Full text : 1920 (0001)

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Was im übrigen die Verpflichtungen der Eisenbahn⸗
verwaltung hinsichtlich des Personen- und Gepäck- sowie
Güterverkehrs beim Eingang in das Saargebiet anlangt,
so sind in dieser Beziehung die zur Zeit im Deutschen
Reich gültigen Beftimmungen sinngemäß anzuwenden.
Ins besondere darf die Eisenbahnverwaltung in das
Saargebiet eingehende steuerpflichtigen Waren, die nicht
sofort zur Abfertigung gelangen können, weil an dem
betreffenden Stationsplatz eine Steuerstelle sich nicht
befindet, an den Empfangsberechtigten erst aushändigen,
nachdem dieser durch Vorlage einer steueramtlichen Be—
scheinigung den Rachweis erbracht hat, daß ein Steuer⸗
anspruch auf der Ware nicht mehr ruht.
812.
Die mit der Pest zur Einfuhr kommenden fsteuer⸗
oflichtigen Waren müsen von einer Inhaltserklärung
in deutscher oder frauzbsischer Sprache begleitet sein.
Die Pokpakete sind ohne weitere Steuerbehandlung an
der Grenze von der Pofiverwaltung mit den zugehsrigen
Inhaltserklärungen der Steuerfktelle vorzuführen. Die
Oberbeamten der Steuerverwaltung sind befagt, in den
Dienkrüumen der Pobankalten der Eröffnung der Brief⸗
und Seldbeutel und der Briefpakete ohne Rücksicht au
deren Herkunft beizuwshnen, um sich von dem Inhalt
zu überzeugen, auch die von den Postkellen geführten
Vagerbücher einzusehen, Vie Vostaustalten haben den
Sienexbeamten öei GErfüllung ihrer Obliegenheiten will⸗
fährig zu begegnen. Pflicht der Posbeamten ist es, das
Steuerinteresse mit derselben Gewissenhaftigleit wehr⸗
zunehmen wie das Vostinteresse. Zm übrigen gelten
wegen der Behandlung des Verkehrs mit den VPoften
sinagemäß die zur Zeit im Deutschen Reich zur An⸗
wendung kommenden Bestimmungen.
8 13.
Waran, auf denen ein Steueranspruck haftet, können
in Privsaträumen unter »der ohne Mitverschluß der
Steuorbehörden niedergelegt werden. Auf die Bewiligung
eines solchen Lagers und die Behandlung der in ihm
niedergelegten Waren finden die Bestimmungen der im
Deutschen Reich gäültigen Lagerordnungen Anwendung
8144
Saarländische Grzeugnifse oder Fabrikate, welche
aus dem Saargebiet gesandt sind und zurückkommcen,
knnen beim Eingang von der indirelten Steuer frei⸗
gelassen werden, sofern kein Zweifel besteht, daß die⸗
selben Waren wieder intven welche ausgegangen sind.
Liegt der dringende Verdacht vor, daß irgend je⸗
mand im SGaargebiet sich einer Usbaertreteeng der Ser⸗
ordnung, botreffend die Erhebung der indirekten Steusrn
vei der Einfuhr von Waren schuldig gemacht hat oder
8 einer solchen ee durch eeee ——
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Berseuerung ⸗der den inändischen Urspruug der vor⸗
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beamten unter Leitung eines Oberinspeltors oder eines
anderen Veamten gleichen oder höheren Ranges vor⸗
genommen werden. Haussuchungen dürfen jedoch nur
unter Beachtung der für ste vorgeschriebenen Foͤrmlich⸗
keiten stattinden. Der Beobachtung dieser Förmlich⸗
keiten bedarf es nicht, wenn bei der heimlichen Ein—
bringung von stenerpflichtigen Raren betroffene oder
dieser heimlichen Einbringung dringend verdächtige Ver⸗
sonen auf der Flucht vor den Steuerbeamten in Häusern
usw. Zuflucht suchen. In solchen Fällen müssen die
verdächtigen Räume den verfolgenden Steuerbeamten
auf Verlangen sofort zu jeder Zeit geöffnet und es dürfen
letztere in Ausübung ihrer Dienftpfllicht gegen die
Flüchtigen auf keine Weiß Sinderi werden.
Diese Ausführungsbestiumungen treten mit dem
Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Saarbrücken, den 1. Dezember 1820.
Im Namen der Regierungskommission:
Der Prästdent: gez. V. Rault, Staatsrat.

Nachstener⸗rdunng.
Zur Durchführung der Artikel 4529 der Verordnung
betreffend die Erhebung indirekter Steuern bei der Ein—
fuhr von Waren in das Saargebiet werden folgende
—A
A) Allgemeine Bestimmungen.
81.
Die nachsteuerpflichtiger Waren find nach ihrem
Bestand am Tage des Inkrafttretens der Verordnung
von den Nachsteuerpflichtigen für jeden Steunserzweig
besonders und schriftlich in zweifacher Ausfertigung unter
Benutzung der vorgeschriebenen Vordrucke spätestens am
1. Tage nach Inkrafttreten der Verordnung dem Steuer⸗
amte des Bezirks anzumelden
Der Anmeldung und Versteuerung unterliegen auch
alle nachsteuerpflichtigen Waren, die sich in Privaträumen
der Besißer oder Gewahrsamsinhaber (Händler, Wirte
usw.) befinden.

3
Am Tage des Eintritts der Rachsteuerpflicht unter⸗
wegs befindliche nachsteuerpflichtige Waren sind binnen
3 Tagen nach dem Eingang von dem Empfänger anzu—
melden.

8 4.
Uebersteigen die Vorräte an nachtkeuerpflichtigen
Waren bei Privatpersonen diejenigen Mengen, die nach
Artikel 6 nachsteuerfrei sind, so sind die gesamten, nicht
nur die überschießenden Vorräte zur Nachfstener anzu⸗
melden; die — Zengen werden bei der
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