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28. Oktober 18920 wird für die Gemeinde Wiebelskirchen
solgende Steuerordnung erlassen:
81.
Zu dem nach den vorgenannten Gesetzen der Ge⸗
neinde zustehenden Anteil an der Zuwachssfteuer wird
ein Zuschlag von 1000 *
2
Die Veranlagung des Anteiles und Zuschlages er⸗
jolgt nach den Vorschriften des Zuwachssteuergesetzes vom
4 Februar 1911 über die Veranlagung der Reichszu⸗
wachssteuerordnung. Zuwachssteuer und Zuschlag dürfen
30 Prozent des Wertzuwahies nicht übersteigen.
Die Steuerordnung adin mit der Veröffentlichung
in Kraft.
Wiebelskirchen, den 28. Oktober 1920.
Der Bürgermeifter: gez. Offermann.
Vorstehende Ordnung, die die Genehmigung des
Kreisauschusses und der Regierungskommission gefunden
hat, wird hiermit veröffentlicht,
Wiebelskirchen, den 18. November 1920.
Der Vürgermeister: Offermann.
Bekanntmachung.
Auf Grund Beschlusses des Gemeinderates von Tholey
wird hiermit veröffentlicht, daß bis auf weiteres mit
Rücksicht auf den vorhandenen Wohnungsmangel keine
Zuzugsgenehmigung mehr für ortsfremde Einzelpersonen
und Familien in der Gemeinde Tholey erteilt wird.
Tholey, den 14. November 1920.
Der Bürgermeister Haefner.
Bekanntmachung.
Die Stelle eines Fleischbeschauers für den Stadt⸗
bezirk Ottweiler habe ich dem Tierarzt Vedder in
Ottweiler übertragen.
Im Falle der Behinderung des Herrn Vedder wird
die Fleischbeschau von Herrn Kreistierarzt Müller wahr⸗
genomen.
Ottweiler, den 18. November 1920.
Der Landrat: Dr. Rech.
Verorduunug
betr. Zentralwohnungskommission.
Auf Grund der 88 19 und 80, Kapitel 2, Anlage
zum Abschnitt IJV (Teil 8) des Friedensvertrages.
Aus Grund der Verordnung vom 7. Mai 1820 betr.
Wohnungswesen.
Auf Grund der Verordnung vom 10. Juli 10920
betr. Aufhebung des Wirtschaftsrates.
Verordnet die Megiernngolommisston was folgt:
1.
Gemäß Art. 7 der Verordnung vom 7. Mai 1820
zehören der Zentralkommission für Wohnungsbeschaffung
n:
— —
1) Der Direktor des Innern oder dessen Stellvertreter
als Vorsitzender,
2) ein höherer vom Kommandierenden General er—⸗
nannter Offtizier,
3) der Direktor der Justiz,
4) der Intendant der Saartruppen oder dessen Stell⸗
vertreter,
5) der Generaldirektor des Polizeiwesens,
6) ein Vertreter der Bergverwaltung,
7) zwei Vertreter der Stadtverordnetenversammlung
der Stadt Saarbrücken,
8) ein Vertreter des Hausbesttzer⸗Verbandes,
9 ein Vertreter der Mieterfchutzvereinigung,
10) ein durch die Kommission ernannter Schriftführer,
der gleichzeitig Verichtez latter ist.
Es werden die Beftimmungen des Urt. 7 der Ver—
ordnung vom 7. Mai 1920, soweit sie mit vorstehender
Verordnung in Widerspruch stehen, außer Kraft gesezt.
Saarbrücken, den 16. Oktober 1920.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. B. Rault, Staatsrat.
Verfüguug betr. Schulgeld an deun staatlichen
höheren Schulen.
Bom 1. Oktober ds. Is. ab wird das Schulgeld für
alle Klassen der staatlichen höheren Schulen auf 500 Mk.
(fünfhundert Mark) jährlich festgesetzt.
Der letzte Abmeldetermin ist für das laufende Viertel⸗
jahr ausnahmsweise der 30. September.
Saarbrücken, den 14. September 1920.
Regierungskommission des Saargebiets
Abteilung für Kultus u. Schulwesen
gez. on Moltke⸗-Huitfeld.
Ladenschluß.
Die Tage, an denen die Verkaufsstellen in der Ge⸗
meinde Wiebelskirchen für den geschäftlichen Verkehr bis
spätestens 10 Uhr abends geöffnet sein dürfen, werden
für das Jahr 1821 wie folgt festgesetzt:
1. Die Hauptlöhnungstage der Bergarbeiter, ausschließ—
lich der in den Monaten Januar und Februar
2. der GSamstag vor Palmsonntag,
B „Ostern.
W „Psfingsten,
5.5 F „der Ortskirmes.
6. die fünf letzten Wochentage vor Weihnachten, aus—⸗
schließlich Heiligenabend,
7. der Wochentag vor Neujahr.
Wiebelskirchen, den 4. November 1920.
TFraermeisteramt.
— —
4 —
Zuckerpreis.
Der Kleinverkaufspreis für rationierten Zucker ist
für die Monate November 1920 bis März 1921 auf