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zahlen⸗Summen der einzelnen Wahlvorschläge geteilt
und jedem Wahlvorschlag soviel Sitze zugewiesen, als
diese Teilung ergibt.
Werden hierdurch nicht sämtliche Sitze besetzt, so
wird die Gesamtstimmenzahl eines jeden Wahlvor⸗
schlages durch die um 1 vermehrte Zahl der ihm
nach Ziffer 1 zugewiesene Sitze geteilt. Dem Wahl⸗
vorschlag, bei dem sich hierbei die größte Zahl ergibt,
wird dann ein weiterer Sitz zugewiesen. Dieses Ver—
fahren wird nötigenfalls entsprechend wiederholt.
Die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Sitze wer⸗
den darin bezeichneten einzelnen Bewerbern nach der
Höhe der auf jeden Bewerber gefallenen Stimmzahl
zugewiesen.
Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze als
er wählbare Bewerber enthält, so werden die über⸗
schüssigen Sitze zusammen mit den auf die übrigen
Wahlvorschläge entfallenden Sitzen gemäß Ziffer 1
bis 8 von neuem verteilt.
Haben mehrere Wahlvorschläge infolge gleicher Tei⸗
lungsergebnisse auf einen Sitz gleichen Anspruch und
würde bei voller Befriedigung der sämtlichen An—
sprüche die verfügbare Zahl der Sitze überschritten,
so erhält der Wahlvorschlag den Sizt, dessen in be—
tracht kommender Bewerber die größte Stimmenzahl
aufweist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los
Haben in einem Wahlvorschlag mehrere Bewerber
die gleiche Stimmenzahl erhalten und reicht die ver⸗
fügbare Zahl der Sitze nicht für alle aus, so ent—
scheidet das Los.
Das Ergebnis der Wahl wird von dem Wahlkommissar
sofort nach seiner Feststellung unter Angabe der Zahlen
der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden
gültigen Stimmen, sowie der Name der Gewählten
verkuündet. In gleicher Weise wird das Ergebnis
der Wahl unverzüglich durch die zu amtlichen Ver⸗
öffentlichungen dienenden Blätter des Wahlkreises
bekannt gegeben.
8 85.
Der Wahlkommissar hat die Gewählten von der
auf sie gefallenen Wahl zu benachrichtigen und aufzu—⸗
sordern, fich binnen einer Wosche über die Annahme
der Wahl zu erklären. Schweigen oder Annahme unter
Vorbehalt gilt als Ablehnung.
8 36.
Wenn ein gewählter Bewerber die Wahl ablehni
oder nachträglich ausscheidet, hat der durch 8 18 der
Wahlordnung bezeichnete Wahlkommissar unverzüglich
die nach 8 24 der Wahlordnung notwendigen Fest—⸗
sellungen herbeizuführen. Der Wahlkommissar hat als⸗
bald den Wahlausschuß zu berufen, der feststellt, wer
nach F 24 der Wahlordnung als Ersatzmann einzutreten
hat. Die Vorschrift des 8 85 findet Anwendung.
837.
Wird in dem in 8 36 geregelten Wahlprüfungs⸗
verfahren die ganze Wahl in einem Wahlkreis für un
gültig erklärt, so sindet in dem betreffenden Wahlkreis
eine Nachwahl nach denselben Vorschriften ftatt, wie die
erfte Wahl. Die Stimmbezirke, die Wahlräume, die
Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter bleiben unverän⸗
dert, soweit nicht eine Aenderung nach dem Ermessen
der für ihre Bezeichnung zuständige Sielle geboten er⸗
scheint. Solche Aenderungen sind öffentlich bekannt zu
machen. Dieselben Grundsäge gelten im Falle einer Nach⸗
wahl gemäß 8 22 Abs. 2 der Wahlordnung, vorbehalt⸗
lich der in 8 22 Absaß 3 der Wahlordnung getroffenen
Anorduung.
VI.
Wahlprüfung.
8 88.
Zur Anfechtung der Wahl find befugt:
a) die Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkreises,
b) das Mitglied der Regierungskommission, welches der
Abteilung des Innern vorsteht, zur Wahrnehmung
des öffentlichen Interesses an dem Zustandekommen
gültiger dem Gesetz enherhender Wahlen.
Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl müssen
durch die Wahlberechtigten in 7 Tagen vom Wahltage
an gerechnet beim zuständigen Landrats⸗- bezw. Bezirksamt
eingelegt werden. Die Einspruchsfrist des Mitgliedes der
Regierungskommission beträgt 14 Tage von Empfang
des Wahlprotokolls an. 8 40.
Die Entscheidung über die Einsprüche erfolgt durch
den Verwaltungsausschuß des Saargebiets als Verwal—
tungsgericht erster Inftanz. Der Einspruch ist, wenn er
nicht in gehöriger Frift oder von einem Nichtanfechtungs⸗
berechtigten eingelegt ist, als unzulässig zu verwerfen.
Die Ungültigkeit der Wahl ift auszusprechen, wenn
1. die Wahl auf einer Verletzung der Vestimmungen der
Wahlordnung oder dieser Verordnung beruht,
wenn nach den Umftänden, sei es infolge der Richt—
beachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten, sei es
wegen einer die gesetzliche Wahlfreiheit beeinträchtigenden
Einwirkung im Sinne der ftrafgesetzlichen Bestimmungen
keine Gewißheit mehr darüber befsteht, daß in der
Wahl der Wille der Wähler auch wirklich zum Aus⸗
druck gelangt ist.
Wird keiner dieser Fälle für gegeben erachtet, ist die
Wahl zu beftätigen.
8 41.
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsausschusses
ist Beschwerde an das Oberste Verwaltungsgericht des
Saargebiets binnen einer Frift von 14 Tagen nach Zu—
ftellung der Entscheidung zulässig. Solange das Oberste
Verwaltungsgericht nicht eingericht ist, erfolgt die Ent—
scheidung durch den Obersten Verwaltungsrai des Saar⸗
gebiets. Ueber die Einrichtung der vorgenannten Ver—
dWalennaegerichisvehörden wird eine besondere Verordnung
ergehen.
VII.
Schlußbeftimmungen.
8 42.
Die neugewählten Vertretungen (Gemeinderäte, Stadi⸗