68
19 des Kapitels 1 zu Artilel 45—850 des Friedensver⸗
trages von Versailles werden nach Anhörung der Ober⸗
preisprüfungskommission für den Umfang des in Artikel
48 näher umschriebenen Saarbeckengebietes mit sofortiger
Wirkung folgende Höchftpreise verordnet:
1. Süße Vollmilch a) Erzeugerpreis p. Ltr. 225 Mt.
b) Kleinverkaufspr. p.Ltr. 2,60,
2. saure Vollmilch, Kleinverkaufspreis p. Ltr. 1,958,
3. Magermilch oder verbutterte Sauermilch,
Kleinverkaufspreis pro Lir. 1,80,
4. Weißer Käse, Kleinverkaufspreis pro Pfd. 2,530,
5. Butter a) Erzeugerpreis pro Pfd. 19,50,
b) Kleimnverkaufspreis pro Pfd. 21,—,
Der Butterhöchftpreis hat auch Geltung für Land⸗
butter aus Elsaß-Lothringen, jedoch nicht für sonstige
Auslandsbutter.
Zuwiderhandlungen werden nach 8 17 der obigen
Bundesratsverordnung durch das Sondergericht straf—
rechtlich verfolgt.
Saarbrücken, den 15. Juni 1920.
Regierungskommission des Saargebietes.
Der Ernãhrungsministeri
gez. R.D. Waugh.
Wird veröffentlicht!
Ottweiler, den 18. Juni 1920.
Der Landrat
J. V. Dr. Rech, Reg.Ass.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Zur Bekämpfung der im ganzen Saargebiet herrschen⸗
den Maul⸗ und Klauenseuche wird auf Grund des 8 18
ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichs-⸗
gesetzblatt S. 519) folgendes bestimmt:
Die Abhaltung von Klauenviehmärkten, sowie der
Auftrieb von Klauenvieh auf Jahr⸗ und Wochenmärkte
wird für den ganzen Umfang des Saargebietes bis zum
15. Juli ds. Irs. verboten. Dieses Verbot erstreckt sich
auch auf marttähnliche Veranftaltungen.
Saarbrücken, den 15. Juni 1920.
Regierungskommission des Saargebietes:
3181 von Boch.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In der Gemeinde Hirzweiler ist die Maul⸗ und
Klauenseuche amtlich feftgeftellt worden.
Der ganze Ort wird zum Sperrgebiet erklärt, jedoch
wird die Benutßung des Klauenviehs der unverseüchten
Gehöfte zur Feldarbeit innerhalb der Gemarkung gestaitet.
24
Im Sperrgebiet gelten folgende Beftimmungen:
Sämtliches im Sperrgebiet befindliche Klauenvieh
Rindvieh, Schafe, Ziegen und Schweine, ist der
Stallsperre unterworfen.
Die Plätze vor den Stalltüren und den Gehöfts—
eingängen, sowie die gepflafterten Wege an den
Ställen und auf den Höfen find mehrmals täglich
durch Uebergießen mit Kalkwasser zu desinfizieren
Das Geflügel der verseuchten Gehöfte ist so zu
verwahren, daß es den Hof nicht verlassen kann
Die Hunde find festzulegen.
Das Betreten der Ställe ift nur den Besitzern
und den mit der Wartung und Pflege der Tiere
beauftragten Personen und den Tierärzten geftattet
Händlern und Schlächtern, Viehkaftrierern und
anderen in den Ställen gewerbsmäßig verkehrenden
Personen ist das Betreten der verseuchten Ge—
höfte untersagt.
Die Abgabe roher Milch aus den verseuchten Ge—
höften ist verboten.
Die Einfuhr von Klauenvieh in das Sperrgebie
ist verboten.
Das Durchtreiben von Klauenvieh durch das
Sperrgebiet ift verboten
Ottweiler, den 21. Juni 1920.
Der Landrat: J. V.:! Nicola
2.
3.
4.
5
6
7.
8
9
775)
Ioob l Ibobh
Ort hop. zauto,
Emiĩl Schluckehier,
Wilhelmftraße 12.
Beschwerden
über unpünktliche und unregelmäßige
Zustel lung
des Krriebluttes oder der Zeifung,
bitten wir zu umgehender Abstellung an die
— Geschäftsstelle zu richten. —