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denen der Wähler seine Stimme geben will, handschrift⸗
lich oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen.
Die Wähler sind berechtigt, auf ihren Stimmzetteln
die Namen von Bewerbern aus verschiedenen Wahlvor⸗
schlägen einzutragen, oder die auf den Stimmzetteln ur⸗
prünglich eingetragenen Namen zu streichen und durch
andere nach eigenem Ermessen zu ersetzen.
Zur Gültigkeit eines Stimmzettels genügt schon die
Angabe des Namens eines Bewerbers.
819.
Die Wahlhandlung und die Ermittelung der Wahl—⸗
ergebnisse sind öffentlich.
3820.
Gewählt wird mit derdedten Stimmzetteln. Ab⸗
wesende können sich weder vertreten lassen, noch sonst an
der Wahl teilnehmen.
821.
Der Wahlvorstand nimmt die Zählung der abge—
gebenen Stimmen vor und entscheidet über die Gültig⸗
seit der Stimmzettel. Die ungültigen Stimmzettel sind dem
Wahlprotokoll bezufügen. Die gültigen Stimmzettel
werden versiegelt dem Wahlausschuß übermittelt.
8 22.
Der Wahlausschuß ermittelt die Gesamtzahl der
gültig Abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der auf
sede Lifte und auf jeden Bewerber entfallenen Stimmen
stellt das Wahlergebnis fest und verkündet dasselbe.
Bei der Ermittelung des Wahlergebnisses kann der
Wahlausschuß Wahlprüfer zuziehen, die dem Wahlbezirk
unter tunlichster Berücksichtigung der verschiedenen poli⸗
tischen Parteien zu entnehmen sind. Sollten die abge⸗
gebenen Stimmen ein viertel der eingeschriebenen Wähler
nicht übersteigen oder sollte kein Wahlvorschlag die Ver⸗
teilungszahl erreichen, so ist die Wahl ungültig.
In diesem Falle wird an dem auf den ersten Wahl—
tag folgenden Sonntag ein neuer Wahlgang stattfinden.
Sollie aͤuch bei diesem Wahlgang kein Wahlvorschlag die
Verteilungszahl erreichen, so werden die Mandate der
Reihe nach den Bewerbern zufallen, für welche die meisten
Stimmen abgegeben worden sind.
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Die zu vergebenden Mandate werden auf die ein—
zelnen Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der hierauf
entfallenen Stimmen und innerhalb der Wahlvorschläge
nach der Stimmenzahl der einzelnen Bewerber bestimmt.
Das hierbei einzuschlagende rechnerische Verfahren,
durch welches die endgultige Verteilung der Sitze (Mandate)
ermitteln ist, wird durch belondere Verordnung be—
immt.
8 24.
Wenn ein gewählter Bewerber die Wahl ablehnt
oder nachträglich ausscheidet, tritt an seine Stelle, ohne
die Vornahme einer Ersatzwahl, der demselben Wahl⸗
vorschlag angehörende Bewerber, der nach dem Grund⸗
satz des 8 23 an erster Stelle berufen erfcheint.
Ist ein solcher Bewerber nicht vorhanden, bleibt der
Sitz unbesetzt.
825.
Die näheren Bestimmungen über die Anfechtungen
der Wahl, über die zur Entscheidune berufene Stelle
und über die Anwendung vorliegender Wahlordnung
werden durch eine besondere Verordnung geregelt.
8 26.
Die Kosten der Wahl treffen bei den Gemeinderats⸗
wahlen die Gemeinden, bei den übrigen Wahlen, hin⸗
fichtlich der Bereitstellung des Wahlraumes und der für
die Wahl nötigen Gegenstände, sowie hinsichtlich der
Wählerlisten die Gemeinden, sonst die Kreise bezw Bezirke
827.
Durch vorliegende Wahlordnung werden die be—
stehenden gesetzlichen Verordnungen über die Verwaltung
der Stadte und Landgemeinden hinsichtlich des Nieß—
brauchs des Gemeindegutes und des Gemeindeeinkommens
sowie alle diesbezüglichen Sondervereinbarungen, insbe⸗
e über die Zahlungen der Gemeindeabgaben nicht
erührt. J
8 28.
Unbeschadet des Vorbehalts in 8 27 werden alle
dieser Verordnung entgegenstehenden Vorschriften, nament⸗
lich auch die betreffend Einschränkung der Wahlberech—
tigung und der Wahlbartut. gufgehoben.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung
in Kraft.
Saarbrücken, den 29. April 1920.
Im Namen der Regierungskommisston
Der Präͤsident
gez. V. Rault, Staatsrat.
Wird veröffentlicht!
Ottweiler, den 3. Mai 1920.
Der Landrat:
J. V.: Dr. Rech, Reg.Assessor.
Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 12 der Bundesratsverordnung
über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die
Versorgungsregelung vom 25. 9. und 4. 11. 1915 (R.⸗
GeVBl. S. 607 und 728) sowie der dazu ergangenen
Ausführungsanweisungen vom 6. 10. und 10. 11. 15
und vom 19. 7. 16 und auf Grund der Bindesrats⸗
verordnung vom 24. 1. 18 über Bier und bierähnliche
Getränke in der Fassung vom 6. 9. 18 sowie nach An⸗
hörung der Oberpreispruüfungskommisston für das Saar⸗
gebiet wird für den Umfang des Kreises Ottweiler mit
Wirkung vom 156. Mai 1920 ab, Folgendes verordnet:
1. Es darf nur ein Einheitsbier mit einem Stamm⸗
würzegehalt von mindestens 4 und höchftens 41 v. H.
hergeftellt werden.
Außerdem noch ein Spezialbier mit einem Stamm⸗
würzegehalt von mindestens 10 v. H.
2der Höchftpreis für Einheitsbier mit einem
Stammwürzegehalt von 4 bis 4/3 v. H. beträgt 180 Ml.
pro Hektoliter, fur Spezialbier mit einem Stammwürze⸗