Full text : 1920 (0001)

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tigen Ausweis zugänglich sind, ohne Unterschied, ob ein
Eintritisgeld erhoben wird oder nicht, eine Pauschstener
erhoben.
Werden mehrere seuerpflichtige Lustbarkeiten am
gleichen Orte bezw. in denselben Räumen und für das—
selbe Publikum zu gleicher Zeit unmittelbar aufeinander⸗
folgend von demselben Unternehmer veranftaltet, so
schuͤeßt die höhere Steuer die niedere in sich.
Die Pauschsteuer beträgt:
1. Für eine Veranstaltung einer Tanzbelustigung,
einer Theatervorkellung, eines Conzerts, einer
karnevalistischen Sitzung, sofern Eintrittsgeld nicht
erhoben wird, bei einer Zeitdauer bis 2 Uhr
nachts 50.— Mk.
bei einer Ausdehnung über diesen Zeitpunkt
hinaus 50.— Mk. mehr.
Für die Veranstaltung einer Kunstreitervorfstellung:
a) wenn bei derselben ein Eintrittsgeld von höch—
stens 50 Pfg. erhoben wird, oder aber die
Zahlung des Eintrittsgeldes in das Belieben
der Zuschauer gestellt bezw. durch Tellersamm⸗
lung aufgebracht wird 30.— Ik.
) wenn bei derselben ein Eintrittsgeld von mehr
als 50 Pfg. erhoben wird 50.— Mk.
Ju gewerbsmäßige Musik-, deklamatorische und
esangvorträge humoristischer und ähnlicher Art,
bei denen ein höheres Interesse der Kunst nicht
obwaltet (sog. Tingel⸗Tangel), für den Tag 30. — Mk.
Für gewerbsmäßige Vorträge auf einem Klavier
oder anderen Musikinstrumenten in Gaftwirtschaften,
Schankftuben, öffentlichen Vergnüigungslokalen,
Buden oder Zelten, mit Ausnahme der gegen
GBeldeinwurf spielenden Automaten:
a) bis Mitternacht, für den Tag 10.— Mt.
b) über Mitternacht hinaus, für den Tag 20.— Mk.
Für gewerbsmäßige Vorträge auf mechanischen
oder automatischen Musikwerken in Gastwirtschaften,
Schankstuben und öffentlichen Vergnügungslokalen:
a) eines Orchestrions, für das Jahr 800. — Mk
b) eines elektr. Klaviers, für das Jahr 100. — Mt
c) einer Spieluhr, für das Jahr 100.— Mk.
ch eines Gramophons, für das Jahr 50.— Mtk.
Für Vorftellungen von Gymnakikern, Equilibriften,
Ballet⸗ und Seiltänzern, Taschenspielern, Zauber—⸗
ktinstlern, Bauchrednern und dergleichen:
a) wenn bei denselben ein Sintrittsgeld von
höchftens 50 Pfg. erhoben wird, oder aber die
Zahlung eines Eintrittsgeldes in das Belieben
der Zuschauer gestellt bezw. durch Tellersamm⸗
lung aufgebracht wird, für den Tag 10. — Mk.
D) wenn bei denselben ein Eintrittsgeld von mehr
als 50 Pfg. erhoben wird, für den Tag 20. - Mt.
7. Für das Aufstellen und den Vetrieb eines Karussells
a) eines durch Menschenhand gedrehten, für den
Tag 60.- Mk.
b) eines durch Pferdekraft betriebenen, für den
Tag 150. — Mk.

2.

c) eines durch mechanische oder maschinelle Kraft
in Bewegung gesetzten, für den Tag 200.— Mk.
8. Für den Betrieb einer gewöhnlichen Schaukel:
a) mit höchstens 6 Schiffchen, für den Tag 160. — Rk.
b) mit mehr als 6 Schiffchen, sur den Tag 200. - Mk.
c) einer russischen Schaukel, für den Tag 200. — Mk.
Für das Aufftellen und den Betrieb einer Glücks⸗
oder Spielbude, mit Spielrad oder ähnlichen die
Täuschung der Spieler ausschließenden Ein—
richtungen:
a) bei einer Frontlänge von höchtens 10 Meter,
für den Tag 50.- Mt.
b) bei einer Frontlänge von über 10 Meter, für
den Tag 100.— Mk.
Fur das Aufstellen und den Betrieb einer Schieß—
bude, für den Tag 50.— Mt.
Für das Aufstellen und den Betrieb einer Photo—
raphiebude, für den Tag 10, — Mk.
I das Aufftellen und den Betrieb einer Schlag⸗
maschine, eines Ring⸗ oder Plattenwerfers, Bolzen⸗
—DDD
Tag 20,— Mk
Für Musik⸗. Gesang⸗ oder ähnliche Vorführungen
im Umherziehen, in Wirtschaften, s. d. Tag 10, — Mk.
Für Musikaufführung von umherziehenden Musik⸗
lapellen auf den Straßen, pro Tag und Ortschaft
10,— Mk.
Von allen maskierten oder kostümierten Personen
über 14 Jahren, welche auf Straßen, öͤffentlichen
Plätzen und in den Wirtschastsräumen sich zeigen,
für den Tag 3,— Mk.
Der Tag wird hierbei von morgens 6 Uhr bis
zum andern Morgen 6 Uhr gerechnet.
Für ein Preisschießen mit Büchsen, Pistolen oder
Flinten jeder Art, auch für ein nur unter Vereins⸗
mitgliedern veranstaltetes und zwar bei Verteilung
von Prämien oder Gewinnen im Gesamtwerte
a) bis zu 20 Mk. 5,— Mk.
b) von 20 bis zu 50 Mk. 10,— Mk.
0) von 50 bis zu 75 Mk. 15,— Mk.
d) von 75 bis zu 100 Mt. 20,— Mk.
e) von 100 Mk. und darüber hinaus und
zwar für die Gesamtdauer der
Veranstaltung 30,— Mk.
Für ein Preiskegeln oder Preisbillardspielen bei
Verteilen von Prämien, Preisen oder Gewinnen
im Gesamtwerte
a) bis zu 20 Mk.
b) von 20 bis zu 50 Mk.
e) von 80 bis 75 Mk.
c) von 75 bis 100 Mk.
e) von 100 Mt. und darüber hinaus
und zwar für die Gesamtdauer der
Veranstaltung 30, — Mt.
Für die Veranstaltung eines Festzuges 5,— Mi.
lo. Für das Darbringen eines Ständchens 5— Mk.
20. Für das Halten und den Betrieb von Geschicklich⸗

15.
            
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