2. Die Unterschriften der Unterzeichner und Angabe ihres
Standes oder Berufes, Wohnort und Wohnung.
In Gemeinden mit unter 100 Wählern genügt die
Unterzeichnung des Wahaen hiaues durch 10 Wähler.
Als Anlagen sind den Wahlvorschlägen beizufügen:
Die durch 8 14 Abs. 2 der Wahlordnung vorgeschrie—
benen Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen
Bewerber.
Bescheinigungen der Gemeindebehörden über die Wähl—⸗
barkeit der Bewerber und das Wahlrecht der Unter—
zeichner des Wahlvorschlages (Eintragung in die
Wählerliste).
Die Gemeindebehörden haben solche Bescheinigungen
auf Antrag unverzüglich gebührenfrei auszustellen. Jeder
Wähler kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Weiter soll der Wahlvorschlag enthalten, die Be—
zeichnung eines Vertrauensmannes, der für die Verhand—
lunben mit dem Wahlkomissar und dem Wahlausschuß
und zur Rücknahme des Wahlvorschlages bevollmächtigt
ift. Fehlt die Bezeichnung des Vertrauensmannes, so gilt
der erste Unterzeichner als solcher.
Soll später ein Vertrauensmann durch eine andere
Person ersetzt werden, so ist hierzu die Erklärung von
mehr als als der Hälfte der Unterzeichner erforderlich
und genügend.
8124.
Der Wahlkommissar hat die Vertrauensmänner un—
verzüglich zur Beseitigung von Mängeln der eingereichten
Wahlvorschläge aufzufordern.
Die Mängel der Wahlvorschläge können nur bis
zum 7. Tage vor dem Wahltag beseitigt wurden. Eben—
so ist eine Rücknahme des Wahlvorschlages nur bis zu
diesem Zeitpunkt zulässig.
813.
Bewerber, welche zurückgetreten sind, oder gegen
deren Wählbarkeit der Wahlkommissar Bedenken erhebt
können innerhalb der Frist des 8 12 Abs. 2 durch andere
ersetzt werden, wenn mehr als die Hälfte der Unterzeichner
des Wahlvorschlages einen entsprechenden Antrag schrift⸗
lich stellt.
In gleicher Weise kann die Zahl der Bewerber bis
zur gesetzlichen Soheht gchtraglich ergänzt werden.
14.
Die Vertrauensmänner können gegen Verfügungen,
die der Wahlkommissar auf Grund der 88 12 und 18
erläßt, die Entscheidung e Wahlausschusses anrufen.
5,
Der Wöhler kann einen auf einem Stimmzettel ge⸗
trichenen Bewerber nur durch einen Bewerber ersetzen,
dessen Namen in einem der zugelassenen Wahlvorschläge
genannt ist.
Eine Listenverbindung ist auch bei der Einreichung
der Wahlvorschläge nicht zulässig.
Die Wahlvorschläge sind späteftens 14 Tage vor dem
Wahltermin — 11. Juli 1920 — bei dem unterzeichneten
Wabhlkommissar einzüreichen. Als äußerster Termin der
Einreichung der Wahlvorschläge ist der 27. Juni 1920
festgeseßzt worden.
Die Wahlvorschläge müssen für die Gemeinderats⸗
wahlen von mindestens 20 Mitgliedern unterzeichnet sein
und dürfen nicht mehr Namen enthalten, als Vertreter
zu wählen sind. Die Zustimmung der vorgeschlagenen
Bewerber ist dem Wahlvorschlag auzuschließen. Ein und
derselbe Bewerber kann nicht gleichzeitig auf mehreren
Wahloorschlägen vorgeschlagen werden.
In Wahlbezirken, in denen kein Wahlvorschlag ein—
gereicht wird, erfolgt die Wahl als Mehrheitswahl. Liegt
auch nur ein Wahlvorschlag vor, sind Einzelbewerbungen
unzulässig. Gesondert eingereichte Wahlvorschläge können
nicht miteinander verbunden werden.
Der Wahlausschuß prüft die Wahlvorschläge und dte
Zustimmungserklärungen auf ihre Zulässigkeit.
Jede Gemeinde bildet einen Wahlbezirk; für jede
Gemeinde sind daher Wahlvorschläge einzureichen.
Die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter be—
trägt für:
—1.
2
3
Tholey
Sotzweiler
Bergweiler
Theley
Hasborn-Dautweiler
Scheuern
Neipel I
Lindscheid 10
Ueberroth-⸗Niedevhofen 10
den 9. Juni 1920.
Der Wahlkommissar:
Haefner, Bürgermeister.
Bekanntmachung.
In meiner Eigenschaft als Wahlkommissar für die
Gemeinderatswahlen der Bürgermeisterei Stennweiler
fordere ich die Wahlberechtigten auf, spätestens am 27.
Juni 1920 die Wahlvorschläge bei mir einzureichen.
Die Wahlvorschläge müssen von' mindestens 20
Wählern unterzeichnet sein und dürfen nicht mehr
Namen enthalten, als Vertreter zu wählen sind.
Ein und derselbe Bewerber kann nicht gleichzeitig
auf mehreren Wahlvorschlägen vorgeschlagen werden.
Jeder Wahlvorschlag muß ferner enthalten:
1. Die Angabe der Bewerber nach Vorname und
Zuname, Stand oder Beruf, Wohnort u. Wohnung,
die Unterschriften der Unterzeichner und Angabe
ihres Standes oder Berufes, Wohnort u. Wohnung.
Als Anlagen sind den Wahlvorschlägen beizufügen:
Die durch 8 14 Absatz 2 der Wahlordnung vorge⸗
schriebenen Zustimmungserklärungen der vorge⸗
schlagenen Bewerber,
Bescheinigungen der Gemeindebehörden über die
Wählbarkeit der Bewerber und das Wahlrecht der
Unterzeichner des Wahlvorschlages (Eintragung in
die Wählerlifste), Jeder Wähler kann nur einen
Wahlvorschlag unterzeichnen.
—12
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