Full text : 1920 (0001)

F

sendenden Dienststellen ihre Dienstsendungen in ein Ge—
bührenbuch ein und vermerken neben jeder Eintra—
gung die ordnungsmäßigen Gebühren. Sie liefern als—
dann diese nicht freigemachten Seudungen zugleich
mit einer Nachweisung, worin die einzelnen
Sendungen und die für sie zahlbaren Gebühren ange⸗
führt find, am Schalter der für fsie zufständigen Post—⸗
anftalt und an Orten, wo sich zwei oder mehrere Post—
anstalten befinden, bei der Annahmestelle auf, die nach
vorheriger Verständigung zwischen der Haupipostanstali
und der Dienstftelle dazu bestimmt wird. Der Annahme⸗
beamte pruft die bei der Poftanstalt zurückzubehaltende
Nachweisung, vergleicht sie mit den Eintragungen im
Bebührenbuch und derechnet die Gesamtsumme añn Sebühren.
Nach Abschluß der Zählung werden die Nachwei—
sungen behbrdenweise zusammengeftellt. Die hierbei ge⸗
wonnene Monatssumme, die mit dem Gebührenbüch
der absendenden Dienststelle übereinstimmen muß, ergibt
die von dieser Dienstfstelle zu zahlenden Pauschsumme.
Die Behörden, deren OÖrissendungen unter das
Ablosungsverfahren fallen sollen, sind verpflichtet, wäh⸗
rend der Ermittelungszeit alle nach dem Ori ihres Sitzes
gerichteten Sendungen der Post zu übergeben.
Der Postverwaltung und den Behoͤrden steht es frei,
jederzeit eine Prüfung darüber zu veranlassen, ob die
vereinbarte Pauschsumme noch den tatsächlichen Ver⸗
hältnissen entspricht und, wenn dies nicht zutrifft, eine
nene Feftstellung der Pauschsumme herbeizuführen.
Artikel 5.
Die unter das Gebührenablöfungsverfahren fallenden
Eendungen fsind sowohl während der Ermittelungszeit
als auch nach Ablauf dieser Zeit auf der Vorderseite
mit dem Vermerk „frei durch Ablssung“, mit der Be⸗
zeichnung der absendenden öffentlichen Vienststelle und
außerdem mit dem Dienksiegel oder, wenn der Beamte
keinen Dienstsegel führt, mit einer entsprechenden Be⸗
scheinigung zu versehen.
Artikel 6.
Im internatisnalen Dienst ist die Gebuhrenfreiheit
nur für Sendungen zwischen den Postdienfistellen zu⸗
gelaffen. Eine sonstige Gebuhrenfreiheit besteht im
internationalen Verkehr nicht.
Artikel 7.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 15. Nov.
ds. Is. in Kraft. Die erste Zählung sindet am 1. Dez
bis einschließlich 31. Deze mber 1920 ftatt.
Saarbrücken, den 18. Oktober 1920.
gez. V. Raulti, Staatsrat.

Es werden auf den Kopf der Bezugsberechtigten
2 Pfund 500/, iges auslundisches Weizenauszuge
mehl neben den bereits veröffentlichten allgemeinen
Verteilungen ausgegeben.
Mit Ruückficht auf die gute Beschaffenheit des Mehles
und den dadurch bedingten höheren Einkaufspreis ist
der Kleinverkaufspreis auf 6.80 Mt. für 1Pfd. festgesegn
Ottweiler, den 7. Dezember 1920.
Der Landrat: Dr. Rech.

Bekanntmachung
betr. Ausgabe von Fleisch in der Zeit vom s5. Dezembe
bis ꝛum 12. Dezemher 1920.
Auf den Kopf der Bevölkerung werden 250 Gramm
Gefrierfleisch zum Preise von 15,500 Mark das Pfund
verausgabt.
Fleisch- und Fettverteilungssftelle
des Kreises Ottweiler.

Viehseuchenpolizciliche Auordnung.
Die in den Gemeinden
Humes
Landsweiler
Wemmetsweiler
Illingen
Elversberg
Schiffweiler⸗Heiligenwald
Uchtelfangen
Münchwies
. Zt. feftgekellte Maul⸗ und Klauenseuche ik erloschen
Die für diese Gemeinden angeordneten Sperrmaßnahmen
werden daher aufgehoben.
Ottweiler, den 4. Dezember 1920.
Der Landrat: Dr. Rech.

*

berainktod ⸗
kimor, Jöpfe, Wannen
eingetro ffon.

4

— Verkauf 2zu billigsten Preisen.

Weizenmehlausgabe.
In der Woche vom 18. bis 20. Dezember findet
eine Sonderausgabe von Weizenauszugsmehl statt für
Kinder unter 2 Jahren und solche Krauke, die au
Sruud einer ärztlichen Bescheinigung zum Vezuge von
Krankenmehl berechtigt find

FX. AM. ShASXSE
0 Eisenhandlungꝗ.
GeOOIN)CVOODO SOGO

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