Full text : 1920 (0001)

3. Das Geflügel der verseuchten Gehöfte ist so zu
verwahren, daß es den Hof nicht verlassen kann.
Die Hunde sind festzulegen.
Das Betrteten der Ställe ist nur den Besitzern
und den mit der Wartung und Pflege der Tiere
beauftragten Personen und den Tierärzten gestattet
Händlern und Schlächtern, Viehkastrierern und
anderen in den Ställen gewerbsmäßig verkehrenden
Personen ist das Betreten der verseuchten Ge⸗
höfte untersagt.
Die Abgabe roher Milch aus den verseuchten Ge⸗
höften ist verboten.
Die Einfuhr von Klauenvieh in das Sperrgebiet
ift verboten.
Das Durchtreiben von Klauenvieh durch das
Sperrgebiet ist verboten.
Ottweiler, den 5. Juni 1920.
Der Landrat;:
J. V.: Nicola.

Viehseuchenpolizeiliche Anordunng.
Zum Schutze gegen die Gefahr der Einschleppung
der Maul- und Klauenseuche wird auf Grund der 88 17
und 78 des Viehseuchengesetzes vnm 26. Juni 1809 für
den Umfang des Saargebietes folgendes bestimmt:
1. Alle von Händlern oder zu Handelszwecken mit der
Eisenbahn in das Saargebiet eingeführten Klauentiere
 müssen bei der Entladung amtstierärztlich unter⸗
sucht werden; sie dürfen von der Entladestation nicht
entfernt werden bevor diese Untersuchung stattgefunden
hat und die Gesundheitsbescheinigung dem Stationsvorstande
 vorgezeigt worden ist.
2. Die Untersuchung erfolgt durch den zuständigen be—
amten Tierarzt, dem das Eintreffen der Sendung
rechtzeitig anzuzeigen ist.
3. Die Kosten der Untersuchung fallen den Besitzern
der Tiere zur Last.
4. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
5. Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafporschriften
des 8 76 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1900.
Saarbrücken, den 2. Juni 1920.
gez. v. Boch.

Viehseuchenpolizeiliche Anorduung.
Wegen der zur Zeit bestehenden großen Gefahr der
Verbreitung der Maui- und Klauenseuche wird der Handel
mit Klauentieren im Umherziehen auf Grund des 8 20
des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl.
S. 5199 für den ganzen Umfang des Saargebietes
untersagt.
Zuwiderhandlungen werden nach den Vorschriften
des J74 des Viehseuchengesezes mit Gefängnis bis zu
2 Jahren oder mit Geldstrafe von 15 bis zu 3000 Marfk

bestraft. Die Aufhebung dieser Anordnung wird erfolgen,
sobald die im Eingange bezeichnete Gefahr beseitigt ist.
gez v Boch.

Bekanntmachung.
Bei einer am 27. Mai 1920 erkrankten Kuh des
Ferdinand Friedrich in Wustweiler wurde Maul⸗ und
Klauenseuche amtlich feftgestellt.
Ueber das Gehöft wird hiermit die Stallsperre
verhängt.
Illingen, den 27. Mai 1920.
Die Polizei⸗Verwaltung.
On den Gehöften von Jakob Werkle, Viktoria—
J straße Nr. 17, Peter Hammerer, Viktoriastraße
Nr. 15, Carl Diesel, Viktoriastraße Nr. 49, Christian
Biehl, Klofsterstroaße Nr. 9, Ludwig Uhl, Hofstr. Nr. 15,
Wwe. Philipp Rischar, Hofstr. Nr. 2, Johann Reckten⸗
wald, Im Hof Nr. 4 ist weiterhin die Maul—
und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Gehöfts⸗
perre ist verhängt.
Ottweiler, den 9. Juni 1920.
Die Polizei⸗Verwaltung
Der Bürgermeifter.
J. V.: Der Beigeordnete: Kausch.

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