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die der Wahlkommissar auf Grund der 88 12 und 18
erläßt, die Entscheidung dee Wohlausschuses anrufen.
Der Wähler kann einen auf einem Stimmzettel ge⸗
strichenen Bewerber nur durch einen Bewerber ersetzen,
dessen Namen in einem der zugelassenen Wahlvorschläge
genannt ist.
Eine Listenverbindung ist auch bei der Einreichung
der Wahlvorschläge nicht zulässig.
III.
Wahlausschuß.
8 16.
Bei der Bildung des Wahlausschusses verpflichtei
der Wahlkommissar die Beisitzer durch Handschlag an
Eidesstati, und zieht einen Schriftführer hinzu, den er in
gleicher Weise verpflichtet.. Der Wahlausschuß entschei⸗
det mit Stimmenmehrheit. Die Beisitzer des Wahlaus⸗
schusses erhalten keine ——
Der Wahlausschuß entscheidet unverzüglich nach dem
Ablauf der Frist für die Beseitigung von Mängeln (8
12, Abs. 2) in öffentlicher Sitzung über Zulassung der
Wahlvorschläge.
818
In den Wahlvorschlägen werden die Namen der
Bewerber gestrichen, deren Personlichlkeit nicht festfteht,
die nachweislichermaßen nicht wählbar sind oder die auf
mehreren Wahlvorschlägen desselben Wahlkreises be⸗
nannt sind.
Bleiben auf einem Wahlvorschlag mehr Namen
ftehen als Vertreter zu wählen sind, so werden die
Namen gestrichen, die über die gesetzlich zugelassene
Zahl hinausgehen.
Die Streichung von Namen ist dem Vertrauensmann
unter Beifügung von 38 mitzuteilen.
Der Wahlausschuß hat gleichzeitig sämtliche zuge⸗
lassene Wahlvorschläge in der zugelassenen Form unter
Weglassung der Namen der Unterzeichner und der Ver⸗
trauensmänner durch die zu amtlichen Veröffentlichungen
dienenden Blätter des Wahlkreises und in ortsüblicher
Weise bekannt zn machen.
820.
In gleicher Weise hat der Wahlkommissar die Ab⸗
grenzung der Stimmbezirke, die Ernennung des Wahl⸗
vorftehers und seines Stellvertreters, die Bestimmung
des Wahlraumes sowie Tag und Stunde der Wahl spätestens
am 7. Tage vor dem Wahltag durch die zu amtlichen
Veröffentlichungen dienenden Blätter zu veröffentlichen.
Diese Veröffenstlichung ist außerdem von den Gemeinde⸗
vorständen in ortsüblicher Dehe vorzunehmen.
Abstimmung.
821.
Der Wahlvorfteher lädt die Mitglieder des Wahl⸗
vorstandes spätestens 3 Tage vor dem Wahltiag ein, bei
Beginn der Wahlhandlung im Wahlraum zu erscheinen.
Die Mitglieder des Wahlvorstandes erhalten keine
Vergütung. 822.
Der Tisch, an dem der Wahlvorftand Platz nimmt,
ist so aufzuftellen, daß er von allen Seiten zugänglich ift.
Auf den Tisch wird eine Wahlurne gestellt. Sie muß
viereckig sein. Im Innern gemessen muß ihre Höhe mindestens
90 em und der Abstand jeder Wand von der gegenüber⸗
liegenden Wand 35 cem betragen. Der Spalt im Deckel
der Urne darf nicht breiter als 2 cm sein. Vor dem
Beginn der Abstimmung hat sich der Wahlvorftand davon
zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ift. Von da an
darf sie bis zur Herausnahme der Stimmzeitel nach Schluß
der Abstimmung nicht mehr geöffnet werden.
Durch Bereitstellung eines oder mehrerer Nebenräume,
die nur durch das Wahllokal betretbar und unmittelbar
mit ihm verbunden sind, oder durch Vorrichtungen an
getrennten Rebentischen ist dafür zu sorgen, daß der Wähler
seinen Stimmzettel völlig unbeobachtet und ungestört zum
Einwerfen in die Wahlurne zusammenfalten kann.
Ein Abdruck dieser Wahlordnung ift im Wahlraum
auszulegen. 8 28.
Die Stimmzettel müssen von weißem Schreibpapier
von mittlerer Stärke sein und mit einem Aufdruck oder
einer Aufschrift versehen sein, die den Gegenstand der
Wahl bezeichnet (Gemeinderats⸗, Kreistagswahlen usw.).
Im übrigen dürfen sie keine Kennzeichen tragen.
Die Größe der Stimmzettel beträgt 102 16 cm für
Wahlen bis zu 830 Vertretern und 20 16 cm für Wahlen
bis zu 60 Vertretern. Eine Angabe der vorschlagenden
Partei ist nur auf der Seite des Stimmzettels zulässig, auf
der die Namen der Bewerber stehen. Eine äußerliche
Kennzeichnung des Stimmzettels bei der Stimmabgabe
darf hierdurch nicht eintreten.
8 24.
Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der
Wahlvorsteher die Beisitzer durch Handschlag an Eides—
statt verpflichte und so den Wahlporstand bildet.
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger
als 3 Mitglieder des Wahlvorftandes gegenwärtig sein.
Der Wahlvorfteher und der Schriftführer dürfen sich
während der Waählhandlung nicht gleichzeitig entfernen;
verläßt einer von ihnen vorübergehend den Wahlraum,
so ist mit seiner Vertretung ein anderes Mitglied des
Wahlvorstandes zu beauftragen. Der Wahlvorftand ent—⸗
scheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Wahlvorstehers oder seines Vertreters
den Ausschlag. 8 25.
Zutriit zum Wahlraum hat jeder Wahlberechtigte.
Ansprachen sind im Wahlraum nicht geftattet.
Der Wahlvorsteher kann jeden aus dem Wahlraum
verweisen, der die Ruhe und Ordnung der Wahlordnung
stört. Ein Wahlberechtigter des Stimmbezirkes, der hiervn
betroffen wird, darf vorher seine Stimme abgeben
8 26.
Der Wahlvorsteher leitet die Wahl. Der Wähler der
abstimmen will, muß sich über seine Person ausweisen
können und zwar regelmäßig durch Paß mit Photographie