und Forstpolizeibeamten haben entsprechende Anweisung
erhalten und werden Zuwiderhandlungen unnachsichtlich
zur Anzeige bringen.
Ottweiler, den 31. März 1920.
— Der Landrat.
Anmeldung zum Auftrieb von Rindern
auf die Jungviehweide Hirzweiler.
Am 1. Mai d. J findet voraussichtlich in diesem
Jahre der Auftrieb der Rinder auf die Kreisjungvieh—
weide bei Hirzweiler statt Die Weide hat sich infolge
rationeller Düngung und Pflege weiter gut e twickelt.
Die Unterhaltungskosten sind wegen der enorm hohen
Preise für Düngemittel bedeutend gestiegen. Das Weide—
geld mußte daher von 90 Wik. auf 120 Mk sitr die ge—
samte Weidezeit erhöht werden. Aufgenommen werden
in erster Linie Rinder der Simmenthaler Rasse mit
normaler Entwickelung im Alter von mindestens einem
Jahre. Das Weidegeld, sowie die Prämien für die
abzuschließende Versicherung gegen Weideschäden, ein⸗
schließ'ich Diebstahl, siid am Tage des Auftriebes zu
entrichten. Die Höhe der Versicherungsprämie richtel
fich noch dom Werte des Tieres am Tage des Auftriebs.
Eine Viehkette ist für jedes Tier mitzubringen.
Die Anmeldungen bitte ich bis zum 4. April an
die Bürgermeisterämter zu richten. Sie müssen als An—
gabe enthalten: Genaues Alter, Größe, Roasse, Farbe
des Tieres und die Angaben, wie lange es im Besitze
des Anmeldess ist.
Ottweiler, den 23. März 1920
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
Dr. Bogeler, Landrat.
Errichtung einer Zwangsinnung für das
Schmiedegewerbe im Kreise Ottweiler.
Die Liste über das Ergebnis der Abstimmung wegen
Errichtung einer Zwangsinnung für das Schmiede—
gewerbe im Kreise Otitweiler liegt in der Zeit vom 4.
bis einschließlich 17. April 1920 auf Zimmer 9 des
Kreishauses während der Dienstunden zur Einsicht und
Erhebung etwaiger Einsprüche der Beteiligten öffentlich
aus. Nach Ablauf dieser Frifst angebrachte Einsprüche
müssen unberücksichtigt bleiben.
Ottweiler, den 26. März 1920.
Der Landrat:
J. V.: Dr. Rech, ReaAssessor.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Die seinerzeit in Berschweiler sowie in den Gehöften
des Adam Leibsfried in Henselhofen festgestellte Maul—
und Klauenseuche ist erloschen und die Beobachtungssfrist
abgelaufen. Die seinerzeit angeordneten Sperrmaßnahmen
werden daher aufgehoben.
Ottweiler, den 27. März 1920.
Der TA:
J. B.: Nicola
Viehzseucheupolizeiliche Anordnung.
Mit Bezug auf meine viehseuchenpolizeiliche Anord—
nung vom 23. d. Me gebe ich die nachstehenden, für das
Beobachtungsgebiet, das aus den Orten Wiebelskirchen,
Schiffweiler und Ottweiler besteht, geltenden Bestim—
mungen bekannt:
1. Auftrieb von Klauenvieh auf Märkte ist verboten.
2. Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der
Schlachtung kann durch die Polizeibehörde gestaättet
werden, wenn die frühestens am Tage vor dem Abgange
vorzunehmende tierärztliche Untersuchung ergibt, daß der
gesamte Viehheftand seuchenfrei ist.
3. Die Ausfuhr zu Zucht- und Nutzzwecken kann
von dem Landrat unter den agleichen Bedingungen ge—
ftattet/ werden. wenn die Ortspolizeibehörde des Be—
stimmungsortes sich mit der Einfuhr einverstanden er—
klärt. Die Tiere sind am Bestimmungsort für zwe
Wochen der polizeilichen Beobachtung unterworfen.
Ottweiler, den 29. März 1820.
Der Landrat:
J. V. Dr. Rech.
Viehseucheupolizeiliche Anorduung.
Die Maul- und Klauenseuche in Henselhofen ist er—
loschen und die Beobachtungsfrist abgelaufen. Die an
geordneten Sperrmaßnahmen werden daher aufgehoben
Ottweiler, den 24. März 1820.
Der Landrat.
LVB. DI. Reæech.
Viehseucheupolizeiliche Anorduuug.
Die seiner Zeit in Dirmingen festgestellte Maul- und
Klauenseuche ist in sämtlichen Gehöfien erloschen und
die Beobachtungsfrist ist abgelaufen. Die s. 83. ange—
ordneten Sperrmaßnahmen werden daher aufgehoben
Ottweiler, den 24. März 1020.
Der Landrat
— F J. V. Dr. Rech.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Die Maul⸗- und Klauenseuche in Calmesweiler ift
erloschen und die Beobachtungsfrift abgelaufen. Die s. Z
angeordneten Sperrmaßnahmen werden daher aufgeboben
Ottweiler, den 24. März 18920.
Der Landrat
F — 3B. DIr Reæch.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Die Maul- und Klauenseuche in Tholey ist erloschen
und die Beobachtungsfrist abgelaufen. Die s. Zt. an—
qgeordneten Sperrmaßnahmen werden daher aufgehoben
Ottweiler, den 24. März 1920.
Der Landrat
3. V. Dr. Rech