Ottweiler Kreisblatt
Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler—
Herausgegeben vom Landrafsamt Ottweiler. Oruck und Expedition: Albert Koch, Ottweiler. Fernsprecher: Amt Neunkirchen 186
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Nr. 5
Freitag, den 30. Abril
1990
Inhalt.
Bekanntmachung betr. Frühgemüse aus Holland. — Gebühren für die Benutzung des Kreiskrankenhauses. — Be—
kanntmachung betr. Ausgabe von Fleisch und Fett im Kreise Ottweiler. — Viehseuchenpolizeiliche Anordnungen. —
Bekanntmachung betr. Maul- und Klauenseuche in Ottweiler. — Bekanntmachung über die Abhaltung des Impfge—
schäfts in der Bürgermeisterei Stennweiler im Jahre 1920. — Impftermine für die Bürgermeisterei Wiebelskirchen
Bekanntmachung.
betreffend Frühgemüse aus Holland.
Die Frühgemüseeinfuhr aus Holland, Ffür die nach
den bisherigen Ermittelungen der Reichsstelle ein sehr
erheblicher Bedarf besteht, soll nach Anordnung dieser
Behörde unter einigen aus Valutarücksichten unerläßlichen
Einschränkungen grundsätzlich dem freien Handel über—
lassen werden.
Als Einschränkungen sind lediglich vorgesehen:
1. Die Reichsstelle bestimmt im voraus, welche Arten
von Frühgemüse überhaupt zur Einfuhr gelangen
dürfen und während welcher Zeiträume. Dadurch
soll die Einfuhr von Luxusgemüse und von unwirt—
schaftlich teuerer Erstlingsware verhidert werden.
2. Die Einfuhr wird nur unter der Bedingung geneh—⸗
migt, daß die Ware ausschließlich in Konsignation
(Kommission) ohne Preislimit geliefert wird.
3. Da die deutschen Händler ihren Bedarf an Früh—
gemüse mit Rücksicht auf die wechselnden Zufuhren
an Inlandsware im voraus auch nicht annähernd
anzugeben vermögen, wird die Einfuhr im Interesse
größter Beweglichkeit des Verfahrens nicht von
Berlin aus, sondern durch den holländischen Dele⸗
gierten der Reichsstelle für Gemüse und Obst: Den
Haag Kanaalstraat (Drahtanschrift: Omega Den
Haag) vermittelt werden, der keine sachliche Ent
scheidungsbefugnis hat, sondern nur prüfen muß
ob die beantragte Gemüseart zur Einfuhr zugelassen ist.
Der deutsche Händler hat also keinen Einfuhran⸗
trag an die Reichsstelle für Gemüse und Obst oder
deren holländischen Delegierten oder eine sonstige
Stelle zu richten. Vielmehr muß er sich ausschließlich
mit seinem holländischen Lieferer (Kommittenten)
ins Benehmen setzen. Der holländische Lieferer hat
fich dann mit seinem Einfuhrantrage an den Dele—
gierten der Reichsstelle für Gemüse und Obst im
Haag zu wenden und dort die Einfuhrbewilligung
nachzusuchen. Dabei muß angegeben werden:
a) Firma und Siz des holländischen Exporteurs.
b) Zahl der beantragten Bahnwagen, gesondert
für jede einzelne Gemüseart und jede Grenz—
übergangsstation. Sofern in einem Wagen ver—
schiedene Gemüsearten versandt werden, muß
dies gleichfalls vermerkt werden,
c) Die Zeiträume innerhalb deren die Einfuhr
der einzelnen Wagen erfolgen soll.
Dagegen ist keine Mitteilung darüber erforderlich,
an welche Empfangsstellen in Deutschland die Ware
geschickt werden soll. Vielmehr wird die Bewilligung
für die Einfuhr an beliebige deutscheEmpfänger erteilt.
Diese Regelung tritt mit dem 12. April 1920 in
Kraft und gilt vorläufig bis zum 15. Juli 1920.
Die Neichsstelle behält sich vor, die Einfuhr jeder—
zeit zu sperren oder schäferen Bedingungen zu unter—
werfen, sobald sich herausstellen sollte, daß das hol—
ländische Frühgemüse nicht preisdrückend auf den
deutschen Markt wirkt, sondern Preise erzielt, die
als unvereinbar mit einer gesunden deutschen Wirt—
schaftspolitik angesehen werden müssen.
Trier, den 8. April 1920.
Bezirksstelle für Gemüse und Obst:
Schrakamp
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Gebähren
für die Benutzung des Kreislrantenhauses.
81 der Ordnung über die Erhebung von Gebühren
für die Benugung des Kreiskrankenhauses erhält mit
Wirkung vom 1. Mai 1920 ab folgende Fassung:
Fur Aufnahme und Verpflegung in dem Kreiskranken⸗
hause sind folgende Gebührensätze zu entrichten: