Full text : 1920 (0001)

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Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler,

Herausgegeben vom Landratsamt Oltweiler. Druck Nad Exppodition: Albert Koch, Olspweilor. Fernsprocher: Amt Neuakirchen 86
Bezugspreis bei der Post bestellt für das Fahr Mk. 8. —. Anzeigenannahme: Verlag der „Otweiler Feinng“ Oliworler.
Anzeigengebühren: Die einspaltige Petitzeile Mk. 0O.40. Rabaktt nach Tarif. Erscheinungsweise: Wöchentlich 1 Mal (Fréitags)

Ar,. 360

Freitag, den 2. Dezember

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1920

Inhalt.
Bekanntmachungen betr. Wagnerzwangsinnung, — betr. Nachtrag zur Hundesteuerordnung, — betr. Nachtrag zur
Ordnung über die Erhebung von Gebühren für die Benußgung der Gemeindezuchtstierhaltung in Welschbach. —
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung der Regierungskommission des Saargebietes betr. die Erhebung indirekter
Steuern bei der Einfuhr von Waren in das Saargebiet.

Bekanntmachung.

Nachdem bei der Abstimmung die Mehrzahl der be—
teiligten Fandwerker sich für die Einführung des Beitritts⸗
zwanges ausgesprochen hat, wird hiermit angeordnet,
daß zum 1. Januar 1921 eine Zwangs-Innung für das
Wagnerhandwerk des Kreises Ottweiler mit dem Sitze
in Neunkirchen errichtet wird.
Von dem genannten Zeitpunkte ab gehören alle
Gewerbetreibenden, die das Wagnerhandwerk in dem
Kreise Ottweiler betreiben, dieser Zwangsinnung an.
Saarbrücken, den 7. Dezember 1920.
Regierungskommisston des Saargebietes.
Abteilung Handel und Gewerbe:
gez. Tils.

Bekaunntmnachung.
Nachtrag zur Hundefteuer⸗Ordnung der Gemeinde
Elvers berg.

Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderats Elvers
herg vom 14. 9. 20 und nach Zustimmung sowohl des
Kreisausschufsses Ottweiler als auch der Regierungs—⸗
kommisfion Saarbrücken wird 81 der Hundesteuer⸗Ord⸗
nung der Gemeinde Elversberg vom 30. 7. 1809 dahin
zeändert, dah vom 1. 4. 1921 ab für einen Hund eine
sährliche Steuer von 20 Mk., für den 2. Hund eine
solche von 40 Mk. und für jeden weiteren Hund eine
olche von 20 Ak. mehr zu entrichten ist. Im Ueb⸗
rigen bleibt die frühere Ordnung bestehen.
Neunkirchen, den 16. Dezember 1020.
Der Bärgermeister.

Nachtrag
zur Ordnung über die Erhebang von Gebühren
für die Benutßzung der Gemeindezuchtftierhaltung
in Welsauzbach.
Auf Grund der 884 und 7 des Kommunalabgaben—
gesetzes vom 14. Juli 1803 und des Beschlusses des
Femeinderates zu Welschbach vom 16. November 1820
wird die Ordnung über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung der Gemeindezuchtkierhaltung in
Welschbach vom J. Dezember 1911 in nachftehender
Weise abgeändert:

81
Zur Decung der Unterhaltungskosten der Gemeinde—
zuchtstierhaltung werden von den Viehbestzern an Sprung⸗
geld 25 Mark pro Jahr fur jedes gedeckte Tier erhoben.
2.
Dieser Nachtrag tritt mit seiner Veröffentlichung
in Kraft.
Schiffweiler, den 19. November 1920.
Der Rürgermeister:
gez. König.

(L. S.)

K. A. Nr. 13638. Genehmigt!
Ottweiler, den 10. Dezember 1820.
Der Kreisausschuß des Kreises Ottweiler.
(L. 8S.)J. gez. Dr. Rech.

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Veröffentlicht!
Schiffweiler, den 14. Dezember 1920.
Der Vürgermeifter
            
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