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ttätten mit Achtung zu behandeln und instand zu halten.
Nach den bisherigen Feststellungen liegt kein Grund für
die Annahme vor, daß die Entente-Regierungen dieser
Verpflichtung nicht nachzukommen gedenken.
Um eine geordnete Grabpflege zu gewährleisten,
werden in Frankreich und Belgien, zum Teil auch in
anderen Ländern, die im Kampfgebiet zerstreut liegenden
Kriegergräber und auch einige kleinere Friedhöfe zu
Sammelfriedhöfen zusammengelegt. Das Zentralnachweisamt
erhält später über die ausgeführten Umbettungen
besondere Protokolle und über die fertiggestellten Fried⸗
höfe Listen durch die Ententeregierungen zugesandt.
Da bei den Umbettungen die Grabstätten in ein—
heitlicher Weise hergerichtet werden, erscheint es zweckkos
und dürfte den Gesamteindruck stören, wenn Angehörige
Sonderwünsche bezüglich der Errichtung von Grabdent—
mälern schon jetzt durchzuführen gedenken.
Aus dem Vorstehenden erhellt, daß sichere Auskunft
in vielen Fällen erst nach Beendigung der Umbettungs—
arbeiten, also wohl kaum vor Jahresschluß erteilt werden
kann. Infolge der politischen Verhältnisse im Often ist
auch über dortige Gräber die Erteilung einwandfreier
Auskünfte zur Zeit häufig unmöglich.
Berlin, den 7. Oktober 1820.
Der Reichsminister des Innern:
J. V.: Isenbart.
Genelmet
Dem Saarverband der Kriegsbeschädigten und Kriegs⸗
hinterbliebenen — Ortsgruppe Ottweiler — wird die
Erlaubnis erteilt, zu Sunsten der durch einen in ihrem
Hause entstandenen Brand geschädigten Kriegerwitwe
August Mayenfels eine einmalige Hauskollekte bei den
Einwohnern der Stadt Ottweiler abhalten zu lassen.
Mit der Einsammlung der freiwilligen Gaben wer—
den beauftragt:
1. Max Gründel, Kanzleiinspektor in Ottweiler,
Linxweilerstraße 23,
2. Otto Pfeifer, Ottweiler, Mühlstraße 7,
3. Ludwig Dein, Polizeiwachtmeister a. D., Ottweiler.
Herrengartenstraße 14.
Saarbrücken, den 19. November 1820.
Der Nräsfident der Regierungslommission:
gez. V. Raalt, Staatsrat.
vonntagsruhe im Haudelsgewerbe hetr.
Gemäß Anordnung der Reichsregierung, über Sonn⸗
tagsruhe im Handelsgewerbe und in den Apotheken
vom 4. Februar 1919 (R. G. Bl. S. 176/177) dürfen im
Handelsgewerbe Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter an
Sonn⸗ und Festtagen nicht mehr beschäftigt werden.
Nach 8 41a der Reichsgewerbeordnung darf in
offenen Verkaufsstellen an diesen Tagen ein Gewerbe—
betrieb nicht mehr stattfinden.
Diese Anordnung findet auf die nachbezeichneten
10 Sonntage, nämlich:
Fastnachtssonntag,
Sonntag vor Palmsonntag,
letzter Sonntag vor Ostern,
8 Sonntag vor Pfingsten,
Kirmessonntag,
letzter Sonntag vor Allerheiligen,
die drei letzten Sonntage vor Weihnachten
und einem von Fall zu Fall zu bestimmenden
weiteren Sonntag
keine Anwendung.
An diesen Tagen darf eine Beschäftigung von Ge—
hilfen, Lehrlingen und Arbeitern, sowie ein Geschäfts⸗
betrieb in allen Verkaufsstellen vormittags von 8 bis 9
und von mittags 12 bis 6 Uhr stattfinden.
Der Verkauf von Back- und Konditorwaren, von
Milch, Frischgemüsen, Obst, Zigarren, Blumen und
Zeitungen darf gemäß Festsetzung des Herrn Regierungs⸗
präsidenten an allen Sonntagen auf die Dauer von
2 Stunden erfolgen. An Festtagen darf ein Verkauf
in diesen Geschäften nur auf die Dauer von einer
Stunde stattfinden.
Die Zeit, während welcher demgemäß ein Verkauf
von Back- und Konditorwaren, Milch, Frischgemüsen,
Obst, Zigarren, Blumen und Zeitungen ftattfinden darf, wird
für die Sonntage auf vormittags von 8 bis 9
Uhr und nachmittags 4 bis 5 Uhr,
für die Festtage auf 8 bis 9 Uhr vormittags
festgesetzt.
Diese Bestimmungen haben auch Geltung für die
Verkäufe über die Straßen, in den Wirtschaftsbetrieben
und durch die Automate.
Bezüglich der Friseur⸗ und Photographenbetriebe
ergeht wegen der Sonntagsruhe demnächst weitere Ver—⸗
fügung.
Tholey, im November 1820.
Aürgermeister: Haefner.
Nnnacung.
Am 1. Nezember 1920 findet innerkalb des Saar⸗
gebietes eine allgemeine Viehzählung statt. Es werden
gezählt Pferde, ohne Militärpferde, Rindvieh, Schafe,
Schweine, Ziegen, Kaninchen und Federvieh.
Vieh, das am Zähltage vorübergehend nicht orts⸗
anwesend ist, ist nur bei der Haushaltung zu zählen,
zu der es gehört. Am 1. Dezember verkaustes Vieh ist
stets beim Verkäufer, nicht beim Käufer zu zählen. Das
bei Schlächtern (Metzgern) und Händlern sehende oder
am Zähltage eintreffende und in der Nacht zum 1. De⸗
zember 1920 beförderte zum Schlachten oder Verkauf
bestimmte Vieh ist bei den Schlächtern usw. zu zählen,
sofern die Tiere nicht erst am Zähltage gekauft sind.
Militärpferde sind nicht mitzuzählen. Viehherden und
einzelnes Vieh sind stets in der Gemeinde zu zählen,
in der fie sich auf der Weide befinden; handelt es sich