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um Tiere, die zur Fütterung übernommen sind, so wer—⸗
den sie in der Haushaltung dessen gezählt, bei dem sie
tehen, auch wenn er nicht der Eigentümer der Tiere ist.
Die Ergebnisse der Viehzählung dienen lediglich
den Zwecken der Verwaltung, der Statistik und der
Förderung der Tierzucht, nicht etwa zu Steuerzwecken.
gJeder Tierbesitzer ist zur richtigen Angabe seines Vieh—
destandes verpflichtet. Wer vorsätzlich eine Anzeige, zu
—
vollftändige oder unrichtige Angaben macht, wird mit
Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu 10000 Mk. bestraft; auch kann Vieh, dessen Vor—
handensein verschwiegen worden ist, im Urteil Ffür dem
Staat“ verfallen erklärt werden.
Saarbrücken, den 20. November 1920.
Das Mitglied der Regierungskommisfion für
die Angelegenheiten der Landwirtschaft:
Dr. Hector.
Wird veröffentlicht!
Ottweiler, den 24. November 1920.
Der Lendrat: Dr Rech
Verordnung betr. die Veranbagung der
Gewerbesteuer für die Gewerbestrnuertlassen
l und II.
Ausf Grund des 8 19 der Anlage zum Abschnitt IV
Teil 8) des Friedensvertrages und gemäß dem Beschluß
der Regierungskommission in der Sizung vom 23. Sep—
lember 1920 verordnet die Regierungskommission was folgt:
Artikel 1.
Für die Veranlagung der Gewerbesteuer der Ge—
werbesteuerklassen J und Il wird aus den Kreisen Saar⸗
brücken, Saarlouis, St. Wendel, Ottweiler und Merzig
ein Veranlagungsbezirk für Klasse J und ein Veran—
gggdbegirt für Klasse Il mit dem Sitze in Saarbrücken
gebildet.
Artikel 2.
Für jeden der beiden Steuerklassen, ist ein Steuer—
ausschuß bestehend aus 10 Mitgliedern zu bilden und
zwar für die Gewerbesteuerklasse J unter sinngemäßer
Anwendung der für die Bildung des Gewerbesteuer⸗
ausschusses der Klasse Il gegebenen Vorschristen.
Artikel 3.
Zum Vorsitzenden der Ausschüsse der Gewerbesteuer⸗
lassen J und Il wird der Regierungsrat Fischer, zu
einem Stellvertreter der Regierungsrat Dr. Neß in
Saarbrücken ernannt.
Saarbrücken, den 18. Oktober 1920.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. V. Ranlt, Stagatsrat.
Verordnung betr. Kartoffelversorgung.
In Ergänzung der Verordnung der Regierungs-—
kommission vom 20. August 1920 über die Versorgung
mit Herbstkartoffeln aus der Ernte 1920, Nr. 158, wird
weiterhin angeordnet:
Verstöße gegen die Kartoffelverordnung werden durch
das Sondergericht Saarbrücken abgeurteilt.
Saarbrücken, den 18. Oktober 1920.
gez.: R. D. Waugh.
Neue amtliche Bezeichnung an Dienstftellen.
Zur Unterscheidung von den französtischen Zoll—⸗
ämtern führen auf Anordnung des Heren Ministers der
Finanzen nachstehende Dienst- und Amtsstellen ab 1.
November 1920 solgende amtliche Bezeichnung:
Hauptzollamt Saarbrücken — Hauptsteueramt Saarbrücken
Zollamtel Merzig — Steueramt J Merzig
J Saarlouis 2 3 l Saarlouis
— Neunkirchen — F J Neunkirchen
„. St. Wendel — J St. Wendel
(unter gleichzeitiger Umwandlung
in ein Amt J Klasse).
Steueramt Homburg — Steueramtel Homburg
Steueramt St. Ingbert — l St. Ingbert
Steuerfstelle Blieskastel Il Blieskastel
Steuerstelle Ormesheim — Il Ormesheim
Oberzollkontrolle Merzig — Obersteuer⸗Inspektion Merzig
Oberzollkontrolle Saarlouis — Obersteuer⸗Inspektion
Saarlouis
Oberzollkontrolle Saarbrücken —Obersteuer⸗
Inspektion Saarbrücken
Oberzollkontrolle Neunkirchon — Obersteuer⸗
Inspektion Neunkirchen
Oberzollkontrolle Homburg — Obersteuer
Inspektion Homburg.
Die Oberzollkasse Saarbrücken führt von dem gleichen
Zeitpunkt ab die Bezeichnung Obersteuerkasse Saarbrücken.
Die Zollkassen erhalten die Bezeichnung Steuerkassen.
Saarbrücken, den 4. Oktober 1920.
Direktion der Finanzen und Forsten.
gez.: Dr. Brill.
Verlegung und Aenderung der Bezeichnung
des Hauptzollamtes.
Das Hauptzollamt wird am Montag, den 25. Okt.
ds. Is. von der Vorstadtstraße 68 bis auf weiteres
nach der Schillerstraße 9 verlegt und führt ab 1. Nov.
ds. Is. die Bezeichnung „Hauptsteueramt“.
Saarbrücken, den 21. Oktober 1920.
Direktion der Finanzen und Forsten
gez.: Dr. Brill.
Verordnunug
betr. Tarif für den Güterverkehr zwischen Belgien,
Frankreich, Luxemburg einerseits und Deutschland
sowie Saargebiet andererseits.
Mit dem 1. November 1920 tritt für den Eil- und
Frachtgutverkehr sowie den Verkehr mit lebenden Tieren,
Fahrzeugen und Leichen zwischen den belgischen, fran—
zösischen, luxemburgischen Eisenbahnen einerseits und den