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lsogenannte Tingel-Tangel),
Panorame,
Preis⸗ oder Wettschießen, Preiss oder Weitkegeln,
Preis- oder Wettbillardspielen, Wettrennen, Wett⸗
fahren, Wettlaufen, Schau⸗ und Wetifliegen, sowie
sonstige Wettspiele, wie Fußball- und Schlagball⸗
spiele und ebenso Ausspielungen von Gegenständen
aller Art.
Diese Veranstaltungen unterliegen auch dann
der Vesteuerung, wenn keine Lustbarkeit vorliegt.
Voraussetzung jedoch ist, daß für das Zuschauen
ein Eintrittsgeld oder ein Zulassungspreis er—
hoben wird.
Tanzbelustigungen, Tanzschulen, zu denen auch
Fremde gegen Entgelt oder freien Zutritt haben,
Maskenbaͤlle, Karnevalßtzungen, Kostümfeste, Bazare,
Volks⸗ Schützen⸗ und Waldfeslte, öffentliche Aufzüge
mit Musik und dergleichen,
Zirkus⸗ und Kunstreitervorkellungen, Reitbuden,
Vetrieb mechanischer Musikinstrumente aller Art,
wie Orchestrions/ Sramophone, Phonographen,
elektrische Klaviere usw.,
gewerbsmäßige Vorträge auf einem Klevier oder
sfonstigen Mußsikinstrumenten in Gsaztwirtschaften,
Schankttuben, Sfentlichen Vergnügungslokalen, Suden
oder Zelten,
Schaustellungen von Menschen, Tieren und Sachen,
sowie alle sonkigen verstehend nicht besonders auf—
geführten Lustharkeiten, insbesondere solche, welche
auf Jahrmärkten, Messen, Ausftellungen, Volksfesien
und bei ähnlichen Gelegenheiten üblich find,
wie Darbietungen von Gymnastikern, Equilibristen,
Cauchrednern, Tänzern und Zauberkünstlern, Ka⸗
russells, Schauckeln, Rutschbalmen, Glücksrädern,
Schießbuden, Würfelbuden, Kraftmessern usw.,
das SErscheinen in Masken, Voll- oder Gesichts
masken auf öffentlichen Straßen und Pläzen oder
öffentligen Lokalen mit Ausnahme von Kindern
unter 14 Jahren. Als Maske gilt auch die teil—
weise Kosuͤmierung oder Unkenntlichmachung, gleich⸗
viel ob hierbei eine Gesichtsmaske getragen wird
oder nicht.
10.
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Ueber Steuer-Ermäßigung oder Befreiung beschließt
die GBemeindevertretung.
85.
Kartenkeuer.
Kartentteuer wird für alle Lustbarkeiten, bei denen
Eintrittsgelder erhoben werden, eingeführt. Zur Aus—⸗
gabe von ECintrittskarten in diesen Veranstaltungen ist der
Veranftalter und der Inhaber des Anwesens verpflichtet.
1. Die Kartensteuer beträgt für alle Lustbarkeiten der
in 8 3 bezeichneten Art 20/, des Eintrittsgeldes.
Werden diese Veranstaltungen über 2 Uhr nachts
ausgedehnt, so wird neben der Kartenstener noch
eine besondere Pauschsteuer von 50. — Mt. erhoben.
2. a) Bei dem von einem Tanzlehrer oder von jeder
anderen Person zur Abhaltung von Tanzunterricht
veranstoltenden Kursen beträgt die Kartensteuer
100,0 der von jedem Kursusteilnehmer an den
Lehrer zu entrichtenden Gebühr, mindäestens
aber 50. — Mark.
Von Schülern, die nur an einzelnen Stunden
oder Kbenden des Kursuses teilnehmen, ist eine
Steuer von 500/, des Eintrittsgeldes oder der
an den Lehrer zu zahlenden Vergütung zu entrichten.
Bei Tanzkursen, die länger als 6 Wochen dauern,
verdoppelt sich die Gebühr unter a).
Wird bei Beranstaltung eines Tanzkränzchens
oder des Schlußballes Eintrittsgeld erhoben, so
werden von diesen Lustbarkeiten außerdem noch
20/. des Eintrittsgelsdes als Vergnügungsfteuer
erhoben.
Für Eintrittskarten, welche mehrere Persönen zum
Fintritt berechtigen, ist das entsprechende Vielfache
der Steuer, und wenn die zugelassene Versonenzahn
auf der Eintrittskarte nicht angegeben ist (Familien⸗
karten), das Fünffache derselben zu entrichten.
Abonnementskarten, Dutzendkarten usw. unterliegen
derselben Steuer wie Einzelkarten, berechnet nach
der Zahl der zugesicherten Veranstaltungen.
Für Eintrittskarten, welche die Eintrittsermästigungen
ohne Besczränkung auf eine bestimmte Zahl von
Veranstaltungen darstellen (Passepartouts) ist dice
Steuer bei der jedesmaligen Benutzung zu entrichten
Jede kartenstenerpflichtige Varanstaltung muß spätestens
I8 Stunden vorher bei dem Bürgermeifteramte an—
gemeldet werden. Zur Anmeldung verpflichtet is,
sowohl der Veranstalter wie der Befktzer oder Int
haber des Lokals. Ueber die Anmeldung wird eine
schriftliche Bescheinigung erteilt.
Die Eintrittskarten müssen mit fortlaufenden Nummern
versehen sein Nur gemeindeseitig abgestempelte
Eintrittskarten sind auszugeben. Die Sintrittskarten
sind von der Gemeindeverwaltung gegen Erftattung
der Selbftkosten zu beziehen.
Der Unternehmer ist verpflichtet, über die für jede
Veranstaltung entgeltlich oder unentgeltlich ausge—
zgebenen Eintrittskarten aller Art (Tageskarten,
Dutzendkarten, Abonnementskarten usw.) nach einem
vorgeschriebenen Muster eine fortlaufende Nachwei⸗
sung zu führen, welche auf Verlangen in Urschrift
oder in Abschrift vorzulegen ist.
Im Falle die für die Höhe des Steueranspruchs
maßgebende Anzahl der ausgegebenen fteuerpflichtigen
Eintrittskarten nicht nachgewiesen wird, wird die von
dem Unternehmer bezw. Lokalinhaber für die be—
treffende Veranstaltung zu entrichtende Steuer von
Fall zu Fall durch den Gemeinderat fekgeseßztt.
86.
Pauschsteuer.
Für die Veranstaltungen der in 83 bezeichneten
Art wird, wenn dieselben ohne einen kartenstenerpflich⸗
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