Full text : 1920 (0001)

160

13. Für das Aufftellen eines Kinomathographen für
en Tag —A
—
sing⸗ oder Plattenwerfens für den Tag 25 Mk.
15. Fur Mußk-, Sesange und ähnliche Vorführungen
im Umherziehen in Wirtschaften fur den Tag 25 Mk.
160 Fur WMußsikaufführungen der umherziehenden
tusikbanden von. 2 Personen und mehr für den Tag
ind Ort 25 Mtk.
17. Fur das Tragen von Masken auf öffentlichen
Zziraßen von Personen über 16 Jahren f. d. Tag 2,50 Mtk.
j8. Fur ein Preisschiehen mit Büchsen oder Fkinten
eder Art; auch für nur unter Vereinsmitgliedern ver⸗
anstaltetes, fuür den Tag 25 Mt.
Rußerdem bei Verteilung von Prämien, Preisen
und Gewinnen im Gesamtwerte von
a. 10-25 Mt. 25 Wit.
b. 2h⸗808, 808,
c. 60-75 , 7608,
d. 75 - 150, 1008,
e. 150 Mk. und darüber 1508,
und zwar für die Sesamtdauer der Veranstaltung.
19. Für ein Preiskegeln und Preisbillardspielen und
war bei Berieilung von Prämien, Preisen und Ge⸗
vinnen im Gesautwerte von
a. 10- 25 Mk. 25 Mk.
bd. 2-50 508,
c. 530-7808 758,
d. 75- 150 , 1008,
2. 150 Mk. und darüber 160,
und zwar far die Gesamtdauer der Beranstaltung.
20. Fir Veranstaltung eines Festzuges mit Aus⸗
ahme der religidson und patristischen 25 Mk.
21. Fur üͤffentliche Belustigungen der vorher nicht
erwähnten Art, insbesondere für das Halten eines
Narionettentheaters, für das Steigenlassen eines Luft⸗
ballons, für das Vorzeigen eines Paunoramas, eines
Wachssigurenkabinetts, Museums, einer Menagerie usw.
enach Grsße und dem zu erwartenden Gewinn fuͤr
en Tag 30 - 150 Mk.

—12.
Werden von den Lustbarkeiten mehrere zu einem
Feste vereinigt, so ist von jeder ainzenlnen Veranstaltung
die fefstgesegie Abgabe zu entrichten. In den in 81
Ziffer und 6 nedachten Fällen schließt die höhere
Stener die niedere in fich ein, desgleichen wenn die im
31 Ziffer 1 und 4 bazeichneten Lustbarkeiten zu einem
Fefte vereinigt werden. In den in 81 Ziffer 18, 19
und 21 bezeichneten Fällen erfolgt die Festsetzung der
Steuer von Fall zu Fall dez den Bürgermeister.
An den Kirmestagen sowie den in 88 Abs. 2 der
Polizeiverordnung fur den Regierungsbezirk Trier vom
8. Januar 1860 zur Abhaltung öffentlicher Taunzlust⸗
barketen festgesezten Tagen sowie am 1. Mai wird die
Steuer für die im 81 unter Zisfer 10 benannten Tanz⸗
lustbarkeiten um die Hälfte ermädigt.

§ 4.
Die Steuer ist mindestens 24 Stunden vor Veginn
der Lusbarkeit, und soweit es sich aum eine Jahresftener
handelt, far jedes Jahr ungeteilt bis zum 15 Mai des
betreffenden Jahres zu senfrichten. Fur die Zahlung
haftet derjenige, der die Lusbarkeit veranstaltet und,
salls ein geschlossener Raum fur die Beranstaltung der
Lustbarkeit hergegeben wird, der Bestzer desselben dieser
mit dem Verankalter sür das GSanze.
8 8.

Den öffentlichen Lustbarkeiten im Sinne dieser Ord⸗
nung werden diejenigen —X——
schlossenen Vereinen Sesellschaften) veranftaltet, oder aber,
welche von einzelnen oder mehreren Unternehmern in
der Absicht der Gewinnerzielung veranstaltet werden.
Als Luftbarkeiten im Sinne dieser Ordnung gelten die⸗
jenigen nicht, bei welchen ein höheres wissenschaftliches
oder Kunftinteresse obwaltet, letztere jedoch nur, falls
auf Seiten des Unternehmers die Absicht der Gewinn⸗
erzielung nicht besteht, oder falls ein von der Regierung
Meckauñter Kunkschein vorliegt. Ebenso gelten als
öffentliche Lustbarkeiten nicht die von den Arbeitgebern
ihren Arbeitern und Augeftelten gegebenen Feklichkeiten,
sowie die regelmäßigen Uebungen von Sesangvereinen,
Musikgesellschaften, Feuerwehren und ähnlichen Vereinen
in nicht öffentlichen Räumen.
86.
Veranftaltungen von Vereinigungen, die sich die
Förderung der Jugendpflege zur Aufgabe gesezgt haben,
connen nach pflichtmäsigen Ermessen des Buͤrgermeisters
von Fall zu Fall steuerfrei bleiben, wenn diese Ver⸗
anstallungen nicht über 12 Uhr nachts hinaus dauern
und eine Tanzbelustigung mit demselben nicht verbunden ist.
87.
Der Burgermeifter ist befugt, die Abgabe bei Ver⸗
anstaltungen zu wohltaätigen Zwecken und bei den von
der Gemeinde unterftützten Festlichkeiten ganz oder teil⸗
weise zu erlafsen.
88.
Zuwiderhandlungen gegen die Beftimmungen dieser
Ordnung unterliegen neben der Verpflichtung zur Nach⸗
zahlung der Steuer einer Strafe von 323830 Mark.
89.
Die nach dieser Steuerordnung zu zahlenden Steuern
und Strafen unterliegen, sofern sie nicht innerhalb der
durch diese Ordnung feltgesetßten Frist bezahlt werden,
der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
810.
Unberührt bleiben durch diese Ordnung die im
Bezirk der Polizeiverwaltung Schiffweiler erlassenen,
die Veraustaltung von Luftbarkeiten betreffenden poli⸗
zeilichen Verschrifften.

811.
Vorftehende Ordnung tritt sofort in Kraft. Mit
            
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