Full text : 1920 (0001)

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Anordnungen des Herrn Landwirtschaftsministers vom
1. 5. 1912 dar. Sie find unter den gegenwärtigen Ver—
hältnissen im hiesigen Bezirke durchführbar und das
Mindestmaß dessen, was zur Einschräukung und Unter—
drückung der Seuche gefordert werden muß.
IX. Die geseglichen Strafbestimmungen bei Zuwider
handlungen bleiben in Geltung.
Ottweiler, den 1. Juni 10920.
— VDer Landrat.
Virhsrendoleeleche Anorduungen.
Die Maul- und Klauenseuche ist weiter amtlich
felgeftellt worden:
1. In Dirmingen in 20 Gehöften. Der ganze
Ort ist bereits zum Sperrgebiet erklärt.
A
ift ebenfalls bereits Sperrgebiet.
3. In Heiligenwald innerhalb des Sperrgebiets
in 5 Gehöften. Ferner in dem Gehöft des Gastwirts
Hoffmann⸗Dörr. Das Gehöft wird zum Sperrgebiet erklärt.
4. In Ottweiler in den Gehöften von 1. Hütten⸗
arbeiter Werkle, Viktoriastraße 17, 2. Peter Hammerer,
Viltoriaftraße, 3. Buchhalter Diesel, Viktoriafstr. 409.
Die Gehöfte werrden zu Sperrgebieten erklärt.
5. In Tholey in dem Gehöft von Franz Eckert
Hotelier. Das Gehöft wird zum Sperrgebiet erklärt.
6. In Merchweiler in den Gehöften von
1. Eisenbahn⸗Unterassistent Friedrich Schäfer, Eisenbahn⸗
straße, 2. Johann Klär, Kaiserstraße, 8. Jakob Klär
Goetheftraße, 4. Johann Schultheis, Eisenbahnstraße
5. Chr. Enderlein, Eisenbahnstraße, 6. Albert Damm,
Eisenbahnftraße, 7. Josef Woll, Eisenbahnstraße, 8. Her⸗
mann Dahm, Eisenbahnftraße, 9. Friedrich Leibenguth,
Eisenbahnstraße. Die ganze Gemeinde Merchweiler
wird zum Sperrgebiet erklärt, jedoch die Benutzung des
Klauenviehs der unverseuchten Gehöfte zur Feldarbeit
innerhalb der Gemarkung geftattet.
7. In Wustweiler in dem Gehöft von Ferd
Friedrich, Butterberg. Der ganze Butterberg wird zum
Sperrgebiet erklärt.
8. In Stein bach in den Gehöften von 1. Johann
Kirsch. Nr. 55, 2. Johann Peter Schmitt, Nr. 57,
3. Witwe Kirch, Nr. 61, 4. Jakob Ohlmann, Nr. 76
Der Teil des Oberdorfes von der Schule bis einschließ—
lich Gehöft Nr. 50, sowie Gehöft Nr. 76 werden zum
Sperrgebiet erklärt.
9. In Eppelborn in den Gehöften von 1. Jak
Jenal, Kirchenftraße 63, 2. Jak. Holzer, Schulstr. 28
Die beiden Gehöfte werden zu Sperrgebieten erklärt.
10. In Wellesweiler in dem Gehöft des Feld⸗
hüters Dorst, Homburgerftraße 35. Das Gehöft wird
zum Sperrgebiet und die ganze Gemeinde Wellesweiler
zum Beobachtungsgebiet erkläri.
11. In Illingen-Gennweiler in 7 Gehöften.
Die ganze Gemeinde Illingen⸗Gennweiler wird zum
Sperrgebiet erklärt, jedoch die Benutzung des Klauenviehs
der unverseuchten Gehöfte zur Feldarbeit innerhalb der
Gemarlung geftattet.

Mit Rückficht auf die große Gefahr einer noch
weiteren Verbreitung der Maul⸗ und Klauenseuche und
angesichts des bösartigen Auftretens der Seuche im
Kreise werden die nachstehenden Gemeinden, in denen
die Seuche herrscht und in denen bisher nur einzelne
Gehöfte oder Ortsteile gesperrt waren, zu Sperrgebieten
erklärt: Illingen, Gennweiler, Habach, Stennweiler,
Heiligenwald, Raßweiler, Tholey, Ottweiler, Bubach,
Talmesweiler, Eppelborn, Wustweiler, Steinbach und
Wellesweiler.
Die Benutzung des Klauenviehs der unverseuchten
5* zur Feldarbeit innerhalb der Gemarkung wird
geftattet.

Im Sperrgebiet gelten folgende Bestimmungen:
Sämtliches im Sperrgebiet befindliche Klauenvieh,
Rindvieh, Schafe, Ziegen und Schweine, ist der
Stallsperre unterworfen.
Die Plätze vor den Stalltüren und den Gehöfts—
eingängen, sowie die gepflasterten Wege an den
Ställen und auf den Höfen sind mehrmals täglich
durch Uebergießen mit Kalkwasser zu desinfizieren.
Das Geflügel der verseuchten Gehöfte ist so zu
verwahren, daß es den Hof nicht verlassen kann.
Die Hunde sind festzulegen.
Das Betreten der Staͤlle ist nur den Besitzern
und den mit der Wartung und Pflege der Tiere
beauftragten Personen und den Tierärzten gestattet.
Händlern und Schlächtern, Viehkafirierern und
anderen in den Ställen gewerbsmäßig verkehrenden
Personen ist das Betreten der verseuchten Ge⸗
höfte untersagt.
Die Abgabe roher Milch aus den versenchten Ge⸗
höften ift verboten.
Die Einfuhr von Klauenvieh in das Sperrgebie
ift verboten.
Das Durchtreiben von Klauenvieh durch das
Sperrgebiet ist verboten.
Im Beobachtungsgebiet gelten folgende
Bestimmungen:
1. Auftrieb von Klauenvieh auf Märkte ist verboten.
2. Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der
Schlachtung kann durch die Polizeibehörde gestattet
werden, wenn die frühefstens am Tage vor dem
Abgange vorzunehmende tierärztliche Untersuchung
ergibt, daß der gesamte Viehbefland seuchenfrei ift.
Die Ausfuhr zu Zucht- und Nutzzwecken kann von
dem Landrat unter den gleichen Bedingungen ge⸗
ftattet werden, wenn die Ortspolizeibehörde des
Bestimmungsortes sich mit der Einfuhr einverstanden
erklärt. Die Tiere sind am Beflimmungsorte für
zwei Wochen der polizeilichen Beobachtung zu
unterwerfen.
Das Durchfahren von fremdem Klauenvieh durch
das Beobachtungsgebiet ist verboten.
Ottweiler, den 20. Mai 1020.
Der Landrat: J. BV. Nicola

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