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b) für Rinder (ausschl. Kälber) je Tier 10,— Mtk.
c für Schweine (einschl. Trichinenschau) je Tier 8,— Mk.
h für Schweine (ausschl. Trichinenschau) je Tier 6,— Mk.
e) für Schweine (Trichinenschau allein) je Tier 5,— Mt.
y für sonstiges Kleinvieh (Kalb, Schaf,
Ziege usw.) je Tier 5,— Me.
B. Von den Sätzen b) bis f) erhalten die Beschauer
hbei Untersuchungen an ihrem Wohnort oder innerhalb
einer Entfernung von 2 km, außerhalb des Wohnortes
für ein Rind 7,— Mt.
sür ein Schwein (einschl. Trichinenschau)
sür ein Schwein (ausschl. Trichinenschau)
sür ein Schwein (Trichinenschau allein)
ür ein sonstiges Stück Kleinvieh
Bei Untersuchungen außerhalb ihres Wohnortes,
wenn die Entfernung bis zum Beschauort mehr als 2
im beträgt:
ür ein Rind 9.— Mk.
sür ein Schwein (einschl. Trichinenschau) sJ F
sür ein Schwein (ausschl. Trichinenschau)
sür ein Schwein (Trichinenschau allein)
tür ein sonstiges Stück Kleinvieh
Die übrigen Gebührenteile sind der Ergänzungsbe—
chaukasse zuzuführen.
C. Den Beschauern ist für Untersuchungen außerhalb
des Wohnortes (wenn die Entfernung des Wohnortes
dom Beschauorte mehr als 2 km beträgt) neben den
beschaugebühren eine Wegvergütung von 0,50 Mk. je
im des Hin- und Rückweges zu Lasten der Ergänzungs—
heschaukasse zu bewilligen.
D. Die Tierärzte können in ihren ordentlichen Be—
chaubezirken die vollen Beschaugebühren zu a) beanspruchen,
venn sie auf Wegevergütung verzichten und die Kosten
üür Tagebücher, Porto, Stempelfarben usw. selbst tragen.
II. Ergänzungsfleischbeschau.
Die Tierärzte erhalten für jeden Fall der Ergän—
zungsfleischbeschau ohne Rücksicht auf die Tiergattung
eine Gebühr von 12, — Mk.
Bei Untersuchungen außerhalb des Wohnortes (wenn
die Entfernung des Wohnortes vom Beschauorte mehr
als 2 km beträgt) sind den behördlich mit der Ergän—
zungsbeschau betrauten Tierärzten, sofern eine besondere
Reise zum Beschauorte erforderlich war, neben den Be—
chaugebühren Fahrkosten in Höhe von 1,50 Mk. bis 2,—
Nt. je km des Hin⸗ und Rückweges zu gewähren. Die
Fahrkosten sind von den Landräten unier Berüchsichtigung
der Entfernungen, der vorhandenen Verkehrsmittel und
der Koften von Fuhrwerk festzusetzen und können für die
einzelnen in Betracht kommenden Reisen pauschaliert
I Auslagen für Fuhrwerke usw. werden nicht er⸗
attet
Die Tierärzte dürfen bei auswärtigen Untersuchungen
nach ihrer Wahl Gebühren oder ein Tagegeld von 20 —
— berechnen. Werden Gebühren berechnet, so dürfen
für denselben Tag Tagegelder nicht gefordert werden;
umgekehrt schließt der Bezug von Tagegeldern für den
gleichen Tag die Berechnung von Gebühren aus. Tage—
gelder dürfen sür einen Tag nur einmal gefordert werden.
Saarbrücken, den 5. August 1920.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten der Landwirtschaft:
von Boch.
Getreideankauf durch den Kommunal⸗
verband.
Mit Rücksicht darauf, daß der Ausdrusch des Ge—
treides wegen Mangel an Druschgelegenheit noch nicht
überall durchgeführt werden konnte, verlängere ich hier—
mit die in meiner Bekanntmachung vom 5. August ds.
Is. festgesetzte Frist zur freiwilligen Ablieferung des Ge⸗
treides an den Kommunalverband bis zum 5. Septem⸗
her ds. Is.
Trotz der bedeutend erhöhten Preise für Getreide
im Saargebiet ist bis jetzt nur eine geringe Menge Ge⸗
treide zur Ablieferung bezw. zur Anmeldung gekommen.
Ich erwarte nun, daß die Getreideanbauer die Ejnsicht
haben werden, daß das zur Ernährung an unserer
Bevölkerung unbedingt notwendige Getreide aufgebracht
werden muß, damit der Kreis das ihm auferlegte Liefer⸗
soll restlos erfüllen kann. Dieses ist nur möglich, wenn
jeder Landwirt die seinen Anbauverhältnissen entsprechende
Hetreidemenge zur Abliefserung bringt.
Die vielfach verbreitete Ansicht, daß eine Abliefer⸗
ung des Getreides nicht gefordert werden könne, ist irrig.
Die Regierungskommission des Saargebiets hat durch
Verordnung vom 28. Juli ds. Is. beftimmt, daß das
im Saorgebiet geerntete Getreide, soweit es nicht nach
Maßgabe der geltenden Bestimmungen zur Ernährung
des Selbstversorgerhaushaltes und als Saatgut dient,
an den Kommunalverband abgeliefert werden muß.
Viele Landwirte halten mit der Ablieferung ihres
Getreides zurück, in der Annahme, daß andere Getreide—⸗
anbauer soviel abliefern werden, daß das Liefersoll des
Kreises auch ohne ihr Zutun erfüllt wird. Diese An—⸗
nahme ist unbegründet. Das Liefersoll des Kreises ist
so hoch, daß es nur aufgebracht werden kann, wenn jeder
Landwirt seiner Pflicht zur Ablieferung restlos nachkommt.
Ich erwarte, daß es nur dieses Hinweises bedarf,
um die Landwirte zur freiwilligen beschleunigten Abgabe
des Brotgetreides an den Kommunalverband zu veran⸗
lassen und ich würde es sehr bedauern, wenn ich nach
Ablauf oben genannter Frift dazu übergehen müßte, die
zur Erfüllung des dem Kreise auferlegten Liefersolls er⸗
forderlichen Getreidemengen zwangsweise einzuziehen.
Ottweiler, den 26. August 1920.
Der Landrat:
J. V.: Dr. Rech, Reg.⸗Rat.
Ausführungsanweisung.
Auf Grund des 8 119 der Gemeindeordnung für
die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 wird zu weiteren
Ausführung des Gesetzes nachstehende Anordnung getroffen: