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die Miethöhe und bei Eigenwohnungen den Mietwert
festsetzen.
313.
Der nach 8 12 festgesetzte Mietzins oder Mietwert
ist jeweils zu erhöhen, wenn die festgesetzten Sätze nach
Lage des örtlichen Mietmarktes den üblichen Sätzen nicht
mehr entsprechen.
Eine entsprechende Nachprüfung erfolgt alle 2 Jahre.
Auf das Festsetzungsverfahren findet 8 12 sinnge—⸗
mäße Anwendung.
Der Eigentümer ist verpflichtet, Mietverträge, die
für länger als ein Jahr abgeschlossen werden, nur mit
dem Vorbehalt der jederzeitigen Erhöhung des Mietzin—
ses durch den Kreis 23533
Ueberfteigt die Miete oder der Mietwert den gemäß
8 12 erstmalig feftgesetzten Vetrag, so ist das Beihilfe⸗
darlehen mit 5/, dieser Mehreinnahmen jährlich zu tilgen,
wobei je die Hälfte dieser Rückzahlung dem Kreise und
der Gemeinde ———“« zufteht.
Bei jeder Veräußerung des Grundstücks haben Kreis-⸗
und Gemeinde, jeder für fich (Gemeinde nach dem Kreise)
das Vorkaufsrecht, dessen Ausübung oder Verzicht inner⸗
halb 3 Wochen nach Eingang der Mitteilung des Eigen⸗
tümers zu erklären ift. Erfolgt keine Erklärung, so ist
das Vorkaufsrecht erloschen.
Das Vorkaufsrecht ist im Grundbuch einzutragen.
8 16.
Uebersteigt bei einer Veräußerung des Hauses der
Kaufpreis den Eigenaufwand, so ist das Darlehen in
Höhe von 5/, des den Eigenaufwand übersteigenden Be—⸗
trages zur Rückzahlung fällig.
Die Fälligkeit tritt in jedem Verkaufsfalle ein für
3), der kapitalisierten Mehreinnahme (& 14) oder der
kapitalissierten Mietwertserhöhung (8 13).
8 17.
Die Zuschußhypothek ist ferner zur Rückzahlung
fällig, wenn:
1) das Grundstück einschließlich der darauf errichteten
Neubauten ohne Zustimmung des Kreisausschusses zu
anderen als den im Antrage bezeichneten Zwecken
benutzt wird,
2) eine Vergrößerung der Neubauten oder die Er—
richtung weiterer Baulichkeiten ohne Zustimmung des
Kreisausschusses auf dem Grundftück vorgenommen wird,
die Vertragsbestimmungen verletzt werden oder das
Pfandobjekt schuldhaft vernachläsfigt wird,
NM im Fall des Verkaufes des Haus-Grundftückes der
Käuser nicht sämtliche Verpflichtungen aus diesen
Bestimmungen uberninm
Das Beihilfsdarlehen kann
zahlungen) zurückgezahlt werden.
819.
Zwanzig Jahre nach Gewährung des Beihilfsdar—
lehens wird durch Verhandlung zwischen den Beteiligten
die Art der endgültigen Tilgung festgelegt. Es wird
vorläufig folgendes Verfahren vorgesehen: Der Wert
des Hauses wird endgültig festgeftellt unter sinngemäßer
Anwendung von 86 und 87.
Der Unterschied zwischen den Herftellungskosten und
dem endgültig feftgesetzten geringeren Werte gilt als
verlorener Baukoftenzuschuß. Die Zuschußhypothek ift
insoweit zu löschen. Der verlorene Baubkbofstenzuschuß
wird zunächst auf das Kreisdarlehen angerechnet.
Der Reft der Zuschußhypothek ist mit dem alsdann
üblichen Jahreszins zu verzinsen und mit mindestens
einem vom Hundert zuzüglich ersparter Zinsen zu tilgen.
dr ¶Ifnelehensvedinzumgen zu 8 17 Ziffer 1 bis 4 fal—
en fort.
820.
Beihilfedarlehen können an Gemeinden (Gemeinde—⸗
verbände) gegeben werden, welche Wohnungsneubauten
auf eigene Rechnung ausführen. Die Gewährung kann
auch zu Wohnungsumbauten erfolgen, wenn dadurch neue
Dauerwohnungen geschaffen werden. Die Regelung er—⸗
folgt hier von Fall zu *4.
21.
Rechtsansprüche auf Darlehen können auf Grund
dieser Bestimmungen nicht erhoben werden. «
Aenderung oder Ergänzung dieser Ordnung bleibt
vorbehalten.
Ottweiler, den 13. Juli 1920.
Der Kreisausschuß.
Der Vorsitzende: Dr. Rech.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Wegen der immer noch bedeutenden Verbreitung der
Maul⸗ und Klauenseuche im Saargebiete wird das Ver—
bot der Abhaltung von Klauenviehmärkten und markt⸗
ähnlichen Veranstaltungen sowie des Auftriebes von Klauen—
bieh auf Jahr- und Wochenmärkte (Viehseuchenpolizeiliche
Anordnung vom 15. Juni 1920, Amtsblatt der Regie—
rungskommission Seite 31) bis zum 31. Juli verlängert.
Saarbrücken, den 13. Juli 1920.
Das Mitglied der Regierungskommission für die
Angelegenheiten der Landwirtschaft:
gez. v. Boch.
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