Full text : 1920 (0001)

Ottweiler Kreisblatt
Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler.

Herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. Druck und Expedition: Albert Koch, Ottweiler. Fernsprecher: Amt Neunkirchen 186.
Bezugspreis bei der Post bestellt für das Jahr Mk. 8.—. Anzeigenannahme: Verlag der „Okttweiler Zeitung“ Oltweiler.
Anzeigengebühren: Die einspaltige Petitzeile Mk. O.40. Rabatt nach Tarif. Erscheinunasweise: Wöchentlich 4 Mal (Freitags).

Nr. 14

Freitag, den 2. SJuli

1920

— —

Inhalt.
hetreides und Kartoffelanbauflächenerhebung 1920. — Anordnung über Buchführungspflicht für den Althandel mit
Möbel und sonstigen Haushaliungsgegenständen. — Verordnung betr. Ausführungs-Verordnung zur Wahlordnung
Verordnung der Negierungskommission. — Verordnung. — Gebührenordnung für die Bezirksschornsteinfegermeister.
Bekanntmachung betr. Ausführungsverordnung zur Wahlordnung in Schiffweiler. — Bekanntmachung betr. Ausgabe
von Fleisch und Fett im Kreise Ottweiler. — Bekanntmachung betr. Fleischbeschau-Stellvertreter. — Bekanntmachung
betr. Maul- und Klauenseuche. — Stadtverordneten-Wahl. — Viehseuchenpolizeiliche Anordnungen. — Bekanntmachung
iher die Stimmbezirke und die Wahlvorsteher für die Gemeinderats- und Kreistagswahlen im Kreise Ottweiler
ide— 5 Beftimmungen vexrpflichtet ist, nicht, oder wissentlich un—
Getreide und Karto ffelanbauflächen richtig oder unvollständig macht, oder wer der Vorschrift
erhebung 1920. im 8 5 Abs. 8 zuwider das Betreten der Grundstücke
oder die Einsicht in die Geschäftsbücher verweigert, wird
mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafen
bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Wer fahrlässig die Angaben nicht, oder unrichtig,
oder unvollständig macht, wird mit Geldstrafen bis zu
3000 Mark bestraft.
Ottweiler, den 24. Juni 18920.
Der Landrat.
J. V.: Dr. Rech.

Die durch Verordnung des deutschen Reichsministers
üür Ernährung und Landwirtschaft vom 24 April 1920
R. G. Bl. Nr. 100 S. 883) angeordnete Erhebung über
die Anbauflächen von Getreide und Kartoffeln findet auf
Anordnung der Regierungskommisston auch im Saar—
gebiet statt.
Infolgedessen bestimme ich, daß in der Zeit vom 1.
bis 10. Juli 1920 die Erhebung über den feldmäßigen
Anbau von Roggen, Weizen, Gerste (Winter⸗- und Som⸗
merfrucht), Hafer sowie Gemenge aus diesen Getreidear⸗
len und von Früh- und Spätkartoffeln im Kreise durch—
geführt wird.
Bewirtschafter landwirtschaftlicher Grundstäcke und
hre Stellvertreter sind verpflichtet, den mit der Erhebung
Beauftragten über den Anbau und die Größe der bestell⸗
ten Flächen alle geforderten Auskünfte gewissenhaft und
wahrheitsgemäß zu erteilen.
Auch die Grundeigentümer, die ihre Grundstücke nicht
elbst bewirtschaften, sind auf Befragen zur Auskunftser—
eilung über die Eigentums-, Pacht- und sonftige Nutz—
ingsverhältnisse, sowie über die Art und die Größe der
Grundstücke verpflichtet.
Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftrag—
en Personen sind befugt, zur Ermittelung richtiger An—
gaben über die Ernteflächen die Grunoͤstücke der zur An—
gabe Verpflichteten zu betreten, Messungen vorzunehmen,
sowie die Geschäftsbücher der Bewirtschafter einzusehen,
auch hinfichtlich der Größe der Grundftücke Auskunft von
Behörden einzuholen.
Wer vorfätzlich die Angaben, zu denen er nach obiger
Verordnung oder den zu ihrer Ausführunga erlassenen

Anordnung
über die Buchführungspflicht für den Althandel
mit Möbel und sonfstigen Haushaltungsgegenständen.

Auf Grund des 8 12 Ziffer 1 und 8 17 der Bundes—
ratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungs—
stellen und die Versorgungsregelung vom 25. Sept. 1916
wird folgendes' angeordnet:

8
Personen, die gewerbsmäßig gebrauchte Model und
sonstige Haushaltungsgegenftände kaufen oder weiterver—
kaufen, ist der Handel mit neuen Gegenftänden dieser Art
verboten. Sie sind verpflichtet, bei jedem Geschäft Art
des Gegenftandes, Name und Wohnung des Käufers und
Verkäusers, Datum des Kaufes und Weiterverkaufes,
Einkaufspreis und Verkaufspreis sowie Umfang etwa
vorgenommener Ausbesserungen oder anderer Aufwen—
dungen dergestalt feftzustellen, daß sie jederzeit Auskunft
aeben und den Nachweis durch Beläge führen können.
82.
Zur Durchführung der Anordnung des 81 haben
            
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