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Auf das erste Alarmzeichen haben sich alle Mitglieder
der Pflichtfeuerwehr sofort fertigzumachen und sich mit
den vorgeschrtebenen Ausrüstungsgegenftänden eiligft zu
dem Sammelplatze zu begeben
22.
Es ist jedem Mitglied der Pflichtfeuerwehr verboten
die Brandstelle oder den ihm zugewiesenen Posten vor
der Entlassung durch den Brandmeister oder den Ab—
teilungsführer zu verlassen, es sei denn, daß er durch
einen Unglücksfall oder eine plötzliche Erkrankung hierzu
gezwungen wird.
8233.
Die Mitglieder der Pflichtfeuerwehr sind zur Leistung
von Brandwachen gemäß Anordnung des Bürgermeifters
oder des Brandmeifters verpflichtet. Es ist ihnen verboten,
die Brandwache vor der Entlassung oder Ablösung zu
verlassen.
8 24.
Das Mitbringen, das Holen und der Genuß geistiger
Getränke ist allen Mitgliedern der Pflichtfeuerwehr sowohl
bei Uebungen wie beim Feuerlöschdienst auf das Strengste
verboten. Im Brandfalle werden die nächstgelegenen
Wirtschaften durch den Bürgermeifter oder seinen Stell⸗
vertreter sofort geschlossen. Auch wird das sonstige Ab—
geben oder Feilhalten geistiger Getränke in einem Umkreis
von 500 Meter von der Brandstelle untersagt.
Auf Brandwache ist der Genuß geistiger Getränke
mit besonderer Erlaubnis des Brandmeisters und in dem
von diesem ausdrücklich sefstzufetzenden Umfange gestattet
8 25.
Allen am Löschdienst nicht Beteiligten ist der Aufent⸗
halt auf der Brandftelle verboten.
Den Anordnungen des die Löschanstalten Leitenden
hat jeder auf der Brandstätte Anwesende bei Meidung
der Strafe des 8 3608 Nr. 8 des Reichs-Gesetzbuches
Folge zu leisten.
Vl. Pflicht der Einwohner zur Gespann- und
Wagenftellung.
8 26.
Die Gestellung der zu den Uebungen der Pflicht⸗
feuerwehr erforderlichen Gespanne und Wagen ist durch
Verträge mit Unternehmern oder anderen Einwohnern
von dem Bürgermeister oder dem Brandmeisfter sicher
zu ftellen.
Dasselbe gilt, wenn tunlichst, auch im Brandfalle
von den erforderlichen Gespannen und Wagen.
827.
Sämtlichen Bewohnern liegt, unbeschadet der Be—
ftimmung des 8 21 die Verpflichtung ob, im Brandfalle
und bei Uebungen die Spritzen, die Wasser- und die
Rettungswagen mit ihren Gespannen zur Brand- bezw.
Uebungsstelle zu schaffen.
Bei weiterer Entfernung der Brandstelle sind die
Wagen- und Gespannhalter auch verpflichtet, die zur Be—
förderung der Pflichtfeuerwehr erforderlichen Wagen zu
geftellen und mit ihren Gespannen zu befördern.
Die Verpflichtung zur Gespann⸗ und Wagenfstellung
gilt auch bei auswärtigen Hilfeleistungen.
8 28.
Befreit von der Pflicht der Gespann- und Wagemn
stellung sind:
Reichs⸗ und Staatsbeamte hinsichtlich der zum Dienst—
gebrauche, Aerzte und Tierärzte hinsichtlich der zur
Ausübung ihres Berufes erforderlichen Pferde und
Wagen;
Die Pofthalter hinsichtlich der zum Dienftgebrauche
bestimmten Pferde und Wagen.
8 20.
Der Bürgermeifter hat, sofern vertragsmäßige Ab—
machungen über die Gespann- und Wagenstellung nicht
vorliegen, eine Gespann⸗ und Wagenrolle aufzustellen und
auf Grund derselben für jedes Jahr denjenigen Gespann—
und Wagenhaltern Mitteilung zu machen, die verpflichtet
sind, im Brandfalle Gespanne und Wagen sofort vollständig
angeschirrt zu stellen.
In der Mitteilung sind den Pflichtigen der Umfang
ihrer Verpflichtung und der Gestellungsort genau auzugeben.
Die übrigen Pflichtigen haben ihre Gespanne und
Wagen nur auf besondere Aufforderung des Bürger—
meisters oder seines Stellvertreters oder des Brandmeiflers
im Brandfalle zu gestellen.
Die Führer der Gespanne und der Wagen haben
dem Befehle des Brandmeisters Folge zu leisten.
Für die Gestellung von Wagen und Gespannen wird
eine Vergütung gemäß 8 30 dieses Statuts gezahlt.
VII. Pflichten derBewohner einzeln gelegener Gehöfte
und der Inhaber gewerblicher Anlagen.
830.
Die Bewohner einzeln gelegener Gehöfte oder Wohn—⸗
stätten, sowie die Inhaber gewerblicher oder induftrieller
Anlagen sind verpflichtet, diejenigen Feuerlöschgeräte in
stets brauchbarem Zustande bereit zu halten, die von dem
Bürgermeister als ersorderlich bezeichnet werden.
Es sollen auf größeren Gehöften, gewerblichen An—⸗
lagen und für mehrere zusammengelegene Wohnstätten
mindestens eine Feuerleiter von genügender Länge, wie
Feuerhacken von entsprechender Größe und einige Feuer—
eimer vorhanden sein.
831.
Die Unternehmer größerer Fabrikbetriebe oder ge—
werblicher Anlagen sind außerdem verpflichtet, auf Er—
fordern des Bürgermeisters eine besondere Fabrikwache
oder Fabrikwehr für ihr Unternehmen einzurichten. Der
Dienst in diesen steht dem in der Pflichtfeuerwehr gleich.
VIII. Beauffichtigung des Feuerlöschwesens.
832.
Außer den in 81 dieses Statuts genannten Behörden
und der Provinz⸗-Lösch-Inspektor sowie etwaige vom Staate,
der Provinz, dem Kreise oder anderen Verbänden für
das Feuerlöschwesen bestellte Aufsichtsbeamte ift jederzeit
befugt. alle getroffenen Einrichtungen zu sehen und zu prüfen.
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