handlung mit Höhensonne, Medikamente, Verband—
ftoffe, besondere Stärkungsmittel und ärztlich ver—
ordnete Bäder, die von Fall zu Fall nach dem Selbst—
koftenpreis bereunet werden
Das Bad bei der Aufnahme und das wöchent—
liche Reinigungsbad wird nicht berechnet.
Kinder vom 10. Lebensjahre ab rechnen als
Erwachsene.
82
Lassen sich Kranke der III. Klasse von einem anderen
als dem ihnen zugewiesenen Krankenhausarzt behandeln,
haben fie neben den in 8 1b genannten Kosten auch die
der ärztlichen Behandlung zu tragen.
83
J. Die Gebühren für die Benutzung der Röntgenapparate
werden nach den Selbftkoften berechnet, sie betragen jedoch
a) für eine Durchleuchtung mit dem
Apparat mindeftens 15,— Mt
für eine photographische Aufnahme:
1. bei einer Plattengröße von 13,18
mindestens —15,— Mt.
—D——
mindestens 18,— Mit.
3. bei einer Plattengröße von 2430
mindeftens 22,50 Vik.
1.bei einer Platiengröße von 3040
mindeftens 30.— Vit.
53. bei einer Plattengröße von 40,50
mindestens 37,50 Mt.
Il. c) Bei Höhensonnenbestrahlungen beträgt
die Gebühr für je 10 Minuten Dauer 5,— Mk.
84.
Der Tag der Aufnahme und der Tag der Ent—
lassung werden als volle geogze berechnet.
5.
Typhus-, Ruhr- und Gegickstarrekranke, sowie an
Schlafkrankheit (encephalitis lethargica) Erkrankte, die
im Kreise ihren Wohnsitz haben, sind in der dritten
Klasse von der Zahlung der Pflegekosten befreit, haben
dafür aber die Koften der ärztlichen Behandlung mit
22 Mk. täglich zu tragen. Die Pflegekosten und die
Koften für die Ueberführung in das Krankenhaus werden
bei diesen Kranken, soweit es sich um Kreisangehörige
handelt, von den beteiligten Gemeinden aufgebracht, wie
es vertraglich vereinbart megen ift.
6
In anderen als in Typhus-, Ruhr- und Genickstarre⸗
fällen und Fällen der Schlafkrankheit sind bei Benutzung
des Kreiskrankenwagens durch Kreiseingesessene die
Koften für die Bespannung von den Benutzern selbft
zu tiagen. Kranke, die außerhalb des Kreises ihren
Wohnsitz haben, haben für die Benutzung des Kreis—
krankeawagens außer den Bespannungstlosten für jeden
Fall eine Gebühr von — zu entrichten.
Von Privatkranken sind die Gebühren für 2 Wochen
im Noraus zu zahlen
2.
Für Kerantkenkassen und Armenverbände gelangen
die Kosten monatlich nachträglich nach jedem Monaisschluß
zur Erhebung
88.
Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Ve—
walimmgezwangeversahren
89
Die Gebübrenordunung vom 8. Dezember 19*
wird außer Kraft gesetzt.
Oitweiler, den 29. März 1920
Der Kreisausschuß des Kreises Ottweiler
Dr. Vogeler, Landrat
Feld⸗ und Forsftschutz.
Mit Geldstrafe oder mit Haft wird bestraft
Wer außerhalb eingefriedigter Grundstücke ein Viel
(auch Hühner) ohne gehörige Aufsicht oder genügend
Sicherung läzt,
wer unbefugt durch Gärten über Wiesen, Aeck—⸗
und Schonungen oder auf geoschlossenen Privatwedge
geht, fährt, reitet oder Vieh treibt;
wer unbefugt von Bäumen, Sträuchern oder Hecken
Laub abpflückt oder Zweige abbricht,
wer unbefugt Bäume oder Sträucher beschädia
wer unbefugt auf Forstgrundstücken
außerhalb der Wege mit einem Werzeug, welches
zum Fällen von Holz, oder mit einem Geräte
welches zum Sammeln von Holz, Gras oder der
gleichen bestimmt ist, erscheint, sich aufhäli.
Einfriedigungen übersteigt
Forstkulturen betritt,
solche Schläge betritt, in welchen die Holzhaue
noch beschäftigt oder welche zur Entnahme des Ap
raums noch nicht freigegeben sind,
wer im Walde brennende oder glimmende Gegen
stände unvorsichtig handhabt, wer außerhalb der Fahr
wegen aus Pfeifen ohne Deckel oder Zigarren ode
Zigaretten raucht,
wer im Walde oder in gefährlicher Nähe desselbe
ohne behördliche Erlaubnis Feuer anzündet,
wer im Walde und Feld Hunde außerhalb de
öffentlichen Wege frei umher laufen läßt,
wer Nester oder Brutstätten der Vögel zerstört ode
aushebt,
wer es unterläßt, strafunmündige Kinder, welch
keiner Aufsicht untergeben sind, von der Begehung straf
barer Verletzungen der Feld- und Forstschutzgesetze ab
zuhalten.
Indem ich Vorstehendes zur öffentlichen Kenntnis
bringe, empfehle ich recht eindringlich Feld und Wald
dem Schutg desPublikums. Die ernste Zeit macht es
uns mehr denn je zur Pflicht, jeglichen landwirtschaft⸗
lichen Schaden zu verhüten. Auf die Jugend- bitte ich
ein aufmerksames Auge zu haben und belehrend und
aufklärend auf sie einzuwirken. Verschärfte Maßnahmer
kommen gegen diejenigen zur Anwendung, welche die
Warnungen und Ermähnungen nicht beachien Die Feld
2.
3.
4