Biehseuchenpolizeiliche Anordnung betr.
Abwehr der Rinderpest.
Wegen des Ausbruches der Rinderpest in samtlichen
belgischen Provinzen wird auf Grund des Reichsgeseßes
eom 7. April 1869, betreffend Maßregeln gegen die
Rinderpest (Reichsgesegbl. 6. 105) und der dazu erlassenen
revidierten Instruktion vom V. Juni 1873 GReichsgesetz—
blatt 5. 147) folgendes verordnet:
Die Einfuhr in und die Durchfuhr durch das Gaar⸗
gebiet i gegen Belgien verboten für
J. alle Arten von Vieh einschließlich der Hunde, der
Kazen und des Geflügels, mit Ausnahme der Pferde,
Maultiere, Maulesel und Gsel;
alle von Wiederkaͤuern staumenden tierischen Teile
und Erzeugnisse in frischem oder trockenem Zustande,
mit Ausnahme von Buitter, Milch, Sahne und Käse,
Dunger, Rauhfutter, Stroh und anderen Streuma⸗
terialien, gebrauchten Stallgeräten, Geschirren und
Lederzeugen;
unbearbeitete (bezw. keiner Fabrikwäsche unterworfen)
Wolle, Haare und Borsten, gebrauchte Kleidungsstücke
für den Haudel und Lumpen.
Ausnahmen können mit besonderer Genehmigung
der Regierungskommissisn oder der von ihr beauf—⸗
tragten Behörde und unter Anordnung der erforder⸗
lichen Sicherheitsmaßregeln eintreten für die Ein—
suhr von vollkommen trockenen oder gesalzenen Häu—
ten und Därmen, von Wolle, Haaren und Borsten
und vom geschmolzenem Talg in Fässern und Wannen
sofern die Einfuhr in geschlossenen Eisenbahnwagen
erfolgt und durch amtliche Begleitscheine nachgewiesen
ist, daß die betreffenden Gegenstände aus völlig
euchenfreien Gegenden kammen.
Heu und Stroh, sofern es lediglich als Vorpackungs
mittel vernendet ist, unterliegt dem Einfuhrverbote
nicht, it jedoch am Bestimmungsorte zu vernichten
II.
Zuwiderhandlungen gegen ditz vorstehenden Vor—
schriften werden gemäß 8 328 des e Strafgeseg⸗
buches und den Strafvorschriften des Reichsgesezes, be—
zreffend Zuwiderhaudlungen gegen die zur Abwehr der
Rinderpest erlassenen Vieheinfuhrverbote, vom 12. Ma
1878 (Reichsgesetzblatt G. 95) aufs schwerste bestraft.
Saarbräcken, den 20. September 1920.
Das Mitglies der Regierungskommission
für die Angelegenheiten der Landwirtschaft.
gez.: Vr. Heector.
Viehseuchenpolizeiliche Auordnung betr.
verschaärsfte Desinfektion der
Eisenbahnuviehwagen.
Wegen der gegenwärtig bestehenden Gefahr der
Einschleppung von Biehseuchen, namentlich der in Belgien
ausgebrochenen Rinderpest sowie der in den Nachbar⸗
ländern herrschenden Maul⸗ und Klauenseuche, wird auf
Grund den 8 4 des Gesetzes betreffend die Beseitigung
von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisen
bahnen vom 824. Februar 1876 (Reichsgesegbl. S. 168)
sowie der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zu
diesem Geseze (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
16. Juli 1904, Reichsgesetzbl. S. 311) für den Umfang
des Saargebietes folgendes angeordnet:
81.
Sämtliche Eisenbahnwagen, die zur Beförderung
von Vieh benutzt worden sind, müssen einer verschärften
Desinfektion gemäß 87 Abs. 2 unter b der im Eim—
gange erwähnten Bekanntmachung unterworfen werden.
Unter Vieh snd alle nußbaren Haustiere einschlieh
lich der Hunde, der Katzen und des Geflügels zu verstehen
83.
Die Vorschrift in 81 gilt auch für Vrivat- und
Kleinbahnen.
88.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unter—
liegen der Strafbestimmung in 8 5 des erwähnten Ga—
seßzes vom 25. Februar 1876.
84.
Diese Ansadnung tritt sofort in Kraft.
Sie wird aufgehoben werden, sobald die im Ein
gang bezeichnete Gefahr beseitigt ist.
Saarbrücken, den 15. Ottober 1920.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten der Landwirtschaft.
gez.: Ar. Hector.
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