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2. Die Plätze vor den Stalltüren und den Gehöfts⸗
eingängen, sowie der gepflasterten Wege an den
Staͤllen und auf den Hoͤfen der verseuchten Gehöfte
sfind mehrmals täglich durch Uebergießen mit Kalk⸗
wasser zu desinfizieren.
Das Geflügel ist so zu verwahren, daß es den
Hof nicht verlassen kann.
Sämtliche Hunde sind feftzulegen.
Das Betreten der Ställe ist nur den Besitzern und
den mit der Wartung und Pflege der Tiere be—
auftragten Personen und den Tierärzten gestattet
Händlern, Schlächtern, Milchrevisoren, Vieh—
jastrierern und anderen in Ställen gewerbsmätig
derkehrenden Personen ist das Betreten aller Ställe
und Gehöfte des Sperrgebiets untersagt.
Die Abgabe roher Milch aus den verseuchten Ge—
höften ist verboten.
Die Einfuhr von Klauenvieh in das Sperrgebiet
ist verboten.
Das Durchtreiben von Klauenvieh durch das
Sperrgebiet ist verboten.
Die Rusfuhr von Strah, Rauhfutter und Dünger
aus den verseuchten Gehöften ist verboten.
Felle geschlachteter vder gefallener Tiere dürfen
nur mit poliztilicher Erlaubnis ausgeführt werden.
Der Besitzer, seine Dienstböatken und Hausgenossen
der verseuchten Gehöfte dücfen seuchenfreie Stal⸗
lungen anderer Gehöste nicht betreten.
Die in den Gemeinden Lautenbach, Wustweiler⸗
Hosterhof, Schisfweiler-Leopoldsthal und Dirmingen seiner⸗
zeit fekgestellte Maul- und Klauenseuche ist erloschen.
Die angeordneten Sperrmaßnahmen werden daher
hiermit aufgehoben.
Ottweiler, den 7. Oktober 1920.
Der Landrat:
J. V.: Nicola.
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betreffend das Umherlaufenlafsen der Hunde.
Auf Grund des 8 11 des Gesetzes über die Polizei—
Verwaltung vom 11. März 1850 verordnen wir für den
Umfang unseres Verwaltungsbezirks hiermit folgendes
8 1. Es ist verboten, Hunde mit alleiniger Aus
nahme der Jagdhunde bei berechtigter Auskbung der
Jagd und der Hirtenhunde beim Hüten der Biehherden
im Wald und auf den Feldfluren, außerhalb der öffent—
lichen Wege frei umherlaufen zu lassen.
8 2. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden
mit einer Beldbuße von 4580 Mk, im Umvermögens—
falle mit entsprechender Haft bestraft.
Trier, den 2. Januar 1878.
Wird veröffentlicht!
Ottweiler, den 5. Oktober 1920.
Der Bürgermeifter.
J. V.: Der Beigeordnete: Schmidt.
Anmeldung ansteckender Krankheiten betr,
Nach dem Gesetz, betr. die Bekämpfung übertrag⸗
barer Krankheiten, vom 28. August 1005 ist jede Er⸗
krankung und jeder Todesfall an Diphterie, Ruhr, Schar⸗
lach und Typhus der Polizeibehörde des Aufenthalts—
oder Sterbesrts des Erkrankten innerhalb 24 Stunden
nach Erlangung der Kenntnis anzuzeigen. Zur Anzeige
sind verpflichtet:
1. der zugezogene Arzt,
2. der Haushaltungsvorstand,
3. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des
Erkrankten beschöftigte Person,
4. derjenige, in dessein Wohnung oder Behausung der
Erkrankungs⸗- oder Todesfall sich ereignet hat. Die Ver⸗
pflichtung der unter Nr. 2—4 genannten Personen tritt
nur dann ein, wenn ein früher genannter Berpflichteter
nicht vorhanden ist. Ich mache darauf aufmerksam, daß
die eingangs erwähnte Anzeige puünktlichst zu erftatten
ift. Zuwiederhandlungen müssen unnäachstchtlich streng
hestraft werden.
Ottweiler, den 21 September 1820.
Die Polizeiverwaltung.
Der Buͤrgermeister.
J. uä. Der Beigeordnete: Schmidt.
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