Pfd., 200 Gramm Margarine zum Preise von 11 2b.
das Pfd.
Neunkirchen (Saar), den 17. Mai 1620.
Fleisch⸗ und Tettoer eilungsstelle
d tweiler.
g..
Der Hackenbrunnen der Marktstraße bis zu
der Gemeindeparzelle Fruc. 762161, die am Ende
des ausgebauten Teiles der Hrunnenstraße liegt und bis
zum Hackenbrunnenpfad reicht, wird gemäß 8 57, des
Zuständigkeitsgesetzes vom 1. Auguft 1888 als öffentlicher
Weg hiermit geschlossen, nachdem der erhobene Einspruch
vom Kreisausschuß Ottweiler zurückgewiesen und gegen
diese Entscheidung keine Berufung eingelegt worden ist,
Die vorbezeichnete Gemeindeparzelle dient als Ersatzweg
Neunkirch d 7. Mai 1920.
vBehsbrde.
Andwig.
Sun den Gehöften von Wisdelm Flaccus, Gäßling—
Istiße Wimnßseln Saue Spllatsir. 11ach
Kruncwen, Viltoriestraße 12, Wilhelm Reinshagen,
Wisheinstroße 34, Peter Köhl, Kasserstroöße 67, ist durch
den Herrn Kreistierarzt hier, weiterhin die Maul- und
Klauensende amtlich festgesielt worden. Gekböftssperre
ist verhängt.
Ottweiler, den 17. Mai 1820.
Die JariaAverwaltung.
Dee— yr eister.
J. V.: Der Beigeordnete: Kausch.
Bekann wichnng.
Bei den Schafen des Metzgers und Wirtes Ludwig
Woll in Merchweiler wurde Räude amtlich fest—
gestellt.
Ueber das Gehöft wird hiermit die Stallsperre verhänat.
Illingen, den 10. Mai 1920.
Die Polizeiverwaltung.
Viehseucheupolizeiliche Auordnung.
Der Kreistierarzt hat in dem Gehöfte des Bauunter—
nehmers Mathias Krumpen in Ottweilex, Viktoria—
straße die Maul- und Klauenseuche festgeftellt.
Das Gehöft wird zum Sperrgebiet erklärt.
Der Kreistierarzt hat in Heiligenwald in den Gehöften
von Karl Kraus, Schulstraße, Christian Färber,
Antonftraße und Witwe Hans, Antonstraße die Maul—
und Klauenseuche festgestellt. Die Antonstraße, die Schul—
straße von Antonsiraße bis zur Karlstraße, und die
Karistraße von Schulftraße bis Konradstraße werden zum
Eperrgebiet erklärt.
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Der Kreistierarzt hat in Ottweiler in den Gehöften
des Wilhelm Reinshagen, Wilhelmstraße und Peter
Köhl, Kaiserftr. die Maul⸗- u. Klauenseuche feftgestellt
Die beiden Gehöfte werden zum Sperrgebiet erklärt.
Der Kreistierorzt hat in Bubach in folgender
Gehöften die M und Klauenseuche festgestellt: Witwe
Groß⸗ Massing, r. 38, Heinrich Theobald, Nr. 82
Heinrich Groß, Nr 88. Die Gehöste werden zum
Sperrgebiet er
Ferner wurde in Dirmingen die genannt—
Seuche in dem Gehöst des Jakob Wagner, Anstreicher
Nr. 79, festgestellt. Das Gehöft wird zum Sperrgebie—
exklärt.
In Berschweiler wurde die Seuche in fol—
genden Gehösten festgestellt: Karl Waaner, NAr. 9, Witwe
Schweyer, Nr. 8, Jakob Latz. Nr. 81. Der Ortsteil
Klasenecken sowie das Gehöft Nr. 81 von Latz werden
zum Sperrgebiet erklärt.
In Gennweiler wurde die Seuche in folgenden
Gehöften festgestellt: Peter Schorr, Illingerstr., Wilhelw
Kuhn, Illingerüraße, Josesf Schroeder, Illingerstraße
Witwe Hübgen, Illingerstraße, Jakob Meiser, Illinger—
straße, Emil Kuhn, Illingerstraße, Wichel Houy, Merch—
weilerweg. Die Illingerstraße von Nr. 11 bis zur
Eisenbahn sowie das Gehöft des Michel Hony nebst
Nachbargehöft an dem Merchweilerweg werden zum
Sperraebiet erklärt.
Der Kreistierarzt hat in dem Gehöfte des Försters
Theeisen in Merchweiler die Maul-und Klauen—
se uch e festgestellt. Das Förstereigehöft Solch wird zum
Sperrgebiet erklärt.
Im Sperrgebiet gelten folgende Bestimmungen:
Sämtliches im Sperrgebiet befindliche Klauenvieh,
Rindvieh, Schafe, Ziegen und Schweine, ist de—
Stallsperre unterworfen.
Die Plätze vor den Stalltüren und den Gehöfts⸗
eingängen, sowie die gepflasterten Wege an den
Staͤllen und auf den Höfen sind mehrmals täglich
durch Uebergießen mit Kalkwasser zu desinfizieren.
Das Geflügel der verseuchten Gehöste ist so zu
verwahren, daß es den Hof nicht verlassen kann
Die Hunde sind festzulegen.
Das Betreten der Stölle ist nur den Besitzern
und den mit der Wartung und Pflege der Tiere
beauftragten Personen und den Tierärzten gestattet.
Händlern und Schlächtern, Viehkaftrierern und
anderen in den Ställen gewerbsmäßig verkehrenden
Personen ist das Betreten der verseuchten Ge—
höfte untersagt.
Die Abgabe roher Milch aus den verseuchten Ge⸗
höften ist verboten.