rechte für
einen Dritten erworben oder die Pflichten für einen Dritten
libernommen zu haben, werden wie Veräußerungen behandelt.
Hat jedoch ein Erwerber das Veräußerungsgeschäft nachweislich
duf Grund eines Vollmachtsvertrages oder einer Geschäftsfülh—
rung im Austrag für einen Dritten abgeschlossen, so bleibt die
Uebertragung seiner Rechte an den Dritten bei der Berechnung
des zu versteuernden Betrages außer Betracht.
In Fällen, in welchen auf Grund gesetzlichen Anspruchs
auf Rückgängigmachung des Veräußerungsgeschäftes ein Rück—
erwerb von Grundstücken oder Rechten stattgefunden hat, kommt
die Steuer nicht zur Erhebung. In anderen Fällen eines Rück—
erwerbes kann der Steuerausschuß die zu entrichtende Stener
aus Billigkeitsrücksichten ermäßigen oder erlassen.
Wird cin Grundstück oder Recht im Zwangsversteigerungs—
verfahren veräußert, so ist die Steuer von denm Betrage des
Meistgebotes zu berechnen, zu welchem der Zuschlag erteilt wird,
unter Hinzurechnung des Wertes der vom Ersteher übernommenen
Leistungen und, wein das Meistgebot unter Hinzurechnung der
erwähnten Leistungen den Wert des Grundstückes oder Rechts
nicht erreichen sollte, von diesem.
Wenn der Ersteher Hypotheken — oder Grundschuldgläubiger
ist, wird bei Bercchnung der Steuer der Gesamtbetrag seiner
Hypothek- und Grundschüldforderung und der dieser vorgehenden
Forderungen außer Betracht gelassen, also von dem Betrage
des Meisigebotes und der hinzuzurechnenden Leistungen oder
des Wertes (Abs. 1 am Ende) abgezogen, und die Steuer von
dem verbleibenden Rest erhoben.
Ist der Ersteher eine von der Zahlung des Stempels be
treite Person (8 7), so kommt eine Steuer nicht zur Erhebung
8 4.
Erfolgt die Veräußerung auf Grund von Tauschverträgen,
o berechnet sich die Steuer nach dem Werte der von einem der
Vertragschließenden in Tausch gegebenen Grundstücke oder Rechte,
und zwar nach denjenigen, welche den höheren Wert haben, bei
dem Tausche in den Gemeindebezirken belegener Grundjtücke
gegen außerhalb der Gemeindebezirke gelegene nach dem Wert—
der ersteren.
Bei Eigentumswechsel die zum Zwecke der Teilung der von
Eigentümern gemeinschaftlich besessenen Grundstücke oder Rechtt
außer dem Faͤlle der Erbgemeinschaft (s. 8 6) erfolgen, kommt
die Steuer nur insoweit zur Erhebung, als der Wert des dem
bisherigen Miteigentümer übertragenen Eigentums mehr beträg—
als der Wert, des bisherigen ideellen Eigentums dies Miteigen—