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Die Stimmzettel müssen von weißem Schreibpapier
von mittlerer Siärke sein und mit einem Aufdruck oder
einer Aufschrift versehen sein, die den Gegenstand der
Wahl bezeichnet (Gemeinderats⸗ Kreistagswahl). Im
ubrigen dürfen sie keine Kennzeichen tragen. Die Größe
der Stimmzettel beträgt 10 Mal 16 em für Wahlen bis
zu 830 Vertreter und 20 Mal 16 cm für Wahlen bis zu
60 Vertretern. Eine Angabe der vorschlagenden Partei
ist nur auf der Seite des Stimmzettels zulässig, auf der
die Namen der Bewerber stehen. Eine äußerliche Kenn—
zeichnung des Stimmzettels bei der Stimmabgabe dars
hierdurch nicht eintreten,
Ungültig sind Stimmzettel:
1. welche nicht in einem Umschlage übergeben oder
mit einem Kennzeichen versehen sind,
die nicht die vorgeschriebene Größe und Beschaffen—
heit haben,
3. die keine oder keinen lesbaren Namen enthalten,
4. aus denen nicht die Person mindestens eines Be⸗
werbers unzweifelhaft zu erkennen iftt
welche außer der Bezeichnung des oder der Ge⸗
wählten einen weiteren Inhalt haben,
die ausschließlich auf andere als die in den
öffentlich betannt gemachten Wahlvorschlägen
aufgeführten Personen lauten.
Mehrere, in einem Umschlag steckende Stimmzettel
gelten als eine Stimme, wenn sie auf die gleichen Namen
lauten. Lauten sie auf verschiedene Namen, sind sie sämt⸗
lich ungültig.
Der Wähler kann einen auf einem Stimmzettel ge⸗
strichenen Bewerber nur durch einen Bewerber ersetzen,
dessen Namen in einem der zugelassenen Wahlvorschläge
genannt ist.
Hiernach sind also Stimmzettel gültig, bei denen die
Namen einer Vorschlagsliste ganz oder teilweise gestrichen
oder durch andere erseßt find. Es dürfen jedoch nur solche
Namen auf die Stimmzettel gesetzt werden, die in andern
Vorschlagslisten genannt sind. Soweit Namen auf den
Stimmzeiteln enthalten sind, die auf keiner der Vor—
—
im übrigen jedoch gültig.
Neunktirchen, den 6. Juli 1920.
Kol um aununz, Wahliommissar.
Bekanntmachung.
Die Gemeinderechnung der Bürgermeisterei Neun⸗
kirchen für das Jahr 1918 ,20 liegt vom 7. Juli dieses
Jahres ab 14 Tage lang auf Zimmer 17 des Bürger⸗
meifteramts zu Jedermanns Einsicht offen.
Neunkirchen, den 5. Juli 1920.
— Der Bürgermeifter. Ludwig.
Der Plan über die Errichtung einer oberirdischen
Telegraphenlinie an der Heusweilerstraße in
Illingen, Bez. Trier, liegt bei dem Postamt in Illingen
Bez. Trier, vom 5. Juli ab vier Wochen aus.
Saarbrücken, den 3. Juli 1920.
3741 Telegraphenhauamit,
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Die Maul⸗ und Klauenseuche ist in den Gemeinden
Bergweiler, Lautenbach, Münchwies und Landsweiler
amtlich festgestellt worden. Die genannten Gemeinden
werden zu Sperrgebieten erklärt, jedoch wird die Be—
nutzung des Klauenviehs der unverseuchten Gehöfte zur
Feldarbeit innerhalb der Gemarkung gestattet.
Im Sperrgebiet gelten folgende Bestimmungen:
Sämtliches im Sperrgebiet befindliche Klauenvieh,
Rindvieh, Schafe, Ziegen und Schweine, ist der
Stallsperre unterworfen.
Die Plätze vor den Stalltüren und den Gehöfts⸗
eingängen, sowie der gepflafterten Wege an den
Staͤllen und auf den Hofen der verseuchten Gehöfte
sind mehrmals täglich durch Uebergießen mit Kall—⸗
wasser zu desinfizieren.
Das Geflügel ist so zu verwahren, daß es den
Hof nicht verlassen kann.
Sämtliche Hunde sind festzulegen.
Das Betreten der Ställe ist nur den Besitzern und
den mit der Wartung und Pflege der Tiere be—
auftragten Personen und den Tierärzten geftattet.
Händlern, Schlächtern, Milchrevisoren, Vieh—
lastrierern und anderen in Ställen gewerbsmäßig
verkehrenden Personen ist das Betreten aller Ställe
und Gehöfte des Sperrgebiets untersagt.
Die Abgabe roher Milch aus den verseuchten Ge—
höften ist verboten.
8. Die Einfuhr von Klauenvieh in das Sperrgebie⸗
ist verboten.
9. Das Durchtreiben von Klauenvieh durch das
Sperrgebiet ist verboten.
10. Die Ausfuhr von Stroh, Rauhfutter und Dünger
aus den verseuchten Gehöften ist verboten.
11. Felle geschlachteter oder gefallener Tiere dürfen
nur mit polizeilicher Erlaubnis ausgeführt werden.
12. Der Besitzer, seine Dienstboten und Hausgenossen
der verseuchten Gehöfte, dürfen seuchenfreie Stal—
lungen anderer Gehöfte nicht betreten.
Ottweiler, den 5. Juli 1920.
Der Landrat: J. V.: Nicola.
1.
VBeschwerden
über unpünktliche und unregelmäßzige
Zustel lung
des sreisblattes oder der Zrilung,
bitten wir zu umgehender Abstellung an die
— Geschäftsstelle zu richten. —