Wer seine Stimme abgeben will, begibt sich in den
Nebenraum oder an den isolierten Nebentisch, faltet dort
seinen Stimmzettel zweimal zusammen, tritt an den Vor⸗
tandstisch, nennt seinen Namen und auf Verlangen seine
Wohnung unter Vorlegung seines Passes und übergibt,
sobald der Schriftführer den Namen in der Wählerlifte
aufgesfunden hat, den zusammengefaltenen Stimmzettel
dem Wahlvorfteher oder dessen Stellvertreter, der ihn
sofort uneröffnet in die Wahlurne legt.
Wähler, die durch körperliche Gebrechen gehindert
sind, ihre Stimmzettel zu falten und dem Wahlvorsteher
zu übergeben, dürfen sich der Beihülfe einer Vertauens—⸗
verson bedienen.
Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe in
der Wählerlifte.
Der Wahlvorfsteher hat die Stimmzettel von Wählern,
deren Persönlichkeit nicht bekannt ist und die sich nicht in
einer sämtliche Mitglieder des Wahlvorftandes überzeu⸗
genden Weise ausweisen können, zurückzuweisen, ebenso
die Stimmzeitel von Wählern, die sich nicht in den Neben—
raum oder an den Nebentisch begeben haben.
Der Wahlvorfteher hat darauf zu halten, daß die
Wähler in dem Nebenraum oder an dem Nebentisch nicht
länger verweilen, als zum Falten des Stimmzettels
erforderlich ist.
9
feststellung und Verkündung des Abstimmungsergebnisses.
827
Um 6 Uhr nachmittags erklärt der Wahlvorsteher
die Abstimmung für geschlossen. Hiernach dürfen keine
Stimmzettel mehr angenommen werden.
Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne ge—
nommen und uneröffnet gezählt. Zugleich wird die Zahl
der Abstimmungsvermerke in der Wählerliste festge⸗
ftellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung
eine Verschiedenheit, so ift dies im Wahlprotokoll aufzu⸗
nehmen und soweit möglich zu erläutern.
8 28.
Kann die Prüfung der Stimmzettel am Wahltage
nicht mehr vorgenommen werden, so hat der Wahlvor⸗
steher für die Versiegelung und Aufbewahrung der un—
eröffneten Stimmzettel Sorge zu tragen.
820.
Bei der Prüfung des Abstimmungsergebnisses, die
päteftens am nächsten Tage erfolgen muß, öffnet ein
Beisitzer die Stimmzettel und übergibt sie dem Wahl⸗
vorfteher, der fie verlieft und einem anderen Beisitzer zur
Aufbewahrung weitergibt. Vorher kann er die Zettel so
legen, daß moͤglichft viel gleiche Stimmzettel aufeinander
folgen. Jede abgegebene gültige Stinme ist in der Stimm⸗
liste zu verzeichnen, welche der Schriftführer und ebenso
in der Gegenlifte, welche ein Beisitzer führt.
30.
Ungültig sind —*5
welche nicht zusammengefaltet übergeben oder mit
einem Kennzeichen versehen sind
2.
3.
4.
nicht die vorgeschriebene Größe und Beschaffenheit
haben,
die keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten,
aus denen nicht die Person mindestens eines Bewerbers
unzweifelhaft zu erkennen iftt,
welche außer der Bezeichnung des oder der Gewählten
einen weiteren Inhalt haben,
die ausschließlich auf andere als die in den öffentlich
bekannt gemachten Wahlvorschlägen aufgeführten
Personen lauten.
Mehrere zusammengefaltete Stimmzettel gelten als
eine Stimme, wenn sie auf den gleichen Ramen lauten,
lauten sie auf verschiedene Japen, sind sie sämtlich ungültig.
Ueber die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet der
Wahlvorftand. Die Gründe, aus denen ein Stimmzettel
für gültig oder ungültig erklärt wird, sind in dem Proto⸗
koll kurz anzugeben.
Der Wahlvorstand stellt fest, wieviel gültige Stim⸗
men im Stimmbezirk insgesamt und für jeden Bewerber
abgegeben worden sind. Hierzu kann er Hilfsarbeiter
beiziehen, die aber nicht Mitglieder des Wahlvorftandes
werden. Er gibt das Ergebnis alsbald nach der Fest⸗
stellung bekanni.
5.
832.
Sofort nach der Stimmenzählung hat der Wahlvor⸗
steher das Protokoll über die Wahl von allen beteiligten
Mitgliedern des Wahlvorstandes, ferner die Stimm⸗ und
Gegenlifte von dem Listenführer unterzeichnen zu lassen
und selbft zu unterzeichnen und so dann diese Urkunde
mit der Waͤhlerliste, den fortlaufend nummerierten un⸗
gültigen Stimmzetteln und den Stimmzetteln, über die
der Wahlvorstand sonst Beschluß gefaßt hat, dem Wahl⸗
ausschuß zu übersenden. Demselben find gleichzeitig die
qültigen Stimmzettel versetcu zu übermitteln.
Zur Ermittelung des Wahlergebnisses beruft der
Wahltommissar den Wahlausschuß spätestens auf den
vierten Tag nach dem Wahltag in einem von ihm dazu
zu beftimmenden Raum. Er kann hierzu andere Beisiter
als zur Prüfung der Wahlvorschläge zuziehen. Ort und
Zeit der Sitzung sind öffentlich bekannt zu geben
8 34.
In der Sitzung des Wahlausschusses werden zu⸗
nächst die Wahlverhandlungen der einzelnen Stimmbe⸗
zirke geprüft und dann die Wahlergebnisse zusammenge⸗
ftellt. Dabei ist festzustellen, wieviel gültige Stimmen im
Wahlbezirk insgesamt abgegeben wurden und wieviel
von den gültigen Stimmen auf jeden Wahlvorschlag und
auf jeden Bewerber entfallen. Zur Verteilung der einzelnen
Sitze auf die Wahlvorschläge und innerhalb der Wahl⸗
vorschläge auf die einzelnen Bewerber wird in folgender
Weise verfahren:
1. Die Gesamtzahl der gültigen Stimmen wird durch
die um 1 vermehrte Zahl der Sitze (Mandaie) geteilt.
Durch die sich ergebende, auf die nächste ganze Ziffer
aufgerundeie (Verteilungszahl) werden die Stimmen,