Full text : 1920 (0001)

E

Steuer-Ordnung werden mit Geldstrafen bis zu 30 Mk
bestraft. Die Strafen werden durch den Kreisausschuß
festgesezt und im Verwaltungszwangsverfahren beige—
trieben.

811.
Diese Ordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkün—
digung in Kraft. Mit dem gleichen Tage wird die
Steuerordnung vom 15. April 1912 außer Kraft ge—
setzt.
Ottweiler, den 27. März 1920.
Der Kreisausschuß:
Dr. Vogeler, Landrat.
Bekanntmachung
vetr. Ausgabe von Fleisch und Fett im Rreise Ottweiser
in der Zeit vom 18. bis 24. April 1920.
J. Fleisch.
Auf den Wochenabriß der Reichsfleischkarte Nr. 16
für Erwachsene und Kinder 150 Gramm Gefrierfleisch
zum Preise von 7,50 Mark das Pfund.
II. Fett.
a) An die Fettversorgungsberechtigten:
150 Gramm Margarine zum Preise von 5,10 Mark.
d) An die Gesamtbevölkerung:
100 Gramm gesalzenen Schinken zum Preise von
2.40 Mark.
Neunkirchen (Saar), den 21. April 1920.
Fleisch⸗ und Fettverteilungsftelle
481) des Kreises Ottweiler.

Bekanntmachung.
Wegen des bevorstehenden Jahresabschlusses ift die
Gemeindekasse hier sowie die Hebestelle Spiesen an den
Nachmittagen vom 22. bis Ende ds. Mis. geschlossen.
Neunkirchen, den 19. April 1920.
Der Bürgermeister.

VPferderäude.
Die Seuche bei dem Pferde des Händlers Wilhelm
Soulier zu Wiebelskirchen ist erloschen.
Wiebelskirchen, den 20. April 1920.
Die Polizeiverwaltung.
Bekanntmachung.
Unter der Schafherde in Dirmingen ist die
Räude amtstierärztlich festgestellt worden. Schutzmaß—
nahmen sind angeordnet.
Eppelborn, den 15. April 1920.
Der Bürgermeister:
Lentes.

Vehseuchenpolizeillsehe Anordnung.
Der Kreistierarzt hat in Ottweiler in den Gehöften
des Wilhelm Diesel, Spitalstaße 3ß und Peter
Schumacher, Spitalstraße, die Maul- und Klauen
seuche festgestellt. Die ganze Spitalfstraße wird zum Sperr
gebiet erklärt.
Im Sperrgebiet gelten folgende Bestimmungen:
1.) Sämtliches im Sperrgebiet befindliche Klauenviel
— Schafe, Ziegen und Schweine — ist der Stall
sperre unterworfen.
2.) Die Plätze vor den Stalltüren und den Gehöfts
eingängen, sowie der geplasterten Wege an den
Ställen und auf den Höfen sind mehrmals täglich
durch Uebergießen mit Kalkwasser zu desinfizieren
Das Geflügel der verseuchten Gehöfte ist so zu ver
wahren, daß es den Hof nicht verlassen kann.
4.) Die Hunde sind festzulegen.
5.) Das Betreten der Ställe ist nur den Besitzern und
den mit der Wartung und Pflege der Tiere be
auftragten Personen und den Tierärzten gestattet
Händlern und Schlächtern, Viehkastrierern und an—
deren in den Ställen gewerbsmäßig verkehrenden
Personen ist das Betreten der verseuchten Gehöfte
untersagt.
Die Abgabe roher Milch aus den verseuchten Ge
höften ist verboten.
8.) Die Einfuhr von Klauenvieh in das Sperrgebie—
ist verboten.
9.) Das Durchtreiben von Klauenvieh durch das Sperr
gebiet ift verboten.
Für die Stadt Ottweiler gelten im übrigen noch die
Befstimmungen für das Beobachtungsgebiet. Siehe meine
viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 29. März 1920
Ottweiler, den 20. April 1920.
Der Landrat
J. V. Dr. Re ch.
Bekanntmachung.
In dem Gehöfte des Bergmanns Wilhelm Diesel)
hier, Spitalstraße 35 ist die Maul- und Klauenseuche
amtlich festgeftellt worden. Ueber das Gehöft ist di—e
Sperre verhängt.
Ottweiler, den 19. April 1920.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bũrgermeisten:
J. V.: Der Veigeordnete: Schmidt
Ein braver fleißiger
Junge als Lehrling
mit gutem Schulzeugnis für sofort gesucht.
Buchdruckerei AIbert koch, Ottweiler.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.