Schlußbemerkung:
Die Zuständigkeit der Polizeibehörden im bayrischen
Teile des Saargebietes richtet sich nach den bisherigen
Vorschriften.
Saarbrücken, den 15. Juni 1920.
Regierungskommission des Saargebietes
Abteilung Landwirtschaft:
gez. von Boch.
Stadverordneten⸗WMahl.
Auf Grund des 8 20 der Ausführungsverordnung
zur Wahlordnung für die Gemeindewahlen im Saarge—
hiet vom 20. April 1920 gebe ich hiermit die Abgrenzung
der Stimmbezirke, die Wahlräume und den Zeitpunkt
der Wahl bekannt. Es gehören:
Zum 1. Stimmbezirk: In den langen Gärten, Fried⸗
hosstroß⸗, Betzelbacherweg, Hofstraße, im Hof, Schä⸗
sereistrahe, Sleinbacherstraße, Brühlstraße, Kloster⸗
straße, Feldstraße, Spitalstraße, Hohlstraße, Vikto⸗
riastraͤße, Schafbrückermühle, Bahnhofstr., Immgasse.
Zum 2. Stimmbezirk: Schiffweilerstr, Sauermilch,
Seminarstraße, Reiherswaldweg, Bergstraße, Wil⸗
helmstraße, am Wehr, Herrengartenstir, Gößling
Stennweilerstraße, Mainzweilerftraße, Seitersweg
alte Kirchhofftraße, Friedrichstraße, auf dem Graben.
Pauluseck, Rathausplatz, Kirchplatz, Sammetgasse
im Viehhof, Tensch, Schmalwasser, Eckenstraße.
Zum 3. Stimmbezirk: Schloßstraße, Schloßplatz, Bis
marckstraße, Hombrück, Augasse, Kaiserstraße, Bleich—
straße, Remmesweilerweg, in der Burgmühle, Linx⸗
weilerstraße, krumme Kehr, Heerstraße, Lozaretistr.,
Mühlftraße, im Siechhaus, Lenzenthalerhof.
Die Wahl findet statt am Sonntag, den 11. Juli
ds. Is. von vormittags 8 bis abends 6 Uhr für
Stimmbezirk 1 im Saale Tivoli in der Viltoria—
straße, für Stimmbezirk 2 im Saale der Wirtschaft
Schneider in der Friedrichstraße, für Stimmbezirl
ein der Wirtschaft Gerwert in der Linxweiler—
raße.
Ottweiler, den 30. Juni 1820.
Der VUahlkommissan:
Kausch, Beigeordneter.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
1. In Neunkirchen ist weiter in verschiedenen Gehöften
die Maul⸗ und Klauenseuche amtlich festgestellt. Es wird
daher nunmehr die ganze Gemeinde Neunkirchen zum
Sperrgebiet erklärt, jedoch wird die Benutzung des Klauen—
viehs der unverseuchten Gehöfte zur Feldarbeit innerhalb
der Gemarkung gestattet.
2 In Habach ist die Maul- und Klauenseuche er—
loschen. Die . Zt. angeordneten Sperrmaßnahmen werden
daher aufgehoben.
Ottweiler, den 25. Juni 1920.
Der Landrat: J. V.: Dr. Rech.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnungen.
In den Gemeinden Hangard, Humes und Hasborn
ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.
Die genannten Gemeinden werden zu Sperrgebieten
erklärt, jedoch wird die Benutzung des Klauemwviehs der
unverseuchten Gehöfte zur Feldarbeit innerhalb der Ge⸗
markung geftattet.
Durch unvermutete Revision wurde die Maul⸗-⸗ und
Klauenseuche in Wiesbach in folgenden Gehöften amt—
lich festgestellt: Gastwirt Prinz, Conrad Holzer, Witwe
Bettscheider-Prinz, Jakob Schorr-Wagner. Der ganze
Ort wird zum Sperrgebiet erklärt, jedoch wird die Be—
nutzung des Klauenviehs der unverseuchten Gehöfte zur
Feldarbeit innerhalb der Gemarkung gestattet.
Die Maul⸗- und Klauenseuche ist in Sotzweiler amt⸗
lich festgeftellt worden. Der ganze Ort wird zum Sperr⸗
gebiet erklärt, jedoch wird die Benutzung des Klauen—
viehs der unverseuchten Gehöfte zur Feldarbeit innerhalb
der Gemarkung gestattet.
Im Sperrgebiet gelten folgende Bestimmungen:
Sämtliches im Sperrgebiet befindliche Klauenvieh,
Rindvieh, Schafe, Ziegen und Schweine, ist der
Stallsperre unterworsen.
Die Plätze vor den Stalltüren und den Gehöfts⸗
eingängen, sowie der gepflafterten Wege an den
Ställen und auf den Höfen der verseuchten Gehöfte
sind mehrmals täglich durch Uebergießen mit Kalk⸗
wasser zu desinfizieren.
Das Geflügel ist so zu verwahren, daß es den
Hof nicht verlassen kann.
Sämtliche Hunde sind feftzulegen.
Das Betreten der Ställe ist nur den Besitzern und
den mit der Wartung und Pflege der Tiere be⸗
auftragten Personen und den Tierärzten gestattet.
Händlern, Schlächtern, Milchrevisoren, Vieh⸗
kastrierern und anderen in Ställen gewerbsmäßig
verkehrenden Personen ist das Betreten aller Ställe
und Gehöfte des Sperrgebiets untersagt.
e Abgabe roher Milch aus den verseuchten Ge⸗
höften ist verboten.
Die Einfuhr von Klauenvieh in das Sperrgebiet
ist verboten.
Das Durchtreiben von Klauenvieh durch das
Sperrgebiet ist verboten.
Die Ausfuhr von Stroh, Rauhfutter und Dünger
aus den verseuchten Gehöften ist verboten.
Felle geschlachteter oder gefallener Tiere dürfen
nur mit polizeilicher Erlaubnis ausgeführt werden.
Der Besitzer, seine Dienstboten und Hausgenossen
der verseuchten Gehöfte, dürfen seuchenfreie Stal⸗
lungen anderer Gehöste nicht betreten.
Ottweiler, den 28. Juni 1920.
Der Landrat: J. V.: Nicola.
8