Bekanntmachung
Höchstpreise für Limonade und künstl. Sprudel.
Auf Grund des 8 12 der Bundesratsverordnung
über die Errichtung von Preisprüfungsftellen und die
Versorgungsregelung vom 25. September und 4. November
1915 (K. G. Bl. S. 607 und 728) sowie der dazu er—
gangenen Ausführungsanweisungen vom 6. Oktober und
10. November 1915 und vom 19. Juli 1916 und unter
Zustimmung der Oberpreisprüfungskommission für das
Saargebiet werden für den Umfang des Kreises Ottweiler
mit Wirkung vom 15. Juli 1920 ab folgende Erzeuger⸗
preise für Limonaden und Sprudel fesigesetzt.
Für Limonade !, Liter⸗Flasche auf 50 Psg.
Für künftlichen Sprudel 9, Liter-Flasche auf 40 Pfg.
Der Verkaufspreis an den Ausschankstellen an den
Straßen wird festgesetzt:
Für Limonade auf 60 Pfg.,
für künftlichen Sprudel auf 50 Pfg.
Die Zuschläge auf Limonade und Sprudel für Wirte
werden festgesetzt 9— 50 Proz. für Limonade und künst⸗
lichen Sprudel, auf 40 Proz. für natürlichen Sprudel
auf den Einkaufspreis.
Zuwiderhandlungen werden nach 8 17 obengenann⸗
ter Bundesratsverordnung oder nach 8 1 der Bundes⸗
ratsverordnung vom 8. Mai 1918 wegen Preistreiberei
bestraft.
Ottweiler, den 10. Juli 1920.
Der Landrat: J. V.: Dr. Rech.
Nährmittelausgabe,
Fuür den nächsten Versorgungszeitraum vom 16. Juli
bis 15. August kommt zur Verteilung quf den Kopf der
versorgungsberechtigten Bevölkerung
1, Pfund Haferfabrikate,
12 Pfund Gerstenfabrikate.
Rleinverkaufspr. für 1 Pf. Haferfabrikate beträgt 1,88 Mi
für 1 Pfd. Gerftenfabrikate 0,71 Mtk
Ottweiler, den 7. Juli 1920.
Der Landrat:
J. V.: Dr. Rech, Reg.Msi.
Bekanntmachung
betr. Ausgabe von Fleisch und Fett in der Zeit vom
U. 7. bis 17. 7. 1920.
Auf den Wochenabriß der Reichsfleischkarte Nr. 28
150 Gramm Gefrierfleisch. Preis pro Pfd. 9.50 Mt.
Margarine kann in den Verkaufsftellen zum Preise
von 8 Mk. das Pjfd. in beliebiger Menge gekauft
werden.
Fleisch⸗ und Fettverteilungsstelle
des Kreises Ottweiler.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In der Gemeinde Lindscheid ist die Maul⸗ und
Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Die ganze Goe—
meinde wird zum Sperrgebiet erklärt, jedoch wird die
Benugung des Klauenviehs der unverseuchten Gehöfte
zur Feldarbeit innerhalb der Gemarkung gestaitet.
Im Sperrgebiet gelten folgende Bestimmungen:
Sämiliches im Sperrgebiet befindliche Klauenvieh,
Rindvieh, Schafe, Ziegen und Schweine, ist der
Stallsperre unterworsen.
Die Plätze vor den Stalltüren und den Gehöfts⸗
eingängen, sowie der gepflasterten Wege an den
Staͤllen und auf den Höfen der verseuchten Gehöfte
find mehrmals täglich durch Uebergießen mit Kall⸗
wasser zu desinfizieren. *
Das Geflügel ist so zu verwahren, daß es den
Hof nicht verlassen kann.
Sämtliche Hunde find feftzulegen.
Das Betreten der Ställe ist nur den Besttzern und
den mit der Wartung und Pflege der Tiere be—
auftragten Personen und den Tierärzten geftattet.
Händlern, Schlächtern, Milchrevisoren, Vieh—⸗
laftrierern und anderen in Ställen gewerbsmäßig
verkehrenden Personen ist das Betreten aller Ställe
und Gehöfte des Sperrgebiets untersagt.
Die Abgabe roher Milch aus den verseuchten Ge⸗
höften ift verboten.
Die Einfuhr von Klauenvieh in das Sperrgebiet
ist verboten.
Das Durchtreiben von Klauenvieh durch das
Sperrgebiet ift verboten.
Die Ausfuhr von Stroh, Rauhfutter und Dünger
aus den verseuchten Gehöften ist verboten.
Felle geschlachteter oder gefallener Tiere dürfen
nur mit polizeilicher Erlaubnis ausgeführt werden.
Der Besitzer, seine Dienftboten und Hausgenossen
der verseuchten Gehöfte, dürfen seuchenfreie Stal⸗
lungen anderer Gehöfte nicht betreten.
Ottweiler, den 12. Juli 1920.
Der Landrat: J. V.: Nicola.
Zur kommenden Kreéistagswahl
Aufrufe,
flugblätter,
ztimmzette
liefert sechnellstens
Ottweilep Buehdruckerei
Alheri Koch.