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Schöpfer, pens. Vergmann, Hofftraße, Friedr. Matheis,
Schäfereiftraße 1. Der ganze Stadtteil Neumünster
wird zum Sperrgebiet erklärt, jedoch die Benutzung des
Klauenviehs der unverseuchten Gehöfte zur Feldarbeit
in der Gemarkung geftattet.
Im Sperrgebiet gelten folgende Bestimmungen:
Sämtliches im Sperrgebiet befindliche Klauenvieh,
Rindvieh, Schafe, Ziegen und Schweine, ift der
Stallsperre unterworfen.
Die Plätze vor den Stalltüren und den Gehöfts—⸗
eingängen, sowie die gepflafterten Wege an den
Ställen und auf den Höfen sind mehrmals täglich
durch Uebergießen mit Kalkwasser zu desinfizieren.
Das Geflügel der verseuchten Gehöfte ist so zu
oerwahren, daß es den Hof nicht verlassen kann.
Die Hunde sind festzulegen.
Das Betreten der Ställe ist nur den Besitzern
und den mit der Wartung und Pflege der Tiere
beauftragten Personen und den Tierärzten gestattet.
Händlern und Schlächtern, Viehkaftrierern und
anderen in den Ställen gewerbsmäßig verkehrenden
Personen ist das Betreten der verseuchten Ge—
höfte untersagt.
Die Abgabe roher Milch aus den verserchten Ge—
höften ift verboten.
Die Einfuhr von Klauenvieh in das Sperrgebiet
ist verboten.
Das Durchtreiben von Klauenvieh durch das
Sperrgebiet ist verboten.
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Die Bürgermeistereien Eppelborn und Dirmingen
sowie die Orte Tholey, Stennweiler, Illingen-Gennweiler,
Heiligenwald und Merchweiler, soweit sie nicht Sperr—
gebiet sind, werden zum Beobachtungsgebiet erklärt.
Im Beobachtungsgebiet gelten folgende Beftimmungen:
1. Auftrieb von Klauenvieh auf Märkte ist verboten.
2. Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der
Schlachtung kann durch die Polizeibehörde geftattet
werden, wenn die früheftens am Tage vor dem
Abgange vorzunehmende tierärztliche Untersuchung
ergibt, daß der gesamte Viehbestand seuchenfrei ift
Die Ausfuhr zu Zucht- und Nutzzwecken kann von
dem Landrat unter den gleichen Bedingungen ge—⸗
ftattet werden, wenn die Ortspolizeibehörde des
Beftimmungsortes sich mit der Einfuhr einverftanden
erklärt. Die Tiere sind am Bestimmungsorte für
zwei Wochen der polizeilichen Beobachtung zu
unterwerfen.
Das Durchfahren von fremdem Klauenpieh durch
das Beobachtungsgebiet ist verboten. *
Ottweiler, den 25. Mai 1820.
Der Landrat: J. V.: Nicola.
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