Full text : 1920 (0001)

3. Das Geflügel ist so zu verwahren, daß es den
Hef nicht verlafsen kann.
14. Sawmtliche Hunde sind festzulegen.
5. Das BVetreten der Ställs ist ner den Vesitzern und
den mit der Wartung und Pflege der Tiore be—
auftragten Personen und den Tierärzten gsdbattet.
Händlern, Schlächtern, Milchreopisoren, Vieh—⸗
kastrierern und anderen in Ställen gewerbsmaßig
verkehrenden Versonen ist das Betreten aller Stalle
und Sehöfte des Gperrgebiets untersagt.
Die Abgabe roher Milch aus den verseuchten Ga—
böften ist verboten.
Die Einfuhr von Klauenvieh in das Sperrgebiet
ist verboten.
d9. Das Durchtreiben von Kläuenvieh durch das
Sperrgebiet ik verboten.
10. Die Ausfuühr von Stroh, Raubfutter und Bünger
aus den verseuchten Gehöften ikK verboten.
11. Fele geschlachteter eder gefalleßser Tiere dürfen
nur wit pelizeilicher Trlaubnis ausgefübhrt werdeu
12. Der Besttzzer, seine Diensbaten und Hausgonossen
der verseuchten Seböfte dürfen seuchenfreie Stal⸗
lunten anderer Gehöfte nist betreten.
Ottweiler, den 20. Oktsber 1020.
SDor Landrat:
VDr. Rech.

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betrefsend
Meul⸗und Klanensenche.

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*—

Zum Schugte gegen die Einschleppung der Maul⸗
und Klauenseuche, die in manchen Gegenden außerhalb
des Saargebietes eine zunehmende Verbreiterung zeigt,
und neuerdings mehrfach in das Saargebiet eingeschleppt
vorden ist, wird auf Grund der 88 18 ff. des Vieh—
euchengesetzes vom 26. Juni 1909 Reichsgesegblatt G.
519) für den Umfang des Saargebietes und während
der Dauer der Seuchengefahr folgendes bestimmt.
1. Alle von Händlern oder zu Handelszwecken mit
der Eisenbahn in das Saargesiet eingeführten Klauen⸗
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ucht werden; sie dürfen von dem Bahnhofsgelände nicht
mtfernt werden bevor diese Untersuchung stattgefunden
jat und den diensttuenden Beamten durch eine Gesund—
jeitsbescheinigung nachgewiesen ik. Ausgenommen von
dieser Untersuchung sind diejenigen Klauentiere, die un—
mittelbar it der Eisenbahn in öffentliche, unter tierärzt⸗
licher Leitung ftehende Schlachthöfe zur alsbaldigen Ab—
chlachtung gebracht werden.
2. Alles Klauenvieh, das von Händlern oder zu
handelszwecken auf dem Landwege in das Saargebiet
eingeführt wird, ist in dems ersten von dem Vieh be—
retenen Orte des Saargebietes amtstierärztlich zu un—⸗
ersuchen und darf erst weitergeführt werden, nachdem
es frei von seuchenverdächtigen Erscheinungen befunden
und hierüber dem Besttzer oder Führer ein Gesundheits⸗
zeugnis ausgestellt worden ist.

J

*

3., Das nach Ziffer 1 und 2 untersuchungspflichtige
Vieh ist am Beftimmungsorte in abgesonderten Stall⸗
räumen oder Weiden unterzubringen und dort einer
vpolizeilichen Beobachtung zu unterwerfen.
Es ist deshalb nach der bei der Einfuhr erfolgten
Untersuchung auf dem kürzestem Wege nach seinem Be⸗
stimmungsort (der erstmaligen Unterbringungsftelle) zu
befördern und darf unterwegs ohne zwingenden Grund
nicht eingestellt werden. Die Ankunft am Bestimmungs-⸗
orte isft binnen 24 Stunden der Ortspolizeibehörde unter
Vorlegung des amtstierärztlichen Gesundheitszeugnisses
anzuzeigen. Die Ortspolizeibehörde hat auf dem Zeug⸗
nisse durch Aufdruck des Dienststempels und mit Angabe
des Tages und Unterschrift die erfolgte Anzeige zu be—⸗
urkunden; in Städten und großen Landgemeinden können
hierzu dio Polizeikommissare von der Ortspolizeibehörde,
in ländlichen Gemeinden die Ortsvorfteher ermächtigt
werden
4. Die Absonderung dauert sechs volle Tage. Ist
tine Unterbringung des Klauenviehes in gesonderten
Stallräumen oder Weiden nicht möglich, so ist die Be—
obachtung auf das Gesamte in den Ställen (Weiden)
befindliche Klauenvieh auszudehnen; die Beobachtungs-⸗
frift wird in diesem Falle von der lezten Einftellung
ab gerechnet.
5. Die Boobachtung ist mit einer amistierärztlichen
Untersuchung abzuschließen. Eine Entlassung des Viehes
aus der Beobachtung ist jedoch vor Ablauf der Beobach-⸗
tungsfrift mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde zu⸗
lässig, wenn das Vieh zur sosortigen Abschlachtung aus
den Absonderungsräumen usw. entfernt werden soll und
zwar unter Anwendung der von dem beamteten Tier—⸗
arzt anzugebenden Vorfichtsmaßregeln.
6. Das in das Saargebiet eingeführte, für den
eigenen Bedarf des Einführenden befstimmte Klauenvieh
ist von der Untersuchung bei der Einfuhr sowie von der
Beobachtung befreit, falls durch ein tierärztliches Gesund⸗
heitszeugnis nachgewiesen wird, daß es längstens 24
Stunden vor der Einfuhr untersucht und seuchenfrei
befunden wurde und außerdem eine amtliche Bescheini—
gung daruber beigehracht wird, daß es nicht aus einem
Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiete stammt. Es ist in
gleicher Weise wie das untersuchungspflichtige Vieh nach
der Einfuhr der Polizeibehörde unter Vorlegung des
Gesundheits- und des Ursprungszeugnisses anzumelden.
7. Die Kosten daer amtstierärztlichen Untersuchung
sind von den Sinführenden zu tragen.
8. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser
Anordnung werden nach den 88 74 bis 77 des Reichs—
viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1900 bestraft.
9. Die Aufhebung dieser viehseuchenpolizeilichen An—
ordnung wird erfolgen, sobald die Gefahr der Geuchen—
einschleppung beseitigt ist.
Saarbrücken, den 4. Oktober 1920.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten der Landwirtschaft.
gez.: Dr. Hector.
            
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