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V. Besondere Vorschriften zu Gunsten der Ein
wohner des Saargebiets, die in Lothringen arbeiten.
Art. 7. Vergünstigungsweise wird den Einwohnern
des Saargebietes, die in Lothringen einer Beschäftigung
nachgehen, in einem Grenzstreifen, der innerhalb einer
Fnisernung vom 5 km von der Landesgrenze liegt, eine
Grenzkarte ausgestellt fir die Dauer von 8 Monaten,
die das Visum der Obersten Polizeiverwaltung des Saar⸗
gebietes tragen muß. Eine Erneuerung dieser Ausweise ift
zulässig. Sie werden ausgestellt von dem Bürgermeifteramt
des Wohnorts des Betreffenden auf Grund eines Anstellungs⸗
oder Arbeitszeugnisses mit der Beglaubigung des betref⸗
senden lothringischen Bürgermeisteramts, für dessen Bezirl
der Ausweis gelten soll. Zur Wahrung der Gegenseitigkeit
dürfen die lothringischen Arbeiter, die diese Grenzzone
hewohnen und im Saargebiet einer Beschäftigung nach—
gehen, frei einreisen auf Grund eines Anstellungszeugnisses,
has von dem Bürgermeisteramt des Wohnorts des Ar—
beitgebers beglaubigt ist.
V. Polizeiliche Maßnahmen.
Art. 8. Jeder Fremde, der in das Saargebiet ein—
reist, muß auf Verlangen der zuständigen Behörigen jeder—
zeit seinen Paß, Reiseausweis oder Identitätskarte vor⸗
zeigen. Ergibt es sich, daß diese Urkunden nicht von der
zusländigen Stelle ausgestellt sind oder daß der Identitäts⸗
nachweis fehlt, oder daß der Inhaber nicht den Besitz der
erforderlichen Existenzmittel nachweisen kann, wird er lo⸗
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Art. 9. Wer ohne die vorgeschriebenen Ausweise in
das Saargebiet einreift, wird zur Grenze zurückgeführt
und kann ausgewiesen werden.
Die Fälschung von Pässen oder Reiseausweisen unter⸗
liegt der Bestrafung nach den 88 275 und 863 des
Strafgesetzbuches, unbeschadet der Ausweisung, die im
Verwaltungswege verfügt wird.
Art. 10. Der Oberste Polizeiverwalter, die Landräte
und Bürgermeister, die Gendarmen und alle Polizeiorgane
werden mit der Durchführung dieser Verordnung beauf—
tragt, die am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt
der Regierungskommission in Kraft tritt.
Eine weitere Beröffentlichung soll durch Anschlag in
deutscher und französischer Sprache an den Gemeinde⸗
häusern, Bürgermeisterämtern, den Bahnhöfen und den
Grenzübergangsstellen erfolgen.
Saarbrücken, den 9. Juni 1920.
Der Präsident der Regierungskommisfsfion:
gez. V. Rault, Staatsrat.
Bekanntmachung.
Nachstehend bringe ich die Namen derjenigen Per⸗
sonen, welchen in dem abgelaufenen Vierteljahr vom Land⸗
ratsamt Oitweiler Jagdscheine ausgefertigt worden sind.
zur allgemeinen Kenntnis;
1. Ir. Karl Klapperich, zu Rech, Kreis Ahrweiler,
2. Max Hornung, Kaufm. zu Illingen.
Göbel, Staatl. Förfter, zu Sotzweiler,
Biehl, Reg.-Sekretär, zu Landsweiler
Richard Schneider, Kaufm., in Tholey.
Adolf Leinenweber, Verwaltungs-Assifstent, zu Wie⸗
belskirchen,
Nikolaus Monz, Bergm., zu Wiesbach,
Wilhelm Rothenbusch-Dörr, Bergm., zu Wiesbach
Wihelm Rothenbusch⸗Hoffmann, Bergm., zu Wies⸗
ach,
Auguft Dörr, Bergm., zu Wiesbach,
Mathias Hoffmann, Schneiderm zu Wiesbach,
Johann Kremp, Lehrer, zu Dörsdorf,
Friedrich Drehmer, Gutsver. zu Neunkirchen
Staufenbiel, Bahnhofsverwalter, zu Tholey
Jakob Schneider, Kaufm., zu Spiesen,
Karl Künzer, Bergbeamter, zu Neunkirchen,
Johann Meiser, Gemeindevorsteher, zu Uchtel
fangen,
18. Peter Meiser, Bergm., zu Uchtelfangen,
19. Paul Meiser, Bergm., zu Uchtelfangen
20. Johann Brill, Bergm., zu Uchtelfangen,
21. Greff, Gaftwirt, zu Reunkirchen,
22. Arthur Liebchen Gemeindegärtner, zu Neunkirchen,
28. Karl Neufang, Maschinensteiger, zu Merchw.
24. Karl Zengerle, Volontär, zu Dirmingen,
25. Hermann Kleer, Bergm. zu Hierscheid,
26. Max Grub, Bergm. Erbach, Bez. Amt Hombura.
Ottweiler, den 7. Juli 1920.
Der Landrat:
J. V.: Dr. Rech.
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Bekanntmachung.
Höchstpreise für Zwieback
Auf Grund des 8 12 der Bundesratsverordnung
über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die
Versorgungsregelung vom 25. September und 4. Novbr.
1915 (K. G. Bl.S. 607 und 728) sowie der dazu ergangenen
Ausführungsanweisungen vom 6. Oktober und 10. Nov.
1915 und vom 109. Juli 1916 und unter Zustimmung
der Oberpreisprüfungskommisston für das Saargebiet
wird für den Umsang des Kreises Ottweiler mit Wirkung
vom 15. Juli 1920 ab folgendes verordnet:
Da durch den vorgenommenen Backversuch für Zwie⸗
hack eine Ausbeute von 220 Pfd. aus einem Doppelsack
Mehl feftgeftellt worden ist, wird der Verkaufspreis für
ein Pfund Zwieback auf 2,30 Me. festgesetzt.
Zuwiderhandlungen werden nach 817 obengenannter
Bundesratsverordnung oder nach 8 1 der Bundesrats⸗
verordnung vom 8. Mai 1918 wegen Preistreiberei
bestraft.
Ottweiler, den 10. Juli 1920.
Der Landrat:
J. V.: Dr. Rech